Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1965
BGH Urteil vom 13.07.1965 – 1 StR 246/65
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES 207 4 020
1_StR 246/65 121. URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Koch und Gastwirt Joan MD cu: LU E-BB zeboren en u 923 in SEE Rumänien,
wegen Notzucht.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. Juli 1965, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr, Seibert als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Fischer Bundesrichter Loesdau Bundesrichter Pikart als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr . in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt WB pei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kempten vom 27. Januar 1965 wird ver-
worfen. Er hat die Kosten des Rechtemittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe§
I. Verfahrensrüge.
Entgegen der Meinung der Revision sind die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens nicht verletzt. Zwar hat die Jugendkammer, obwohl sie die Öffentlichkeit wegen Gefährdung der Sittlichkeit nur "während der Vernchmung"
Brunhildes ausgeschlossen hatte, in der nicht öffentlichen Sitzung noch den Beschluß erlassen, das Mädchen blcibc unvereidigt und erst hernach die Öffentlichkeit wiederhergestellt. Auch ist die Vernehmung des Zeugen, wie die Revision zutreffend darlegt, verfahrensrechtlich verschi.dca von der Beschlußfessung über seine Vereidigung; denn dicsc setzt voraus, daß die Vernehmung abgeschlossen ist (§§ 58, 59 StPO; vgl. BGHSt 8, 301, 310). Sie schlicßt sich auch tatsächlich vielfach nicht unmittelbar an sie an. Dennoch besteht zwischen beiden ein enger Sachzusammenhang. Zwanglos wird daher der Ausschluß der Öffentlichkeit "während der Vernehmung" eines Zeugen auch auf die Beschlußfassung und -verkündung über seine Vereidigung bezogen werden könncn, wenn diese unmittelbar auf seine Vernchmung folgt; crst recht, wenn hinzukommt, daß sie von dem persönlichen Eindruck, den der Zeuge auf das Gericht gemacht hat, oder von dem Inhalt seiner Aussage bestimmt sein kann, wie in den Fällen des § 61 StPO. So liegt es hier. Brunhilde ist gcemäß § 61 Nr. 1 und 2 StPO unvereidigt geblieben; das Landgericht hat den Beschluß unmittelbar im Anschluß an ihre Vernehmung erlassen (vgl. RGSt 43, 367; BGH Urt. vom
23. November 1956 - 1 StR 390/56 - bei Dallinger MDR 1957, 142. und Urt. vom 7. Dezember 1954 - 1 StR 317/53 - 5. 21).
II. Sachrüge.
1. Die Strafkammer hat den Angeklagten zur Gesamtstrafe von eincm Jahr sechs Monaten Gefängnis verurtcilt, weil sic Brunhilde glaubte, daß er sie während einer mehrtägigen Abwesenheit seiner Ehefrau an zwei aufeinanderfolgenden Abenden, einem Dienstag und einem Nittwoch, gevaltsen zum Geschlechtsverkchr gebracht hat. Sie stützt ihre Überzeugung
von der Glaubwürdigkeit des Mädchens auf den persönlichen Eindruck, den sie von ihm in der Hauptverhandlung gewonnen hat, auf die Art seines Auftretens und die erkennbar
geübte Zurückhaltung, nur sicheres Wissen zu bekunden; ferner auf die durch verschiedene Umstände gekennzeichnete innere Wahrscheinlichkeit des Geschehens, wie z.B. die dem Angeklagten günstige Gelegenheit, die alsbaldige litteilurr Brunhildes von dem Vorgefallenen an ihre Schwester und en die Frau des Angeklagten sowie die nachfolgende schwerc ehcliche Auscinondersetzung. In seiner Überzeugung 148t sich das Landgericht nicht durch die mannigfachen Angriffe bceirren, die der Angeklagte gegen die Glaubwürdigkeit des Mädchens führt; teils hält es sie für unerheblich, weil
sie unwichtige Vorfälle beträfen oder mit dem Schuldvorvurf selbst nichts zu tun hätten, teils und vor allem findet cs die Behauptungen des Angeklagten von der Unwahrhaftigkeit des Mädchens nicht bestätigt.
Diese Beweislage verkennt die Revision, wenn sie dem Urteil zum Vorwurf macht, es bürde dem Beschwerdeführer dic Beweislast auf und mißachte dadurch den Grundsatz "Im Zweifel für den Angeklagten". Vielmehr ist in der Bowciswürdigung des Landgerichts kein Rechtsfchler zu finden, auch nicht in der von der Revision eigens angegriffenen
‚Würdigung der Aussage des Alibi-Zeugen des Angeklagten.
Dieser Zeuge hatte bekundet, der Beschwerdeführer habe ihn eines Abends gesagt, er erwarte seine Frau am folgenden
Tag zurück, er könne aber auch - das sei nicht ausgeschlessen -
vom "übernächsten" Tag gesprochen haben. Dicse Aussage beweist in der Tat nicht, daß dic beiden einen !littvoch-Abend zusammen verbracht hatten. Eher spricht sie nach der zutreffenden Annahme der Jugendkarnmer dafür, daß das Zu-
sammensein am Donnerstag stattgefunden hat; denn die Ehcefrau des Angeklagten hatte ihre Rückkehr für Freitag angesagt. In der hiernach auftretenden Frage, ob die Zeitangaben des Angeklagten oder des Mädchens den Vorzug verdienten, durfte das Landgericht der Darstellung des Mädchens um so mehr Glauben schenken, als die Aussage des Alibizougen
die Behauptung des Beschwerdeführers geradezu widerlegte, er sci mit dem Zeugen schon am Dienstag zusemmengetroffen. Der Grundsatz "Im Zweifel für den Angeklagten" ist dabei nicht zurückgesetzt. Er verpflichtet den Tatrichter keinceswegs - wie die Revision anzunehmen scheint -, jede Bchauptung des Angeklagten hinzunchmen und dem Urteil zugrundezulegen, bloß weil sie sich nicht sofort und mit letzter Sicherheit widerlegen 1äßt. Vielmehr ist der Tatrichter nicht gehindert, unbewiesence Behauptungen des Angeklagten auf ihren Wahrheitsgehalt zu prüfen, sie mit dem übrigen Beweisergebnis zu vergleichen und sich hiernach gegen sic zu entscheiden. Demit erfüllt er gerade die ihm gesetzlich zugeviesene Aufgabe, über das Ergebnis der Bewceisaufnahnce nach seincor freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung gcschöpften Überzeugung zu entscheiden (§ 261 StPO). Somit sind die Angriffe auf die Beweiswürdigung des Landgerichts unbegründet,
2, Gleiches gilt von dem Einwand der Revision, dic Jugendkommer habe zugunsten des Beschwerdeführers davon ausgehen müssen, daß er in fortgesetzter Tat, mit Geccemivorsatz handelte, weil sic einen solchen Sachverhalt nicht habe ausschließen können. Es kann auf sich beruhen, ob dieser im Schrifttum vertretenen llcinung (Sarstedt, Dice Revision in Strafsachen 4. Aufl. 242; Strec, In dubio pro rco 25) zu folgen oder an der bisherigen Rechtsprechung
dcs Bundesgerichtshofs festzuhalten wärc, wonach bei cincer derartigen Sachlage gemäß § 74 StGB mehrere selbständige Handlungen gegeben sind (BGH Urt. von 25. - nicht 18. - Oktober 1955 bei Dallinger MDR 1956, 9 zu § 74 StGB; Urt. vom 17. Mai 1960 - 5 StR 136/60 -). Denn mit der Urteilswendung, zur Annahme cines Gesamtvorsatzes fehlc es an jeden tatsächlichen Anhaltspunkt, bringt die Jugendkerner keinen Zweifel daran zum Ausdruck, daß der Angeklagte nit Gesamtvorsatz gehandelt habe, sondern ihre Überzeugung, dad ces sich nicht so verhält.
3. Letztlich hält auch die Strafzumessung der rcechtlichen iiachprüfung Stand. Allerdings wärc es rechtsfchlerhaft, hätte das Landgericht, wie ihm die Revision untcericegt, die Einzelstrafen von je 1 Jahr 3 Monaten Gefängnis deswegen geschärft, weil der Angeklagte das Mädchen "gleich zweimal" mißbrauchte. Aber so will das Urteil nicht verstanden sein. Vielmehr findet die Jugendkammer einc Charakterschväche des Beschwerdeführers darin, daß er sich an dem Mädchen, das ihm gar keinen Anlaß zu der Annahnce gcescben hatte, es wollc ihm willfährig sein, unter rücksichtsloser Ausnutzung der Gelegenheit an zwei aufeinanderfolscnden Tagen vergangen hat unbekümnert um alle Hernungen, die ihm scine Ehe, das Vertrauensverhältnis zu Brunhilde, ihrc Unbescholtenheit und ihre große Jugend hätten auferlegen müssen. Offenbart sich hierin jedoch nach Ansicht des Iendgcerichts einc gewisse Neigung des Angeklagten zum Sittlichkeitsverbrechen, so stehen keinc’Rechtsgründe entgegen,
wenn es meinte, Gefahren aus solchem Charaktcrfchler mit strengeren Strafen begegnen zu müssen als einer nur cinmaligen Verfcehlung.
Mithin ist die Revision zu verwerfen.
Seibert Hübner Fischer
Loesdau Pikart