Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1971
BGH Urteil vom 23.09.1971 – 4 StR 370/71
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
4 StR 370/71 URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Hilfsarbeiter Friedhelm K END aus SED zetvoren ar 959 in vB, zur Zeit in Haft,
wegen versuchter Notzucht
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. September 1971, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Meyer als Vorsitzender,
Bundesrichter Börtzler Bundesrichter Hürxthal Bundesrichter Buddenberg Bundesrichter Ssalger
als beisitzende Richter, Oberstaatsanwältin en
als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter gg
als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des landgerichts Dortmund vom 2. Juni 1971 dahin geändert, daß
die Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt entfällt.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.
Von Rechts wegen
- 3.
Gründe§
Der mehrfach wegen Diebstahls vorbestrafte, zur Tatzeit 30 Jahre alte Angeklagte, der leicht schwachsinnig ist und zu Jähzornigen Ausbrüchen neigt, wollte nach durchzechter Nacht am Vormittag des folgenden Tages mit einer Prostituierten den Geschlechtsverkehr ausüben. Da er den geforderten Preis von DM 20,-- nicht mehr zahlen Konnte, stürzte er sich plötzlich auf die überraschte Dirne und drückte ihr den Hals zu. Er beabsichtigte, sie bis zur Bewußtiosigkeit zu würgen, um dann mit ihr ohne Entgelt geschlechtlich verkehren zu können (UA 6). Seinem Opfer gelang es Jedoch, sich durch lautes Schreien Hausbewohnern bemerkbar zu machen, so daß der Angeklagte von seinem Vorhaben abließ und flüchtete. "Aufgrund der bestehenden Situation, nämlich der leichten Alkoholbeeinflussung von 0,8 %o zur Zeit der Tat, der besonderen Müdigkeit und des starken sexuellen Triebdrucks war Jedoch seine Steuerungsfähigkeit erheblich eingeschränkt" (Ua 9/10). Unter Zubilligung mildernder Umstände verurteilte die Strafkammer ihn deshalb wegen versuchter Notzucht zu einem Jahr und zwei Monaten Freiheitsstrafe und ordnete seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt an.
Seine in zulässiger Weise auf die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt beschränkte Revision, die insoweit die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg.
N
Die Anordnung der Maßregel der Unterbringung begründet die Strafkammer mit dem überzeugenden Gutachten des Sachverständigen. Danach "besteht für die Zukunft die Gefahr einer Wiederholung gleichartiger, ähnlicher oder anderer Straftaten, die nicht völlig unbedeutend sind". Im Urteil heißt es weiter: "Der gesamte Lebensweg des Angeklagten ist gekennzeichnet durch eine mangelnde Steuerungsfähigkeit und Ausfälligkeiten infolge seines besonderen Jähzorns, wie sich aus den Feststellungen zur Person ergibt. Die Tat, die den Gegenstand dieses Verfahrens bildet, ist bezeichnend für die Art und Weise, wie er sich im Zustande einer Erregung über alle Schranken hinwegzusetzen bereit ist. Die Interessen der Öffentlichkeit gebieten die Unterbringung dieses Angeklagten gemäß § 42 b StGB".
Diese Darlegungen rechtfertigen die Anordnung der Maßregel nicht. Es ist bereits fraglich, ob die Herabminderung der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten hier auf einem mehr oder weniger lange dauernden krankhaften Zustand des Täters beruht; nach der Rechtsprechung des 2. und 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofs begründen nur krankheitsbedingte Dauerstörungen die Unterbringung (BGH, Urteile vom 22.1.1962 - 5 StR 614/61 und 31.1.1962 - 2 StR 566/61). Ist die den Anlaß des Verfahrens bildende Gewalttat nicht allein auf die Debilität und die damit verbundene leichte Erregbarkeit des Angeklagten zurückzuführen, sondern wirken andere Umstände, hier eine geringe Alkoholbeeinflussung und starke Übermüdung sowie ein sexueller Triebdruck mit, und beschränken erst alle diese Faktoren zusammen die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten erheblich, so ist § 42 b mit Vorsicht zu handhaben (vgl.
-5 _
Urteil vom 6.7.1965 - 1 StR 204/65 und BGHSt 5, 140, 143). Im allgemeinen liegen die Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht vor, wenn erst durch Hinzutreten weiterer nicht unmittelbar auf den Schwachsinn des
an sich voll zurechnungsfähigen Täters zurückzuführender Umstände ®ine Zurechnungsfähigkeit ausgeschlossen oder erheblich beschränkt wird (vgl.
BEHSt 10, 353, 354). Diese Fragen bedürfen indes
hier keiner abschließenden Entscheidung.
Die Strafkammer stellt nämlich nicht fest, daß der Angeklagte infolge seines Schwachsinns und seiner leichten Erregbarkeit mit bestimmter Wahrscheinlichkeit und nicht bloß möglicherweise weitere Straftaten unter den Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 oder Abs. 2 StGB begehen werde. Diese Überzeugung wäre aber unbedingte
Voraussetzung für die Anordnung der einschneidenden Maßnahme der Unterbringung. Eine bloße latente Gefahr, der Angeklagte könnte auch in Zukunft Rechtsverstöße nicht unerheblicher Art begehen, genügt als solche zur Rechtfertigung dieser Maßregel nicht (BGH NJW 52, 836).
Hinsichtlich der auf dem Gebiete der Eigentumsdelikte liegenden fünf Vorstrafen des Angeklagten sowie der weiteren Bestrafung wegen Hausfriedensbruchs (DM 60,-- Geldstrafe) spricht nichts dafür, daß der Angeklagte diese Taten als Folge seiner Geistesschwäche, gegebenenfalls unter Hinzutreten weiterer Faktoren unter den Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB begangen hat. Den Ausführungen der Strafkamner, der gesamte Lebensweg des Angeklagten sei durch seine mangelnde Steuerungsfähigkeit und Ausfälligkeiten infolge seines besonderen Jähzorns
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gekennzeichnet, steht entgegen, daß besondere Auffälligkeiten des Angeklagten nur bis zu seinem 20. Lebensjahr zu verzeichnen sind. Insoweit kann es
sich aber durchaus noch um Erscheinungen handeln,
die der spätpubertären Phase des leicht schwachsinnigen Angeklagten zuzurechnen sind. Für die letzten 10 Jahre vor der jetzigen in einem Ausnahmezustand begangenen Tat sinä derartige Auffälligkeiten, insbesondere Gewalttätigkeiten, jedenfalls nicht mehr festgestellt worden. Nach Auffassung des Senats können in diesem Sinn ergänzende Feststellungen, die die Unterbringung des Angeklagten nach § 42 b StGB rechtfertigen würden, nicht mehr getroffen werden.
Die Anordnung der Maßregel der Unterbringung nach §§ 42 b StGB kann deshalb keinen Bestand haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 3 StPO. Die Maßregel des § 42 b StGB betreffende ausscheidbare Kosten sind im Verfahren vor dem Jandgericht nicht entstanden.
Senatspräsident Meyer Börtzler Hürxthal ist beurlaubt und des-
halb verhindert zu
unterschreiben.
Börtzler
Buddenberg Salger