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BGH Entscheidung vom 21.11.1958 – 1 StR 332/58
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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1_SiR 332/58
2317 025
Im Namen des Volkes
In der $trafsache
gegen
den Rechtsanwalt Dr. Egidivs G iin zu: zog. geboren am EIER 1926 in MED,
wegen Parteiverrats
hat der i, Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 18. November 1958 in der Sitzung
vom 21. November 1958,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier
Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bwunädssrichter
Bundesarwalt
als Vorsitzender, Dr. Peetz Mäntel
Werner
Dr. Hengsberger als beisitzende Richter,
Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellier >
für Recht erkannts ’
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bayreuth vom 2. Mai 1958 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtemittels, an das Landgericht zurückver-
wiesen.
Von Rechts wegen
G ründ es
Der Landwirt und MP onenn VE it
am 15. Juli 1956 mit dem von ihm gesteuerten Kraftraäd einen Unfall, bei welchem die Beifahrerin Frau BMW tö41ich verletzt wurde. WE var garan gelegen, daß die Ersatzansprüche der Kinder von Frau DB, nämlich der 22-jährigen Justizangestellten Brigitte Bi und ihres jüngeren Bruders, durch seine Haftpflichtversicherung befriedigt würden. Er wandte sich deshalb an den ihm von der Schulzeit her bekannten Angeklagten, der auf die Auffords-
‘rung WED ie Sustizangestellte BB nenrtach
aufsuchte, mit ihr die möglichen Ersatzansprüche nach Art und Umfang besprach und sich die erforderlichen Belege von ihr aushändigen ließ. Eine schriftliche Vollmacht erteilte sie ihm nicht. Der Angeklagtetrat mit Schreiben vom 22. September 1956 im angeblichen Auftrag von Fräulein | an die Versicherung WHEEEEE Heran una beanspruchie Ersatz von Unkosten (für Beerdigung, Trauerkleidung, Grabstein) in Höhe von 2.075.-— DM. Ein: weiteres Schreiben ähnlichen Inhalts ließ er unter dem 25. Oktober 1956 folgen.
Ebenfalls am 25. Oktober 1956 wurde WiiiiiMp wegen fahrlässiger Tötung der Frau Bf zu vier Monaten Gefängnis ohne Strafaussetzung verurteilt, £r hatte sich im Strafverfahren von einem anderen Rechtsanwalt verteidigen lassen, Er legte Revision ein und bat nunmehr den Angeklagten am 4. November 1956 oder wenig später, die weitere Verteidigung zu übernehmen; der Angeklagte lehnte das unter Hinweis ‚auf seine Tätigkeit für Brigitte BEN ar.
Als aber Fräulein Bf ihre Schadensersat zangelegenheit
anderen Rechtsanwälten übertrug und diese dem Angeklagten mit Schreiben vom 15. November "956 mibteilben, Fräulein
gesehen zu haben, übernahm er auf eine erneute Bitte W GE an | 4. Dezember 1956 dessen weitere Verteidigung und E fertigte die Revisionsbegründung an, in welcher er die 2: Aufhebung des ergangenen Urteils, hilfsweise die Bewilligung von Strafaussetzung beantragte. Er trug in der Revisionsbe- . gründurg u.a. vor, die Strafkammer habe sich nicht damit auseinandergesetzt, ob der Unfall nicht allein auf das Verschulden der Getöteten zurückzuführen sei.
Unter dem 4. Januar 1957 wandte sich der Angeklagte nochmals an die Anwälte von Brigitte Bf und unter dem 7. Januar 1957 an die Versicherung WB; in beiden Schreiben behauptete er nach wie vor, Fräulein MD habe ihn mit der Geltendmachung ihrer Ersatzansprüche be-- aufiragt gehabt. Mit Schreiben vom 21. Januar 1957 an die Anwälte von Brigitte DÜEEB teilte er mit, diese habe aus persönlichen Besprechungen gewußt, daß ihre Ansprüche vom Angeklagten in ihrem Namen geltend gemacht worden seien.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Parteiverrats (§ 356 StGB) zu fünf Monaten Gefängnis verurteilt und die Vollstreckung der Sirafe zur Bewährung ausgesetzt. Es führt aus, der Angeklagte sei zunächst für Brigitte DEE (insbesondere durch Beratung und durch seine 3 Schreiben vom 22, September und 25. Oktober 1956 an die 2 Versicherung) tätig geworden. Zwar habe sie ihm !weder " F eine Vollmacht gegeben noch einen Auftrag erteilen wollen", |.
vielmehr geglaubt, er vertrete WEI; das ändere
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aber nichts an der Rechtslage. Später, ab 14. Dezember 1956, sei er dann "in derselben Rechtssache" für Tl ED tätig geworden (insbesondere durch Begründung der Revision und das Schreiben vom 7. Januar 1957 an die Versicherung). Die Hilfe, die er ab 14. Dezember 1956 Weydenhammer gewährte, sei pflichtwidrig gewesen, da sie zuvor
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in derselben Rechtssache bereits Fräulein BB in- entgaden-
gesstzten Interesse gewährt worden sei (vgl. § 31 Nr. 2 der Bayer.RAnwO vom 6. November 1946 Bay GYBl. 371 ). Er habe auch vorsätzlich gehandelt. Seine Berufung darauf, er habe zur Zeit der Übernahme der Verteidigung va
in. EEE zec1aubt, die Ersatzansprüche von Fräulein BED
seien - entsprechend einem Angebot der Versicherung von Anfang November 1956 - durch Vergleich erledigt, 1äßt
das Landgericht aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen nicht durchgreifen. Seine weitere Verteidigung, er habe sich im Hinblick auf das Schreiben der Anwälte des Fräulein BEP von '5. November 1956, nach welchem er
von Fräulein DegiB niemals beauftragt worden sei, zur Übernahme der Vertretung WB !ür_befuri_genalten, unterstellt das Landgericht zu seinen Gunsten, sieht
sie aber als nicht entschuldbaren Verbotsirrtum an. Sollte ‚schließlich der Angeklagte der Meinung gewesen sein, durch die Tatsache, daß im Ergebnis die Versicherung den Schaden winde tragen müssen, sei der Interessengegensalz zwischen
WO vn: SEREEED zu fzenoven, so sei auch dies ein
nicht entschuldbarer Verbotsirrtum.
Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung sachlichen Rechts in mehrfacher Hinsicht. Weder handele es sich um dieselbe Rechtssache, noch seien die Interessen der vom Angeklagten Vertretenen gegensätzliche gewesen;
es fehle auch an der Treupflicht gegenüber Fräulein zu: da ein Auftrag ihrerseits nicht festgestellt sei; schließliq sei der in doppelter Richtung geltend gemachte Verbotsirrtim
entschuldbar gewesen, . . ,
Nach § 356.5t6B macht sich ein Rechtsamalt des Partei verrats schuldig, wenn er "bei den ihm vermöge seiner ant- - lichen Eigenschaft anyertrauten Angelegenheiten in derselben Rechtssache beiden Parteien durch Rat oder Beistand pflichtwidrig dient". Zum äußeren Tatbestand gehört also im vorliegenden Falle, daß Brigitte Be dem Angeklagten die : Wehrnehmung ihrer Ersatzansprüche "anvertraut" hatte, Dazu war weder die Erteilung einer "Vollmacht" durch sie nötig noch war erforderlich ein "Auftrag" mit_ der Folge, daß sie pflichtet war, Es kommt im Rechtsleben häufig vor, daß nicht der Veriretene, sondern ein Dritter die Anwaltsgebühren aufgrund Auftrags zu zahlen übernimmt, so etwa, wenn der Vater dem volljährigen Sohne einen Verteidiger bestellt; trotzdem sind in solchem Falle die "Angelegenheiten" des vertretenen dem Anwalt "anvertraut" mit der Wirkung, daß der Anwalt gegen § 356 StGB verstößt, wenn er später in derselben Rechtssache der Gegenseite pflichtwidrig dient.
So wäre es auch hier denkbar, daß der Angeklagte den "Auftrag", der ihn zum Tätigwerden und seinen Auftraggeber .zur Gebührenzahlung verpflichtete, von Ver» empfangen, daß aber Brigitte DBamwihn gleichwohl ihre Angelegenheiten f "anvertraut", d.h. in seine Hand gelegt hatte zu dem beiden Beteiligten bekannten Zweck, daß er sie hei der Verfolgung ihrer Ansprüche beraten und unterstützen sollte.
Das Landgericht stellt jedoch fest, daß Brigitte DB den. Angeklagten keine Vollmacht erteilt, ihn auch
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"nicht habe beauftragen "wollen"; sie habe geglaubt, er ver-
trete WANNE (UA 10). Es bleibt also die Möglichkeit,
daß sie mit dem Angeklagten nur als Vertreter EHER. verhandelt und ihm nur in dieser Eigenschaft Auskunft er-
teilt sowie Unterlagen ausgehändigt hat. Dann hätte sie aber
"ihre Angelegenheiten dem Angeklagten nicht im Sinne des
§ 356 StGB "anvertraut". Es wäre auch unerheblich, ob der
. Angeklagte etwa geglaubt hat, er sei der Vertreter der
Interessen von Fräulein DEEB gewesen; zur Vollendung der Straftat nach § 356 StGB wäre erforderlich, daß er tatsächlich ihr Vertreter war; sein irrtümlicher Glaube, es zu sein, könnte nur den Versuch eines Vergehens gegen
u
§ 356 StGB darstellen, dieser ist jedoch straflos»
Es fehlt nach alledem an der Feststellung eines äußeren Tathestandsmerkmals, und das Urteil muß aus diesem Grunde aufgehoben werden.
In der neuen Verhandlung wird das Landgericht zunächst zu klären haben, ob Brigitte BED ien Angeklagten die Wahrnehmung ihrer Interessen in der Schadensersatzangelegenheit übertragen oder ob sie mit ihm nur als Vertreter
WORD er nanäeli und ihm in dieser Eigenschaft die
Unterlagen für ihre Ansprüche ausgehändigt hat. Auf die
Imierzeichnung einer schriftlichen Vollmacht kommt es dani . bei, wie bereits. dargelegt, nicht entscheidend an; 98 .:2, „genügt, wenn Fräulein TORE in anderer Weise ihren Willen a : Klar zu erkennen gegeben hat, sich in dieser Rechtsangele- : * genheit der Hilfe des Angeklagten als ihres, Rechisbeistands "zu bedienen. Für die anzustellend® Prüfung kann #8 such von
Bedeutung sein, ob sie von dem Inhalt der Schreiben des Angeklagten an die Versicherung und der darin behaupteten Auftragserteilung Kenntnis erlangt hat (vgl. auch das
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Schreiben des Angeklagten vom 21. Januar i957 an die Anwälte
von Brigitte I) e
Läßt sich dem Angeklagten nicht nachweisen, daß Fräus“ lein DW ihm ihre Angelegenheiten "anvertraut" hatte, so. entfällt eine Verurteilung wegen Par velverrats, 2
Gelangt das Landgericht jedoch zu einer solchen Feststellung, so werden die weiteren Merkmale des äußeren und inneren Tatbestands des § 356 StGB erneut zu untersuchen sein. Dazu sei bemerkt, daß die Ansicht des Landgerichts, es liege "dieselbe Rechtssache" vor, und der Angeklagte habe VD "> flichtwiärig", nämlich wegen hestehenden Interessengegensatzes mit der vorangegangenen Vertretung von Brigitte Be gedient, unter der genannten Voraussetzung keinen Rechtsirrtum erkennen läßt (vgl. die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Begriff "derselben Rechtssache" und zu dem Begriff "pflichtwidrig": BGHSt 3, 4005 4, 805 5, 284 und 301, 304; 7, 17 und 261;
9, 341).
Zu der Frage, ob der Angeklagte einem Tatbestandsoder Verbotsirrtum unterlegen sein könnte, wird allgemein auf die Entscheidungen BGHSt 3, 400, 402 T; 4, 80, 83 ff;
5, 284, 287 ££ und 301, 309 ff; 7, 17, 21 ££ und 261 ff. verwiesen. Die "Erledigung" der Ansprüche von Fräulein Be durch Vergleich, an die der Angeklagie nach Ansicht
des Landgerichts schon tatsächlich nicht geglaubt hat,
hätte auch rechtlich nichts daran geändert, daß er nach
der Vertretung von Fräulein BP nicht noch diejenige | von VE vernehmen durfte; seine Treupflicht be- | stand auch nach Erledigung seines Tätigwerdens für Fräulein DD :0rt (BaHSt 4, 80, 83; LK 8. Aufl. Anm. VII zu
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Welche Schlüsse der Angeklagie aus dem Schreiben
der Anwälte von Brigitte Dee vom 15. November 1956 gezogen hat, wird das Landgericht ebenfalls nochmals zu klären
haben,
Zu näherem Eingehen auf die Möglichkeiten aines Tatbestands- oder Verbotsirrtums sieht sich der Senat "vorerst nicht veranlaßt.
Dr, Geier Dr. Peetz Mantel
Werner Dr, Hengsberger
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