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BGH Entscheidung vom 24.05.1960 – 5 StR 180/60

5. Strafsenat

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5 StR 180/60 2157 084 -

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Rechtsanwalt und Notar Alfred M ÜEEEEEEED

aus Vin, geboren am EEE 1902 in ze

wegen Parteiverrats

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24.Mai 1960, an der teilgenommen haben;

Bundesrichterin Dr.Koffka als Vorsitzende, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker Bundesrichter Dr.Faller als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof > als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt; Die Revision des Angeklägten gegen das Urteil

des Landgerichts in Braunschweig vom 4.Februar 1960 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

- Von Rechts wegen -

- 2.

Gründe§

Die sachlichrechtlichen Revisionsangriffe des Angeklagten

gegen seine Verurteilung wegen Parteiverrats greifen nicht durch.

l. Das Einzelvorbringen richtet sich vor allem dagegen, daö der Beschwerdeführer seiner Auftraggeberin Weg "durch Beistand gedient" haben soll.

Die angefochtene Entscheidung führt hierzu u.a. folgendes

aus?

"Der Angeklagte hat aber auch der Zeugin WEEEEED mindestens durch Beistand gedient. Er hat nicht nur eine eingehende Information von ihr entgegengenommen, sondern hat für sie Nachforschungen nach dem Aktenzeichen der Strafsache gegen MW angestellt, hat seine Vollmacht zu den Strafakten gegen Vs eingereicht, sich zugleich als Verteidiger der geschädigten Fräulein WB zsmeldet und um Aushändigung der Akten zur Einsichtnahme gebeten"

(UA 5.16).

a) Es mag dahinstehen, ob in der Entgegennahme von Informationen und in der Übernahme des Auftrages nebst schriftlicher Vollmachterteilung bereits ein "Dienen durch Beistand" zu sehen ist. Immerhin wird der Auftraggeber bei solcher Sachlage meist überzeugt sein, er brauche Jetzt nichts mehr zu unternehmen, weil seine Ansprüche durch einen Anwalt sachgemäß vertreten würden. Diese Auswirkungen könnten dahin drängen, schon das oben geschilderte Verhalten des Angeklagten als ein "Dienen durch Beistand!" zu würdigen.

b) Das braucht indessen nicht abschließend entschieden zu werden, weil der Angeklagte jedenfalls durch sein übriges Verhalten dem Fräulein WEB Beistand im Sinne des § 356 StGB geleistet hat. Mit Recht beruft sich das Landgericht insoweit auf die ständige Rechtsprechung

- 3-

ds Zundesgerichtsho.2s. Denach umfaßt der Begriff des Nicnens iede amwaltliche Tätigkeis; rechtlicher oder tatsächlicher Ari, durch dix das Interesse des Auftrag-

eb’ gefördert werden soll (BGHSt 5,301,305; 7,17,19). la der » letztgenannten Entscheidung wird insbesondere hervorgehoben (S.20), daß die Meldung als Vertreter bei Gericht; dem Vertretenen stets dient. Das Vorbringen der Revision gibt keinen Anlaß, von dieser Rechtsprechung abzugeken und es lediglich darauf abzustellen, ob Schriftsätze eingereicht worden sind oder eine Vertretung in der mündlichen Verhandlung stattgefunden hat.

2. Bzadenkenfrei ist schließlich auch, daß die Strafkammer den Verbotsirrtum des Angeklagten als verschuldet angesehen hat. Was die Revision dagegen vorbringt, geht an den Entscheidungsgründen vorbei. Nach dem Urteilsinhalt hat Gur Angeklagte nänlich nicht über das Merkmal des "Dienens durch Beistand" geirrt, sondern über den Begriff "derselben Rechtssache", Diesen Irrtum hat das Landgericht aber mit zutreffenden Erwägungen als unentschuldbar an-

gesehen. -A-.

- 4 -

Da auch Gaie Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge keine den Angeklagten beschwerenden Rechtsmängel ergeben hat, war die Revision entsprechend dem Anträge des Generalbundesanwalts in vollem Umfange zu verwerfen.

Koffka Schmidt Schmitt

Börker Faller