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BGH Entscheidung vom 11.01.1955 – 2 StR 328/54

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2 Sin 328/54. 2258 09 q

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Rechtsanwalt und Notar Dr. Harry Gustav EP von H WE aus DO, geboren am EEE 1901 in SiEEmB.Krs. Veiiuii,

wegen Parteiverrats

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. Januar 1955, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Koericke

als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Arndt Bundesrichter Dr. Menges

als beisitzende Richter, Oberregierungsrat Dr. Keim»

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter WiEEmn

als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Oldenburg vom 7. April 1954 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Osnabrück zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

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Gründe§

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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Parteiverrats (§ 356 Abs 1 StGB) zu vier Monaten Gefängnis verurteilt.

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und des sachlichen Rechts. Sie führt zur Aufhebung des Urteils; "

I. Die Rüge, das erkennende Gericht sei nicht ordnungsmässig besetzt gewesen (§ 338 Ziff 1 StPO) ist begründet:

Als beisitzender Richter hat in .der Hauptverhandlung Amtsgerichtsrat z.Wv.b.R. Dr. Plath mitgewirkt. Er war Litglied der dritten Zivilkammer. Die Geschäftsverteilung für das Jahr 1954 bestimmte für die Vertretung in den Strafkammern:

",.. die beisitzenden Richter der Grossen Strafkamnern werden in erster Linie durch die Beisitzer derselben Kammer, in zweiter Linie durch die Beisitzer der anderen Grossen Strafkanmern, in dritter Linie durch

die Beisitzer der Zivilkammern vertreten. Die Reihenfolge bestimmt sich jeweils nach dem Dienstalter (evtl. Lebensalter), beginnend mit dem jüngsten Beisitzer."

Die Revision behauptet, die nach diesem Geschäftsverteilungsplan in erster Linie zu Vertretern berufenen Richter seien ohne Grund übergangen worden; sie seien. nicht verhindert gewesen. Nach der dienstlichen Äusserung des Landgerichtspräsidenten lässt sich nicht mehr feststellen, ob die dem Amtsgerichtsrat Dr. Plath nach der Geschäftsverteilung vorgehenden Richter tatsächlich verhindert waren.

Der Senat sieht unter diesen Umständen als erwiesen an,

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dass ein Fall der Behinderung der in erster Linie berufenen Vertreter —- insbesondere der Mitglieder der anderen Strafkammern - nicht vorlag.

Unmissverständlich teilt der hier massgebliche Geschäftsverteilungsplan die Vertreter in drei Gruppen ein ("in erster ... zweiter ... dritter Linie"). Das ist nur so zu verstehen, dass Richter einer späteren Gruppe erst dann zur Mitwirkung berufen sein sollen, wenn die Richter der vorhergehenden Gruppe verhindert sind. Amtsgerichtsrat Dr. Plath gehörte zur letzten Gruppe. Da - wie bereits dargelegt — ihm vorgehende Richter nicht verhindert waren, war er auch nicht berufen, an der Entscheidung der Sache mitzuwirken.

Das Urteil muss schon wegen dieses Verfahrensmangels. aufgehoben werden. Es braucht daher auf die weiteren Verfahrensrügen, die im übrigen unbegründet sind, nicht eingegangen zu werden:

Il. Für die erneute Hauptverhandlung ist in sachlicher Hinsicht auf folgendes hinzuweisen:

Die Verurteilung wegen Parteiverrats (§ 356 StGB) setzt voraus, dass der Anwalt zwei verschiedenen Parteien "in derselben Rechtssache" pflichtwidrig gedient hat.

Als Rechtssache ist dabei der Kreis der Rechtsinteressen anzusehen, die der Auftraggeber dem Anwalt durch den

Auftrag anvertraut hat (R6St 71, 231 ‚’234/). Ent-

scheidend ist daher die Frage, wieweit sich nach dem “illen

"des Auftraggebers die anwaltliche Treuepflicht erstrecken

sollte. Unter diesem Gesichtspunkt sind - wie schon das Reichsgericht hervorgehoben hat (RGSt 66, 103) - Fälle denkbar, in denen mit der Erledigung eines bestimmten Auftrages auch sein Gegenstand, d.h. die betreffende Rechtssache zu bestehen aufhört. Im vorliegenden Falle ergeben die bisherigen Feststellungen nicht, ob der Auf-

trag lediglich dahin ging, einen bereits formlos abgeschlossenen "Schuldanerkenntnis- und Sicherungsübereignungsvertrag" in eine schriftliche Form zu fassen, oder ob der Angeklagte beauftragt war, die beiden Vertragsparteien in ihren gegenseitigen Ansprüchen hinsichtlich des erst beabsichtigten Vertragsschlusses sachlich zu beraten. Die Umstände des Falles lassen beide Möglichkeiten offen. Sollte sich der Auftrag darauf beschränkt haben, den bereits feststehenden Vertra;sinhalt nur schriftlich niederzulegen, so betraf der spätere kechtsstreit zwischen den Vertragsparteien nicht diejenige Rechtssache im Sinne des § 356 StGB, mit der der Angeklagte früher befasst gewesen war.

„atte der Angeklagte dagegen die Vertragsparteien Io und Dr. SEE auch sachlich wegen der Vertragsansprüche beraten, so kommt es - wie das Landgericht richtig erkannt hat - auf die Frage der Pflichtwidriekeit an. Sie beurteilt sich nach § 37 Abs 1 Ziff 2 der Rechtsanwaltsordnung für die Britische Zone und setzt voraus, dass der Angeklagte bereits Dr. SE im entgegengesetzten Interesse Rechtsrat erteilt hatte. Nach den bisherigen Festtellungen war das nicht der Fall. Das Landgericht sieht nämlich als erwiesen an, dass dem Angeklagten der Auftrag hinsichtlich des Schuldanerkenntnis- und Sicherungsübereignungsvertrages von beiden Vertragsparteien ge meinsam erteilt war. War der Angeklagte hiernach bei den Vertragsverhandlungen auftragsgemäss gar nicht Vertreter einseitiger Parteiinteressen, sondern unparteiischer Xittler, so war ihm auch nicht untersagt, später die eine der beiden Parteien gegen die andere in derselben Angelegenheit zu vertreten (IK 6.,'7. Aufl § 356 Anm 7; Friedlaender RAO 3. zufl § 31 II B 2). Auf die Frage, ob ein solches Verhalten nach standesrechtlichen Gesichtspunkten billigenswert ist,

kommt es hier nicht an.

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Anders ist die Sache jedoch dann zu beurteilen, wenn zwischen dem Angeklagten und Dr. SB ein über den Auftrag zum Vertragsentwurf hinausgehendes Treueverhältnis (vgl RGSt6&&, 103) zustandegekommen war, durch welches der Angeklagte auch in die sachlichrechtlichen Verhältnisse an der Praxiseinrichtung eingeweiht worden war. Nach den bisherigen Feststellungen ist es möglich, dass Dr. SCHE von Angeklagten darüber beraten worden ist, wie die Unterhaltsansprüche der Ehefrau SCHE zweckmässig abgewehrt werden könnten. Sollte in diesem Zusammenhang auch die Frage der Sicherstellung der Praxiseinrichtung erörtert worden sein, so war der Angeklagte allerdings verpflichtet, aus dies em Grunde in dem späteren sechts- . streit zwischen Js und Dr. SEHE seine Mitwirkung zugunsten Jos zu versagen, da die Frage des "Scheinvertrages" unlösbar mit der Frage des mit der Übereignung wirklich beabsichtigten Zweckes zusammenhing. Das Landgericht wird den Sachverhalt daher auch unter diesem Gesichtspunkt zu klären haben.

Der Senat hat die Sache nach dem Antrage des Verteidigers an das Landgericht in Osnabrück zurückverwiesen.

Dr. Moericke u Dr. Dotterweich Werner Dr. Arndt Menges