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BGH Urteil vom 06.07.1965 – 1 StR 204/65

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

I_StR_204/65 URTEIL +.

in der Strafsache

gegen

den Bauhilfsarbeiter VWinfricd VÜEB :u:s N, sort gchoren sm 1940, zur Zeit einst-

weilen untergebracht,

wegen vorsätzlicher Körnerverletzung (mit Todesfolge).

Der 1. Strafsenat des Eundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. Juli 1965, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Seibert

als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Locsdau Bundesrichter Mai Bundesrichter Pikart

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. EEE

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. Em .u: GEEEEEEED

als Verteidiger, Justizangestellter

als Urkundsbeanter der Gesch’ ftsstcelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanvaltschaft wird das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Würzburg vom 6. Iovenber 1964 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Vorhandlung und Intscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Schwurgericht bei dem Landgceric!t Schweinfurt zurückvervwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Der Angeklagte ist wegen vorsätzlicher leichter Kirrerverletzung, begangen im Zustand erheblich verminderter

Zurechnungsfähigkeit, zu cinem Jahr Gefängnis und zur Unterbringung in einer Heil- oder Pflegceanstalt verurteilt worden. Er erhebt dagegen nit der Revision ver-

+

Um u.

fahrens- und sachlichrechtliche Peanstandungen. Dice Stiu enwaltschaft erstrebt seine Verurteilung wegen Körpcrverletzung mit Todesfolge, mindestens aber wegen geführlicher Körperverletzung. Beide Rechtsmittel haben Erfolg; sie rügen zutreffend, daß das Urteil unklar und in sich widersprüchlich ist.

I.

1. Der Angeklagte wendet sich allerdings im Ergebnis vergeblich gegen die Urteilsansicht, daß er nicht in Notwehr handelte. Zwar wird das Schwurgericht mit der Annarne, er habe hinter vorgetäuschtem Verteidigungswillen bloß scinc wahre Angriffsabsicht verborgen, dem festgestellten Sachverhalt nicht gerecht. Danach hattc er vieinchr, wie er in der Revisionsbegründung auch selbst hervorhebt, nit BED, scinen später zu Tode gekormenen Gegner, ausgcmacht, den Ehrenhendel tätlich auszutragen. Bei solcher Sachlage besteht für keinen Beteiligten eine Votwehriege (RGSt 72, 183 £; 73, 341 £; RG HER 1940, 1143).

2. Mit Recht beanstanden aber beide Revisionen die Unklarheit und Widersprüchlichkeit der Urteileausführungen zur inneren Tatscite, insbesondere zur Frage der Zurcchnungsfähigkcit des Angeklagten, eines geistig an der Grenze zur Debilität stehenden, tricebhaft verenlagten und in sciner Fersönlichkeit verbogenen Menschen. Hatten ihn nömlich bei solcher Beschaffenheit der Zorn über abfüllige Äußerungen Brendels und ein mittlerer Alkoholrausch das

-A -

Bevußtscin so getrübt, daß er sich bei der Tat weder scinor Beziehung zur Umwelt noch überhaupt seiner selbst uchr inne war (BGHSt 11, 20, 23), so kann er unmöglich in der Willensbildung nur erheblich vermindert, in der Einsichtsfähigkeit gar nur unerheblich und im Sinne des § 51 StB nicht bedcutsam beeinträchtigt gewesen sein. Viclımchr war dann seine Zurechnungsfähigkeit mangels Erkenntnis- und illensvermögens ausgeschlossen. Hatte ihm scin Zustend bei der Tat die Überlegung geraubt, war er also nach der Begriffsbestimmung des Urteils (UA 18) unfühig geworden, das Für und Wider der Tat vernünftig abzuwägen, so kenn cr sich nicht dennoch ihrer Widerrechtlichkeit bewußt und imstande geblieben scin, scin Verhalten einsichtisgen§ 5 zu bestimmen.

Sollte der Sachverständige, auf den sich das Schwur . richt dabei beruft, dessen Ausführungen es auch sonst we.üigehend übernimmt, wirklich dergleichen geäußert haben, so stünde seine Auffassung mit dem Gesetz nicht im Einklerg. Möglicherweise hat das Schwurgericht aber bloß dic anderc ärztliche Ausdrucksweise mißverstanden; denn der Gutachter hielt nach den freilich nicht ganz klaren Urteilsdarlegungen eine erhebliche Verminderung des Hemmungsvernögens bein Angeklagten nur für nicht ausgeschlossen, die Becintrüchtigung scines Einsichtsvermögens überhaupt nur für unwescntlich. Wenige Monatc zuvor hatte er in eincm früheren Strafverfehren den Beschwerdeführer für strafrechtlich voll verantwortlich erklärt. Bei dieser Sachlage hätte sich das Schwurgericht durch die Feststellung erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten über die andere Auffassung äcs Sachverständigen nur kraft - eigener oder ihm durch einen anderen Gutachter vernittelter -

besserer Sachkunde hinwegsetzen dürfen. Dicse läßt cs aber in den widersprüchlichen Urteilsausführungen nicht erkennen.

3, In der neuen Verhandlung muß es auch bcachten, daß dem § 246 a Satz 2 StPO nur eine solche ärztliche Untersuchung genügt, die der Arzt gerade im llinblick auf die von dem Gericht ins Auge gefaßte Sicherungsmaßrcegcel vornimmt (RGSt 68, 129, 133 und 68, 327; BGHSt 9, 1 f und Urt. vom 7. Mai 1963 - 1 StR 70/63 -). Daran fehlt ces bisher. Anklage und Eröffnungsbeschluß waren - gerade auf Grund des früheren Gutachtens in anderer Sache - von der vollen strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Anscklagten ausgegangen. Erst in der Hauptverhandlung wics der Vorsitzende auf dic Anwendbarkeit des § 42 b StGB hin.

Daß diese gegeben sei, ist im Urteil bisher gleichfalls rechtlich nicht einwandfrei begründet. Wic erwähnt: hielt der Sachverständige es anders als das Gericht nicht für feststellbar, daß der Angeklagte die Tat im Zustund erheblich verminderter Zurechnungsfühigkeit ausgeführt kat Daher ist nicht ohnc weiteres verständlich, daß der Gutechter gleichwohl die für die Tatzcit "festgestellte" verminderte Zurechnungsfähigkeit in erster Linie auf die hochgradige seelische Abartigkeit des Angeklagten zurückführte (UA 20). Sollte er diese Auffassung vom Boden der Ansicht des Schwurgerichts vertreten haben -— worüber im Urteil nichts verlautet -, so stimmt hiermit nicht zusammen, daß der Beschwerdeführer sich nach der Annahnc des Schwurgerichts (UA 17) infolge der kränkenden Äußcrungen BEWBs in "zleicher psychischer Lage" befend wic "cin tatsächlich Beleidigter", demnach in cincen Zusteond normaler scclischer Reaktion. Läge tatsächlich die Ursache

seiner heftigen Erregung letztlich in seiner abartigen Persönlichkeit, so führte doch nach übercinstimmender Ncinungs des Gutachters und des Tatgerichts erst des Hinzutrceten

des Alkoholeinflusses zur Verminderung sciner Zurechnungsfähigkeit. Solchenfalls ist § 42 b StGB mit Vorsicht zu handhaben. Zwer darf dann die Vorschrift angewendet werden, wenn der Angeklagte alkoholsüchtig oder alkoholüberenpfindlich ist, sofern nicht etwa schon cine Maßnahnc nach

§ 42 c StGB ausreicht (BGHSt 7, 35; 10, 57; 10, 353). Zs ist jedoch nicht festgestellt, daß diesc Voraussetzungen hier zutreffen. Denn daß der Angeklagte dem Alkohol gerne zuspricht und sich auch betrinkt, ist nicht gleichbedcutecr . damit, daß er zlkoholsüchtig sci; das hat das Schvurgcrici.t zu Unrecht nicht unterschieden. Über eine Alkoholempfindlichkeit des Beschwerdeführors verlautet im Urteil ebensowenig wie darüber, ob er seincr Neigung keinen Widerstand entgegenzusetzen vermag oder seine etwa geschwächte \“Widerstendskraft durch eine Heil- oder Entzichungskur gestärkt werden könnte. Unter diesen Umständen und bei dem -— durch ungetrübte Erinnerung angezeigten (BGHSt 11, 20, 25) - Mangel eines pathologischen Rausches muß das Schvwurgericht scine Meinung überprüfen, der Angeklagte habe im Zustand erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit gehondeit. Dabei wird es in Betracht Ziehen, deß er, obwohl er einkzal in der Trunkenheit seinen Vater, früher auch schon scinc Mutter mit dem Messer bedroht hatte und deswegen auf Grund amtsgerichtlichen Beschlusses cine Zeitlang in einer Hcilund Pflegeanstalt verwahrt worden war, doch wieder im Elternhaus aufgenommen vurde, sich auch zur Tatzeit in gercegelter Arbeit befand. Desgleichen wird es scin Verhalten in der gegenwärtigen vorläufigen Unterbringung berücksichtigen.

4. Neu zu prüfen ist auch, ob eine Bedrohung EiBs durch Äußerungen des Angeklagten nach dem Niederschlag nicht schon deswegen ausscheidet, weil BB teruntios am Boden lag.

II.

1. Die Staatsanwaltschaft beanstandet mit Recht, daß das Schwurgericht dic Verurteilung des Angeklagten aus § 266 StGB mit ungenügender Begründung abgelehnt kat. Schen zur Antwort auf die Frage nach der Todesursache, dem Sachverständigen zufolge einer durch Zerreissung von Gerirr.- artericn und durch ein Gehirnöden bevirkten Hirndrucksteigerung, sctzt es rechtsfchlerhaft en. Es zeint, die Todesursache nicht sicher feststellen zu können, weil csie entweder darin zu finden sei, daß der Ingcklaste wuchtige Faustschläge gegen den Kopf EilWws führte, oder darin, daß BB zu Boden stürzte. Datei steht unumstößlich fest, deß Di deshalb zu Tode gekcrxcn ist, weil ihn der Angeklagte durch mehrere Faustrhiete - auf harten Asphalt - zu Boden streckte. Hierauf allein kommt cs als Ursache des Todeserfolgs en. Die medizinieche Ungewißheit, welche Einzelheit im Geschekensablauf schliefllich BEEEB> Tod herbeigeführt hat, ist strafrechtlich unerheblich. Hätte sich das Schwurgericht dies vor Augen gehalten, so wärc cs auch nicht in den weiteren Fehler verfallen, die Fahrlässigkeit des Angeklagten schon derun zu verneinen, wcil er cine tödliche Folge weder von einen "Paustkampf" noch von einen "einfachen!" Sturz kabe voraussehen können. Die Frage ist vielmchr danach zu entscheiden, ob er trotz seiner damaligen geistigen und seelischen Vcrfassung hätte erkennen müssen, daß einc Schlögerci, roh

und schonungslos, ohne Beobachtung irgendwelcher Kanpfregeln, an einem nach der Bodenbeschaffenheit höchst ungeeigneten Ort mit cinem durch Alkoholgenuß in der Kanplkraft geschwächten Gegner ausgetragen, zu seinen NWiederschlag mit tödlichem Ausgang führen könne. Denn der gcwaltsame Niederschlag eines Mannes, der ihn füllt wie ein. ı Baum - auf asphaltierten Boden -, kann nicht einen einfachen Sturz, ein geregelter Faustkampf nicht ciner wilde: Schlägerei gleichgesctzt werden. Das verkennt das Urteil ebenso wie dic allgemeine Erfahrung, daß eine Schlägerei von der Art, wie sie hier stattfand, häufig für einen Boteiligten tödlich ausgeht. Unter Berücjhssichtigung aller dieser Umstände wird das Schwurgericht die Frage neu prüfen müssen, ob es für den Angeklagten bei gehöriger Anspannun; aller sciner geistigen und sittlichen Kräfte nicht doch vorausschbar war, daß DW bci der Prügclei zu Tode kommen könnc.

2. Wäre dic Frage nach dem Ergebnis der ncucn Verhendlung zu bejahen, so erledigt sich der Einwand des Angcklarten von selbst, sein Verhalten sci kraft Einwilligung Dg- @&> richt rechtswidrig (§ 226 a StGB; BGHSt 4, 88). Andernfalls muß das Schwurgericht beachten, daß es für die Anwendung des § 226 a StGB nicht auf die Sittenwidricwit der Einwilligung, sondern der Tat ankommt (EGHSt 4, 88, 91). Seine Annahne, DW habe vei dcm Handel Schlüge segen empfindliche Körperstellen ausgeschlossen vioson wollen, stcht nicht damit im Einklang, daß er sclbst den ersten Schlag gezielt gegen den Kopf des Angeklagten fürrs Andcererscits stimmt auch nicht zusommen, daß das Schwurgericht die Kampfesveise des Beschverdeführers als ungewöhnlich brutal ansieht, aber nicht sic zum Maßstab für

die Frage der Vorhersehbarkeit des tödlichen Ausgangs nimmt, sondern die unwiderlegte Meinung des Angeklagten von der Ungefährlichkeit ceincs Boxkanpfs üblicher Art.

Die Entscheidung entspricht im Ergebnis den Antrag der Bundesanwaltschaft.,

Die Verweisung an das Schwurgericht bci einen anderen Landgericht beruht auf § 354 Abs. 2 StPO n.F.

Seibert Hübner Loosdau

Mai Pikart