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BGH Entscheidung vom 12.11.1958 – 2 StR 417/58

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Im Naxen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Rechtsanwalt Tr. Heinz Wein zu: Sci. dort geboren an BD 1909,

wegen Parteiverrats u.a.

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Verhandlung vom 12. November 1958 in der Sitzung vom 14. Novenber 1958, an denen teilgenommen habens Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt er Verhandlung, Oberstaatsanwa bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Jüstiizangestellter rer als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

für Recht erkannts

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Wuppertal vom 28. Oktober 1957 insoweit

" aufgehoben, als der Angeklagte von der Anschuldigung des schweren Parteiverrats in Tateinheit mit Begünstigung und Beihilfe zum versuchten Prozeßbetrug freigesprochen worden ist. | Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

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Der Angeklagte ist von der Anklage freigesprochen worden, äurch zwei selbständige Handlungen, jeweils in sich fortgesetzt,

a) des schweren Parteiverrats in Tateinheit mit Beglinstigung und Beihilfe zum versuchten Prozeßbetrug, b) des Meineids im Eidesnotstand

schuldig geworden zu sein.

Gegen das freisprechende Urteil verfolgt die Staatsanwaltschaft Revision; sie rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Damit hat sie Erfolg, nachdem sie ihre Revision insoweit zurückgenommen hat, als der Angeklagte von dem Vorwurf des Meineids freigesprochen worden ist. °

Perteiverrat verneint das angefochtene Urteil deshalb, weil sich nicht nachweisen lassc, daß der Angeklagte pflichtwidrig gehandelt habe. wine Prüfung darüber, ob und inwieweit es sich nach den Feststellungen um "dieselbe Rechtssache!" im Sinne des § 356 StGB gehandelt hat, stellt das Urteil nicht ausdrücklich an. Der Angeklagte ist zunächst im Auftrag des Steuerhelfers SB una der Enelcute Kg ® für diese gemeinsam zwecks Herbeiführung der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung des Kaufvertrages tätig geworden. Daun bat er aber den einen Teil dieser Personengruppe, den Steuerhelfer >. gegen den anderen Teil, die Eheleute KM vezw. den Ehemann KB, anwaltlich beraten und vertreten;

Unter "derselben Rechtssache" versteht das Gesetz den ganzen Streitstoff in sachlicher Hinsicht, den der Auftraggeber dem Anwalt anvertraut hat (vgl. RGSt 71,.231,: 234), wobel: es wesentlich ist, daß in der so anvertrauten Rechtsangele-

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genheit ein entgegengesetztes Interesse bei den mehreren Beteiligten vorkommen kann (vgl. BGHSt 5, 391, 394). Ob diese verschiedenen rechtlichen Interessen in demselben oder in mehreren Verfahren auftreten und behandelt werden oder ob sie überhaupt außerhalb eines Verfshrens in die Erscheinung treten, spielt dabei keine Holle.

Der Widerepruch, den das angefochtene Urteil in der Entscheidung BGHSt 5, 284 ff im Vergleich mit der Entscheidung BGHSt 5, 301 ff hinsichtlich des Begriffs des Interesses sieht, besteht in Wehrheit nicht. Die zweite Entscheidung erörtert wesentlich die Trage, wann es sich um von der Partei anvertraute Angelegenheiten handelt. Bestimmend ist dabei, daß der strafrechtliche Schutz des § 356 StGB den rechtlichen Interessen der Tartei nur in dem Umfang gewährt werden soll, in dem diere dem Rechtsanwalt ihre Interessen anvertraut hat, so daß insofern der „ille des Auftraggebers die von dem Anwalt wahrzunehmenden Angelegenheiten und die damit ihm obliegende Treupflicht umschreibt. Die Zutscheidung BGHStT 5, 284 ff wirft hingegen die Frege auf, wann dem äußeren Sachverhalt nach ein Widerstreit der Interessen der verechisdenen Parteien festzustellen ist, und komut zu dem Ergebnis, daß es dabei auf die wirkliche Interessenlage ankommt, so daß die subjektive Auffassung der Partei, wie sie ihre Lage beurteilt und was sie sich zum Ziele ihres Handelns gesetzt hat, dafür nicht entscheidend ißto

War der Rechtsanwali zunächst als gemeinsamer Vertreter der beiden Parieien bemüht, auf Grund ihres gemeinschaftlichen Auftrags die zunächst gemeinsamen Interessen nach außen einem Dritten gegenüber zur Geltung zu bringen, s0 darf er grundsätzlich, wenn sich aus eben dieser Rechtssache gegensätzliche Interessen der Parteien entwickeln, keine von ihnen gegen die sıudere vertreten. Unter welchen besonderen

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Ah.-

Umständen eine solche Vertretung ausnahmsweise zulässig sein könnte, bedarf hier keiner Erörterung; denn der Sachverhalt

bietet keine Anhaltspunkte für eine Ausnahme. Es ist deshalb schon fraglich, ob nicht der Angeklagte, als ihn Frau za

im Dezember 1951 aufsuchte und bat, im Falle des Scheiterns seiner Bemühungen um die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung des Kaufvertrages für die Rückzahlung des Kaufpreises an sie Sorge zu tregen, objektiv ver»flichtet war, die Übernahme dieser Vertretung abzulehnen. Denn dieser Auftrag mußte sich, was allerdings der Angeklagte zunächst nicht erkannt hat, notwendigerweise auch gegen so richten. Die Frage kann aber dahingestellt bleiben. Jedenfalls war dem Angeklagten im Dezember 1951 seitens

der Ihefrau xD ausdrücklich die Wahrung ihrer Interessen hinsichtlich der Rückzahlung des "Kaufpreises" und damit auch gegenüber sa übertragen worden. Es kann keine Rede davon . sein, daß es sich bei dem Anspruch gegen sg» nicht um dieselbe Rechtssache gehandelt habe, weil die 12 500 DH an Sg @& richt als Teil des Kaufpreises, sondern als Gegenleistung

für die Beschaffung der Tankstelle gezahlt worden seien. Die Rechtsprechung hat den Begriff derselben Rechtssache deshalb

in der erwähnten weiten Fassung entwickelt, um solche rein formalen Gesichtspunkte auszuschließen. Im übrigen wurde insoweit jeder etwaige Zweifel durch das Schreiben des Rechtsanwalts

Dr. EGGEEBD von 4. Februar 1952 und den Inhalt der Klage beseitigt, wonach die Eheleute xD den eingeklagten Betrag

als Teil des Kaufpreises verlangten. Der Angeklagte hat das

auch so verstanden, Denn in seinem Antwortschreiben vom 8. Februar 1952 erklärt er eindeutig, daß die Eheleute Ki danit behauptet hätten, Se habe für den. Verkauf des Grundstücks einen Betrag "schwarz" erhalten.

Unter diesen Umständen kann der Meinung der Strafkammer nicht beigepflichiet werden, daß der Angeklagte den äußeren Tatbestand des Parteiverrats auch insoweit nicht erfüllt haben

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könne, als er den Steuerhelfer sw gegen die Eheleute KB in dem Rechtsstreit vor dem Landgericht vertrat, der die Rückzahlung des von Sg als Verireter der Erbengemeinschaft angeblich als Kaufpreis erhaltenen Geldes zum Gegenstand hatte. Sein Verhalten war vielmehr dem äußeren Sachverhalte nach pflichtwidrig>

Hiernach ist nur noch die Frage offen, ob sich der Angeklagte der Pflichtwidrigkeii seines Verhaltens auch bewußt gewesen ist oder ob und in welcher Hinsicht er sich hierbei in einem Irrtum befunden hat (vgl. BGHSt 7, 261, 263 ff).

Zu einer abschließenden Beurteilung hierüber bedarf es noch weiterer tatsächlicher Feststellungen, die sich für das Landgericht von seinem Standpunkt aus erübrigen mußten.

Der hicernach gegebene Rechtsmangel des angefochtenen Urteils nötigt zu seiner Aufhebung, soweit der Angeklagte von dem Vorwurf des schweren Parteiverrats in Tateinheit mit Begünstigung und Beihilfe zum versuchten Prozeßbetrug freigesprochen worden ipt.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.

Baläus Dr. Dotterweich Scharpenseel Dr. Schalscha Henges