Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1967

BGH Urteil vom 25.10.1967 – 2 StR 366/67

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2072 016 BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

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URTEIL§

in der Strafsache

gegen

1. den früheren Sparkassendirektor August Rudolf

x GE 2: Sp zevoren ar 1302 in OB Sieskreis,

2. den früheren Sparkassendirektor Otto DW zus

CEREEEEED geboren zrı GE 1912 in vum

wegen fortgesetzter Untreue u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. Oktober 1967, an der teilgenommen haben;

Bundesrichter Dr. Willms als Vorsitzender, Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henning Bundesrichter Dr. Müller Bundesrichter Neifer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof (um als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestel.ter

- als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 12. Dezember 1966 wird verworfen.

Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtismittels zu tragen.

Von Rechts wegen

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Das Landgericht hatte - unter Freisprechung im übrigen - verurteilt:

den Angeklagten Kp wegen fortgesetzter Untreue in Tateinheit mit fortgesetztem versuchten Betrug, wegen fortgesetzten Betrugs und wegen fortgesetzter schwerer Bestechlichkeit zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren sechs Monaten Gefängnis sowie zu einer Geldstrafe von 2.000,-- DM,

gen Angeklagten Dow wegen fortgesetzter Untreue und wegen fortgesetzter schwerer Bestechlichkeit zu einer Gesamtstrafe von einen Jahr Gefängnis sowie zu einer Geldstrafe von 1.000,-- DM.

Ferner hatte das Landgericht gemäß § 335 StGB Geläbeträge von 12.872,29 DM und 2.277,50 DM für dem Lande Norärhein-Vestfalen verfallen erklärt und auf Einziehung verschiedener Gegenstände erkannt.

Auf die Revisionen der Angeklagten hatte der Bundesgerichtshof dieses Urteil mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Angeklagten wegen fortgesetzter schwerer Bestechlichkeit verurteilt worden waren, ferner im gesamten Strafausspruch ;Urteil vom 18. Juni 1965 - 2 StR 435/64 -). Nunmehr hat das Landgericht -— unter Freisprechung im übrigen - verurteilt:

den Angeklagten KB vesen fortgesetzter Untreuc in Tateinheit mit fortgesetztem versuchten Betrug, wegen fortgesetzten Betrugs und wegen einfacher Bestschlichkeit in vier Fällen zu einer Gesamtgefängnisstrafe von zwei Jahren und einen Monat sowie zu Geldstrafen von 2.000,-- DM, 100,-- DM und 300,-- DM,

den Angeklagten Dogg vegen fortgesetzter Untreue zu einer Gefängnisstrafe von sieben Monaten und zu einer Geldstrafe von 1.000,-- DM.

Dem Angeklagten Kggiweegenüber sind ferner 1.090,-- DM zu Gun: ien des Landes Nordrhein-Westfalen für verfallen erklürt worden.

Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt. Sie beanstandet, daß die Angekeit verurteilt worden sind, und wendet sich außerdem gegen die wegen Untreue verhängten Strafen. Naa Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird, hat keinen Erfolg.

1. Die Ehefrau des früheren Mitangeklagten Hgg». der durch das erste Urteil des Landgerichts rechtskräftig wegen fortgesetzten versuchten Betruges verurteilt worden ist, sollte zu dem Vorwurf der Bestechlichkeit als Zeugin gehört werden. Sie hat in der Hauptverhandlung das Zeugnis verweigert, nachdem sie belehrt worden war, daß sie nach § 52 StPO hierzu berechtigt sei. Das beanstandet die Revision zu Unrecht. Wie sich aus dem in der Hauptverhandlung verkündeten Beschluß ergibt, hat die Strafkammer angenommen, daß Frau Tg deshalb nach § 52 Abs. 1 Nr. 2 StPO ein Zeugnisverweigerungsrecht habe, weil zwischen den Taten, die ihrem Ehemann in diesem Verfahren zur Last gelegt wurden, und den gegen die Angeklagten Ki una DW jetzt noch erhobenen Vorwürfen eine materielle Tatidentität im weiteren Sinne bestehe. Diese Ansicht ist im Ergebnis zutreffend.

Das Frau HgPals Ehefrau eines Beschuldigten zustehende Zeugninverweigerungsrecht ist durch das Ausscheiden ihres khemannes aus dem Verfahren infolge seiner rechtskräftigen Verurteilung nicht berührt worden ivgl. RGSt 27, 270; 33, 350; RG JW 1932, 2730). Dieses Recht beschränkt sich nicht auf den 3achverhalt, der ihrem Ehemann zur iast gelegt wurde, sondern erstreckt

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sich auch auf alle hiermit sachlich zusammenhängenden - an sich im Sinne des § 74 StGB rechtlich selbständigen - Vorwürfe gegen die übrigen an den Verfahren beteiligten Beschuldigten (vel. BGHSt 7, 194,

196 mit Nachweisen). Ein solcher Zusammenhang besteht zwischen der den Angeklagten Ke und DW zur Last gelegten fortgesetzten schweren Bestechlichkeit und en gegen Hgg erhobenen Vorwürfen. Diese gingen dahin, Hg habe sich Aurch die Aufstellung und Vorlegung falscher Bilanzen, die als Grundlage für Kreditgewährungen an den früheren Mitangeklagten Kogg-D iienten, ües fortgesetzten Betruges zum Nachteil der Kreissparkasse Be schuldig gemacht, und zwar teilweise gemeinschaftlich mit KoB: “EEE un: DB>- Die Vorwürfe haben zu seiner Verurteilung wegen fortgesetzten versuchten Betruges geführt, an dem sowohl Kofi 21: auch xl nach dem insoweit rechtskräftigen ersten Urteil des Landgerichts als Mittäter beteiligt waren, während dem Angeklagten Tg» eine Beteiligung nicht nachgewiesen werden konnte. Dieser versuchte Betrug bildet nur die Schlußphase der von Kepe und DEE it 1957 zum Nachteil der Kreissparkasse De begangenen fortgesetzten Untreue, die darin gesehen worden ist, daß beide ungerechtfertigte Kredite an Kol sevährten. Hierzu wiederum sollen sie nach den gegen sie erhobenen und durch das jetzt angefochtene Urteil nicht ausgeräumten Vorwürfen - vor allem in der ersten Zeit — durch Zuwendungen des Kogp-GE Yestimnt worden sein. Die für den Vorwurf der Bestechlichkeit entscheidende Frage, ob und in welchen Umfang solche Zuwendungen gewährt und angenommen worden sind, ist hiernach nit den bereits rechtskräftig abgeurteilten Taten so eng verknüpft, daß sich das der Ehefrau Tg zustehende Zeugnisverweigerungsrecht nicht begrenzen läßt.

2. Die Ausführungen unter 2 a) bis c) der Revisionsbegründung beschränken sich auf unzulässige Angriffe gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung.

Es kann aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden,

daß die Strafkammer die Glaubwürdigkeit des als Zeugen vernommenen früheren Mitangcklagten Kog

auch deshalb in Zweifel gezogen hat, weil er den Plan habe, die Kreissparkasse Bee vegen des Verhaltens

ihrer Direktoren Kg und DEE auf Schadenser-

satz in Anspruch zu nehmen, und sich möglicherweise etwas von deren Verurteilung wegen Bestechlichkeit verspreche. Diese Erwägung wäre höchstens dann bedenklich, wenn Ko sich bewußt gewesen wäre, daß er sich mit seiner Aussage sclbst belastete. Wie die Strafkammer ausdrücklich hervorgehoben hat, hatte er diese Vorstelrung jedoch nicht. Nach den im Urteil geschilderten Umständen ist es auch nicht unmöglich, daß die Angeklagten KB und DEE keine Krokodillederbrieftaschen erhalten haben.

3. Soweit sich das Urteil mit dem Vorwurf der schweren Bestechlichkeit befaßt, hat seine Nachprüfung auch sonst keinen Rechtsfehler ergeben. Das gilt insbesondere auch für die Würdigung des Verhaltens des Angeklagten KÜEED als einfache und nicht als schwere Bestechlichkeit. Zwar hat die Strafkammer im einzelnen nur dargelegt, weshalb sie einen ursächlichen Zusammenhang zwischen den Zuwendungen und den pflichtwidrigen Kreditgewährungen nicht für nachgewiesen hält. Hierauf kommt es an sich für den Tatbestand der schweren Bestechlichkeit nicht entscheidend an; denn dieser setzt nicht voraus, daß der Beamte sich pflichtwidrig verhält, sondern läßt schon eine auf die künftige Begehung von Pflichtverletzungen gerichtete Unrechtsvereinbarung ge-

nügen. Jedoch lassen die Urteilsausführungen, die sich mit den Gründen für die Gewährung und Annahme der Vorteile befassen, in ihrer Gesamtheit keinen Zweifel,daß die Strafkammer auch eine solche Unrechtsvereinbarung nicht für bewiesen gehalten hat, sondern - nach dem Grundsatz "im Zweifel für den Angeklagten" - davon ausfür seine an sich nicht pflichtwidrige Teilnahme an vier Reisen des Kofi erhalten habe. |

4. Die Angriffe gegen die Strafzumessung sind olffensichtlich unbegründet. Die Strafkammer hat weder den ihr eingeräumten Ermessensspielraum überschritten noch sonst rechtsfehlerhaften Erwägungen Raum gegeben.

Von der Bestimmung des § 473 Abs. 1 Satz 2 StPO Gebrauch zu machen, sieht der Senat keinen Anlaß.

willms Meyer Henning Müller Neifer