Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1965
BGH Urteil vom 23.07.1965 – 4 StR 308/65
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
4_StR_308/65 URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Rechtsanwalt Dietrich Wilhelm Heinrich DB ww
UgB/Westf., dort geboren am iD 1925;
wegen Parteiverrats.
aus
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. Juli 1965, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme
als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Dr. Flitner Bundesrichter Dr. Sanders Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel
als beisitzende Richter, Oberstaatsanvalt in der Verhandlung, Bundesanwalt WW vei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt me zu: EEE
als Verteidiger,
Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 31. August 1964 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. |
Die Revision der Staatsanwaltschaft wird verworfen. Die Kosten dieses Rechtsmittels trägt die Staatskasse.
Von Rechts wegen
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Parteiverrats (§ 356 Abs. 1 StGB) zu einer Gefängnisstrafe von drei Monaten verurteilt, die. es zur Bewährung ausgesetzt hat. Von der Anklage des Parteiverrats in einem weiteren Fall hat es ihn freigesprochen. Gegen die Verurteilung hat der Angeklagte, gegen den Freispruch hat die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt. Beide Beschwerdeführer rügen die Verletzung des sachlichen Rechts.
I. Die Revision der Staatsanwaltschaft
Der dem Angeklagten vom späteren Gemeinschuldner MEEEREED erteilte Auftrag und die vom Angeklagten daraufhin entfaltete unentgeltliche Tätigkeit (UA 9, 25/26) beschränkten sich auf die unverzügliche Anfertigung und Einreichung eines formgerechten Konkursamtrags (UA 7, 8, 27). Nur diese Maßnahne, die das Ergebnis einer Besprechung zwischen ME, seinen Rechtsanwälten Dr. SEB und Se sowie dem späteren Konkursverwalter CB zsewesen war (UA 6), harrte der Erledigungs MD ) wußte auch, daß der Angeklagte der "ständige Rechtsanwalt" (UA 4) des "ständigen Vergleichs- und Konkursverwalters beim Amtsgericht Unna" GEB war (UA 5). So wurde dem Angeklagten abweichend von der Regel (BGHSt 18, 192, 193) nicht der gesamte für das Konkursverfahren erhebliche Verfahrensstoff anvertraut. Eine solche vom Willen der Parteien getragene Beschränkung des Auftrags ist beachtlich. MOD pesprach mit dem Angeklagten nur seine allgemeine Vermögenslage, ohne einzelne Vermögenswerte und den genauen Stand der Verschuldung sowie sonstige ausschließlich persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse zu erörtern. Eine ins einzelne gehende Beratung fand also nicht statt (UA 6, 7). Der Angeklagte beschränkte sich bei der Beantwortung der
Frage Ds; ob sich das Konkursverfahren nicht vermeiden lasse, auf den Hinweis, das sei möglich, wenn er sich Kredit beschaffen könne (UA 7). Daraus kann weder auf eine Erweiterung des Auftrags noch auf eine über den beschränkten Auftrag hinausgehende Beratung MEBs zeschiossen werden. Dieser verfolgte, wie das Landgericht rechtsirrtumsfrei festgestellt hat, mit der Inanspruchnahme des Angeklagten
nur sein Anliegen, durch unverzügliche formgerechte Einleitung eines Konkursverfahrens in ordnungsgemäßer Weise eine Regelung seiner Verbindlichkeiten unter Wahrung aller bedeutsamen Fristen zu erreichen (UA 9). Dem entsprach der Angeklagte, indem er den Konkursamtrag diktierte und ihn auftragsgemäß sofort beim Amtsgericht Unna einreichte (UA 8/9).
Als nunmehr der Angeklagte, wie von vornherein feststand und MB bekannt war, nach Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen ME: unä nach Bestellung des Buchprüfers GW zum Konkursverwalter für diesen tätig wurde und in seinen Auftrage frühere Schenkungen des Gemeinschuläners anfocht und das Offenbarungseidsverfahren nach 8 125 KO gegen ihn betrieb (UA 11, 12), hat er zwar beiden Beteiligten in derselben Rechtssache gedient (vgl. BGHSt 7, 17 ff). Er hat jedoch nicht anwaltlicher Berufspflicht zuwider entgegengesetzte Interessen wahrgenommen, und nur eine solche Tätigkeit wird von der Strafdrohung des § 356 Abs. 1 StGB erfaßt (vgl. BGHSt 20, 41). Denn aus der Gegenüberstellung der beiderseitigen Belange, die sich jeweils nach den besonderen Umständen des Einzelfalles aus der an vertrauten Rechtssache ergeben (vgl. BGHSt 7, 17, 20), ist im vorliegenden Fall kein Interessengegensatz ersichtlich. |
Daß bei den im Auftrag des Konkursverwalters ergriffenen Maßnahmen des Angeklagten auch eigene persönliche und wirtschaftliche, den sonst übereinstimmenden Interessen zuwider-
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laufende Belange des Gemeinschuldners berührt wurden, 1äßt unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des vorliegenden Falles eine andere rechtliche Beurteilung nicht zu. Denn es ist rechtlich möglich, daß ein Anwalt, ohne gegen seine Berufspflicht nach § 45 Nr. 2 BRAO zu verstoßen, in derselben Rechtssache mehreren Beteiligten dient, deren Interessen sich tatsächlich widerstreiten, falls sie ihm insoweit nicht von beiden Parteien anvertraut sind; das Einverständnis des
ersten Mandanten mit der Vertretung des anderen schließt allerdings die Pflichtwidrigkeit des Dienens nicht aus
(BGHSt 5, 284, 287; 301, 307; 18, 192, 198; Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14. November 1958 - 2 StR 417/58 - S. 3/4). Die im vorliegenden Fall den gemeinsamen Interessen widerstreitenden Belange des Gemeinschuldners waren von diesem dem Angeklagten durch die bestimmte Ausrichtung des Mandats (vgl. Schönke/Schröder, 12. Aufl., Rdn. 18 zu § 356 StGB) nicht anvertraut. Auf sie erstreckte sich daher die anwaltliche Treupflicht nicht (RGSt 71, 231, 234/235; Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11. Januar 1955 - 2 StR 328/54, Anw.Bl. 55, 69, 70). Der Angeklagte hat auch in Wahrnehmung der Belange des Konkursverwalters erkennbar keine ihm nur anläßlich des Auftragsverhältnisses mit dem Zeugen EEE bekannt gewordenen Tatsachen gegen die Interessen des Gemeinschuldäners verwertet (VA 27),
Aus diesen Gründen hat der Angeklagte bei der besonderen Gestaltung des Falles nicht pflichtwidrig im Sinne des 8 356 Abs. 1 StGB gedient. Das Landgericht hat ihn zu Recht freigesprochen.
II. Die_Revision des Angeklagten
Nach Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des Kaufmanns MD übernahm der Angeklagte die Vertretung zweier Konkursgläubiger und meldete auch ihre Konkursforderungen an. In der Gläubigerversammlung am 12. April
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1958 erschien er für beide Gläubiger, im Prüfungstermin an 5. Juli 1958 nur für eine Gläubigerin, Frau T@>-
Dadurch, daß er nach Übernahme dieser Vertretung dem Konkursverwalter seine Unterstützung im Forderungsprüfungstermin vom 5. Juli 1958 zusagte und in diesem Termin als sein Beistand neben ihm auftrat, hat er auch ihm gedient. Der Begriff des Dienens umfaßt jede berufliche Tätigkeit des Rechtsanwalts rechtlicher oder tatsächlicher Art, durch die das Interesse des Auftraggebers, sei es durch Rat (im Innenverhältnis), sei es durch Beistand (Wahrnehmung der Parteiinteressen nach außen, neben oder anstelle der Partei) gefördert werden soll (BGHSt 5, 301, 305; 7, 17, 19; Urteile des Bundesgerichtshofs vom 18. November 1955 - 1 StR 39/55 und vom 24. Mai 1960 - 5 StR 180/60 -). So dient die Übernahme des Auftrags und die darauf folgende Meldung bei Gericht als Vertreter stets dem Vertretenen (BGHSt 7, 17, 20; Urteil des Bundesgerichtshofs vom 24. Mai 1960 - 5 StR 180/60 -). Dabei kommt es nicht darauf an, ob im gegebenen Fall der Angeklagte in dem Prüfungstermin dem Konkursverwalter noch Beistand. geleistet hat oder nicht, nachdem er seitens des Gerichts auf den Interessenwiderstreit hingewiesen worden ist. Denn das Tatbestandsmerkmal "dienen" im Sinne des 8 356 Abs. 1 StGB ist bereits vollendet, wenn der Anwalt zweckgerichtete Handlungen für seinen Auftraggeber vorgenommen hat, so wenn er vor Gericht als sein Beistand erschienen ist. Damit hat er sich nicht nur auf die Annahme des Mandats beschränkt (vgl. IK, 8. Aufl., Anm. 6 zu § 356 StGB), sondern er ist beruflich in der ihm übertragenen Rechtssache tätig geworden.
Der Angeklagte hat also anwaltlicher Standespflicht zuwider in einer Rechtssache zwei Parteien in entgegengesetztem Interesse gedient. Das hat der Senat bereits für das Verhältnis vom Konkursgläubiger zum Gemeinschuldner entschieden (BGHSt 7, 17 ££f): Nicht anders liegt es im Verhältnis des Konkursgläubigers zum Konkursverwalter; denn auch der Konkursgläubiger und der Konkursverwalter stehen sich in diesem besonderen Verfahren der Zwangs- |
vollstreckung mit entgegengesetzten Interessen gegenüber. Während der Gläubiger erreichen will, daß seine Forderung unter allen Umständen möglichst vollständig, gegebenenfalls unter Geltendmachung in Betracht kommender Vorrechte befriedigt wird, unabhängig davon, ob die Forderung objektiv begründet oder unbegründet ist, hat der Konkursverwalter als verantwortlicher Treuhänder der Konkursmasse im Interesse aller Gläubiger und des Gemeinschulädners für eine gleichmäßige Befriedigung aller berechtigten und Zurückweisung aller unbegründeten Gläubigerforderungen einzutreten. Jede diese Belange des Konkursverwalters wahrnehmende Handlung des Angeklagten widersprach den ihm übertragenen Gläubigerinteressen, die nicht nur bei Abstimmung über ihre Forderungen, sondern auch bei der Anerkennung anderer Gläubigerforderungen beeinträchtigt wurden, da sich dadurch die Konkursquote schmälerte. Daß diese Interessenvertretung des Konkursverwalters dem Angeklagten für den Forderungsprüfungstermin anvertraut worden war, ist nicht zweifelhaft und wird vom. Angeklagten auch nicht bestritten (UA 19, 31). Es ist dafür
auch ohne Belang, ob der Konkursverwalter dem Angeklagten eine schriftliche Vollmacht erteilt hat (UA 16) und ob der Angeklagte unentgeltlich tätig werden sollte (UA 35; vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs vom 21. November 1958 - 1 StR 332/58 -). Damit hat der Angeklagte den äußeren Tatbestand des § 356 Abs. 1 StGB erfüllt.
Zur inneren Tatseite stellt das Landgericht fest, daß der Angeklagte den gesamten Sachverhalt gekannt hat, insbesondere den Umfang seines Tätigwerdens und den Interessenwiderstreit (UA 16, 31, 34, 35). Die Strafkammer glaubt dem Angeklagten nicht, daß er bis zum Hinweis des Rechtspflegers im Prüfungsternin vom 5. Juli 1958 keinen Interessengegensatz gesehen habe. Sie sieht darum seine Einwendung, die Pflichtwidrigkeit seines Verhaltens nicht erkannt zu haben, als widerlegt an.
Die Erwägungen der Strafkammer zu diesem Punkt sind jedoch nicht widerspruchsfrei.
Sie stützt ihre Meinung entscheidend darauf, daß der damalige a.p. Justizinspektor KW; der am 5. Juli 1958 als junger Rechtspfleger den ersten Prüfungstermin in seinem Amt aurchführte, den Interessenwiderstreit sofort erkannt .habe. Daraus schließt sie, daß dann auch der Angeklagte, der seine juristische Ausbildung mit überdurchschnittlichem Erfolg abgeschlossen und bereits eine mehrjährige Anwaltserfahrung gehabt habe, ebenfalls von vornherein den Interessengegensatz und damit das Pflichtwidrige seines Tuns erkannt habe (UA 32 - 34). Hierbei hat die Strafkammer jedoch übersehen, daß KB vei seiner Beurteilung des Sachverhalts möglicherweise davon ausgegangen ist, der Angeklagte werde hinsichtlich der Forderungen TEE und RB in Prüfungsverfahren noch weiter tätig werden, während der Angeklagte nach seiner unwiderlegten Einlassung (UA 31 unten) sich hinsichtlich dieser Porderungen jeglicher Erörterung und Abstimmung enthalten wollte. KB nat seiner Beurteilung also möglicherweise einen anderen, für seine Meinung wesentlichen Sachverhalt zugrundegelegt als es der Angeklagte nach seiner vom Landgericht als unwiderlegt angesehenen Einlassung getan hat. Das hat die Strafkammer bei ihren Erwägungen nicht beachtet.
Da dieser Punkt in den Erörterungen des Landgerichts zur inneren Tatseite eine entscheidende Rolle spielt, ist vorsätzliches Handeln des Angeklagten nicht rechtsfehlerfrei festgestellt. Schon das muß zur Aufhebung des Urteils führen.
Außerdem durfte die Strafkammer die naheliegende Möglichkeit eines Verbotsirrtums des Angeklagten nicht deshalb unerörtert lassen, weil dieser sich nicht darauf berufen habe und auch keine Anhaltspunkte hierfür ersichtlich seien (UA 35). Der Angeklagte hat sich nämlich dahin verteidigt, daß er das Pflichtwidrige seines Verhaltens nicht erkannt habe (VA 32, 33), und dazu ausgeführt, er habe sich für berechtigt gehalten, dem Konkursverwalter hinsichtlich aller Gläubigerforderungen Bestand zu gewähren außer bei den Ansprüchen, die er für die von ihm vertretenen Gläubiger geltend gemacht habe.
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Hinsichtlich dieser Forderungen hätte er sich jeglicher Erörterung und Abstimmung enthalten wollen (UA 31). Er hat sich damit dem Sinne nach auch darauf berufen, er habe in dem bloßen Auftreten für die beiden Gläubiger noch keine Wahrnehmung ihrer den Belangen des Konkursverwalters entgegengesetzten Interessen gesehen. Diese Einstellung des Angeklagten könnte, worauf die Revision zutreffend hinweist, auch sein weiteres Verhalten, die Auseinandersetzung mit dem amtierenden Rechtspfleger und sein Schreiben vom 12, Juli 1958 an den Präsidenten der Rechtsanwaltskammer (UA 17, 18) verständlich machen und insoweit zu einer anderen Beurteilung seines Verhaltens Anlaß geben. Denn trotz vorsätzlicher Tatbegehung kann der Angeklagte geglaubt haben, mit seinem formellen Auftreten im Prüfungstermin noch nicht widerstreitende Interessen zu vertreten, also kein Unrecht zu tun, und deshalb einem Verbotsirrtum unterlegen sein, weil er trotz richtiger Beurteilung der konkreten Sachlage das Gesetz irrig ausgelegt und damit den Unfang des gesetzlichen V erbots nicht erkannt hat (vgl.
‚BGHSt 5, 284 = NJW 1954, 482, 483 Nr. 12; BGHSt 7, 17, 23; . 261, 264; 18, 192, 197). Die Feststellungen ergeben nicht, daß sich der Angeklagte bereits bei Übernahme und Beginn der Ausführung des ihm vom Konkursverwalter erteilten Auftrages zum Auftreten im Prüfungstermin bewußt gewesen ist, damit schon dem Konkursverwalter trotz des erkannten Interessengegensatzes gegenüber den beiden Gläubigern verbotenerweise zu dienen.
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Auch darum kann die Verurteilung des Angeklagten nicht bestehen bleiben. Der Generalbundesanwalt hat Aufhebung des Urteils auf beide Revisionen beantragt.
Krumme
zugleich für die beurlaubten Bundesrichter Dr. Willms und Dr.Flitner.
Sanders Spiegel
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