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BGH Urteil vom 24.05.1965 – 2 StR 94/65

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2_StR_94/65 URTEIL

in der Strafsache

gegen

den Arbeiter Werner Günter 5) ‚„ ohne festen Wohnsitz, geboren om (ip 1228 in zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen schweren Diebstahls im Rückfall.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. Mai 1965, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus

Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter

als Vorsitzender,

Dr. Dotterweich Scharpenseel

Kirchhof

Henning

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt We in der Verhandlung, Staatsanwalt WW pei dcr Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter u»

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Landgerichts in Bremen vom 12. Oktober 1964

1.) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte

des vollendeten schweren Diebstahls im Rückfall.

in zwei Fällen und des versuchten schweren Dieb-

stahls im Rückfall in einem Falle schuldig ist, 2.) im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen

- ausgenommen diejenigen zum Rückfall - aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwie-

SCN.»

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe§

|... | u

Die Strafkammer hat den Angeklagten als gefährlichen Gevohnheitsverbrecher wegen - vollendeten - schweren Dietstahls im Rückfall in drei Füllen zu ciner Gesamtstrale von sechs Jahren Zuchthaus und zu Ehrverlust für die Dauer von fünf Jahren verurteilt. Außerdem hat sie dic Sicherungsverwahrung angeordnet.

Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit der Revision, indem er das Verfahren beanstandet und dic Sachbeschvcerde erhebt.

Das Rechtsmittel hat zum Teil Erfolg.

1.) Zu den Verfahrensrügen ist vorab zu bemerken, daß cs zu deren Rechtfertigung nicht genügt, einen Katalog von angeblichen Verfahrensverstößen aufzustellen, ohne dazu, wie § 344 Abs. 2 Satz 1 StPO es vorschreibt, auch die Tatsachen anzugeben, welche die behaupteten Mängel enthalten. Da solche Tatsachen nur im Zusammenhang mit der Rüge vorgebracht worden sind, der dem Angeklagten beigeordnete Pflichtverteidiger habe dessen Interessen ungenügend wahrgenommen, sind die übrigen Verfahrensrüsen schon wegen der fehlenden tatsächlichen Angaben unzulässig und können daher keine Berücksichtigung finden.

Aber auch die einzige ausgeführte Rüge ist unzulässig; denn auf die Behauptung, der Verteidiger habe den Angeklagten nach dessen Meinung in der Hauptverhandlung schlecht vertreten, kann eine Revision nicht gestützt werden, weil ein derartiger "Mangel" im Gesetz als Revisionsgrund nicht vor-

gesehen ist. Von einer Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes (Art. 3 GG), wie sie die Revision geltend macht, kann kcinc Rede sein. Die Meinung, das Landgericht hätte den Beschwerdeführer mindestens Gelegenheit geben müssen, sich den besten Verteidiger am Ort auszusuchen,und hätte ihn notfalls darüber belchren müssen, findet im Gesetz keine Stütze. Nach § 142 Abs. 1 StrO ist der Pflichtverteidiger möglichst aus der Zahl der bei cincen Gericht des Gerichtsbezirks zugelassenen Rechtsanwälte durch den Vorsitzenden des Gerichts auszuwählen. Danach hat cin Anscklagter keinen Anspruch auf die Bestellung cinces bestinnten Rechtsanwalts zum Pflichtverteidiger (vgl. dazu BVerf@Z2 3,36, 38).

2.) a) Die Überprüfung des Urteils auf Grund der Sachbeschwerde gibt nur insoweit zu Bedenken Anlaß, als die Strafkammer

den Angeklagten im Falle EB ezcn vollendcten schweren Dictstahls verurteilt hat. Nach der Sachverhaltsschilderung ist

der Angeklagte, nachdem er eine Fensterscheibe an dem Büroraun der Kohlenhandlung EBD entkittet und herausgenonmen hatte, durch das auf diese Weise geöffnete Fenster in das Büro cingcestiegen, hat eine Reihe von Gegenstünden den dort stehenden Schreibtischen entnommen und hat sie in die von ihn mitgcbrachte Aktentasche verpackt. Als er damit fertig war, erschien der Kaufmann Eu ;jvn., der die entkittete Pensterscheibe entdecktc, was ihn veranlaßte, die Polizei herbeirufen zu lassen, dic den Angeklagten, der sich unter einem Schreibtisch versteckt hatte, an Ort und Stelle festnahm. Diese Feststellungen rechtfertigen nicht die Auffassung der Strafkammer, der Angeklagte habe mit dem Verpacken der Sachen in die Aktentaschc den Gewahrsam des Eigentümers gebrochen und eigenen Gewahrsam begründet. Sic ergeben viclmehr, daß, wie der Bundesgerichtshof in cinen gleichliegenden Falle schon in dem Urteil vom 18. Dezenber 1959 - 4 StR 499/59 - (IM Nr. 18 zu § 243 Abs. 1 Ziff. 2 StGB) des näheren ausgeführt hat, der Gewahrsam des Eigentümers an den

in der Aktentasche befindlichen Gegenständen noch fortbestand,

als der Angeklagte gestellt wurde. Die Tat war somit nur bis

zum Versuch gediehen.

Das kann durch eine entsprechende Änderung des Schuldspruchs von hier aus richtiggestellt werden, ohnc daß es zuvor eines Hinweises gemäß § 265 Abs. 1 StPO auf die Möglichkeit einer Verurteilung wegen versuchten schweren Diebstahls bedarf. Da die Feststellungen über den Tathergang mit auf den eigenen Angaben des Angeklagten beruhen, ist auszuschließen, daß er Sich nach einem entsprechenden Hinweis anders vertcidigt haben würde, als er es gegenüber dem Vorwurf des vollendeten schweren Dicebstahls getan hat. Allerdings meint die Revision, das Geständnis des Angeklagten sei, was das Landgericht nicht berücksichtigt habe, ohne Beweiswert gewesen, weil er sich einige Monatc zuvor bei einem Unfall in der Strafanstalt cinc schwere Kopfverlicetzung zugezogen und damit die Fähigkeit verloren habe, sich an länger zurückliegende Ereignisse genau zu erinnern. Das trifft jedoch, wie die Urteilsgründe ergeben, nicht zu. Danach hat das Landgericht zur Frage der Verantwortlichkeit des Angeklagten einen medizinischen Sachverständigen gehört, der nach dessen cingehender Untersuchung und unter Berücksichtigung des Inhalts der von den Krankenanstalten in Fuhlsbüttel beigezogenen Krankengeschicht sein Gutachten dahin erstattet hat, daß sich der Unfall in der

trafanstalt auf die Geistestätigkeit des Beschwerdeführers nicht nachteilig ausgevirkt habe. Daß die Strafkammer dem Gutachten beigetreten ist, nachdem sie von dessen Richtigkeit überzeugt var, kann nicht als rechtlich fehlerhaft beanstandet werden. Unter diesen Umständen ist auch nichts ersichtlich, was sic hätte veranlassen müssen, noch ein weiteres Gutachten cinzuholen.

b) Hinsichtlich der Verurteilung des Angeklagten wegen zwei vollendeter schwerer Diebstähle in den beiden Füllen "Rlughafen" weist das Urteil den Widerspruch nicht auf, den die

Revision darin schen wiil, daß das Landgericht zwei rechtlich selbständige Taten angenommen habe, obwohl der Vorsatz des Angeklagten auf dic Wegnahme aller vorhandenen und brauchbar erscheinenden Sachen gerichtet gewesen sei. Zwar hat der Beschwerdeführer, wie es in der rechtlichen Würdigung hceißt, einen so umfassenden Vorsatz gehabt, als er sich bei dem ersten Besuch am Flughafen in diebischer Absicht zu einen dort befindlichen Gebäude begab. Sein Vorsatz ging aber nicht zugleich dahin, noch ein zweites Mal zum Flughafen zu gehen und sich dort weitere Sachen zuzueignen. Zu dem zweiten Besuch kam

es vielmehr erst auf Grund eines nach Durchführung des ersten Diebstahls gefaßten neuen Entschlusses. Daß der Angeklagte

bei dessen Ausführung möglicherweise den gleichen Vorsatz hatte wie zuvor, nämlich alle vorhandenen und brauchbar cerscheinenden Sachen an sich zu nehmen, verbindet dic beiden

auf selbständigen Entschlüssen beruhenden Diebstahlshandlungen nicht zu rechtlich einer Tat. Der Umstand, daß die Anklageschrift nur von einem Diebstahl am Flughafen ausgeht, beruht nicht auf einer anderen rechtlichen Beurteilung, sondern auf der abweichenden tatsächlichen Annahme, daß der Angeklagte dort nur einmal gewesen sei.

3.) Die Änderung des Schuldspruchs im Falle EWw führt nicht nur zur Aufhebung der hier erkannten Einzelstrafe, sondern läßt die Aufhebung des gesamten Strafausspruchs mit den Feststellungen dazu geboten erscheinen, jedoch mit Ausnehne der Feststellungen zu den Rückfallvoraussetzungen, weil diesc davon nicht betroffen werden. Allerdings ist es nicht ausgceschlossen, daß die Strafkammer auch dann in allen drci Fällen zu einer Strafschärfung nach § 20 a StGB gekommen wäürc, wenn sie im Falle re nur einen versuchten schweren Diebstahl angenommen hätte. Immerhin kann dies nicht mit Sicherheit bejaht werden. Zudem erhält das Landgericht hierdurch Gelegenheit, einheitlich über das Strafmaß, insbesondere auch über

die - bei dem geringen Umfang des Dicbesguts nicht ohne wceiteres auf der Hand licgende - Notwendigkeit der Sicherungsverwahrung zu entscheiden und dabei das Vorbringen der NRevision zur Strafzumessung mit zu berücksichtigen. Die den Strafausspruch betreffenden Einwendungen zu erörtern, crübrist sich daher. Sollte die Revision allerdings mit ihrer nicht näher begründeten Behauptung, die zur Verurteilung herangezogenen Strafvorschriften verstießen gegen das Grundgesetz,

die Vereinbarkeit des § 20 a StGB mit diesem Gesetz in Zweiliel zichen wollen, so sei bemerkt, daß der Senat diese Ansicht nicht teilt, wie er schon mehrfach zum Ausdruck gebracht hat (Urteile vom 18. Juli 1962 - 2 StR 245/62 - und vom 22, April 1964 - 2 StR 88/64 -).

Baldus Dotterweich Scharpensceel Kirchhof Henning