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BGH Urteil vom 28.08.1959 – 4 StR 499/59

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

2283 023 StGB §§ 242, 243 Abs.. 1 Nr. 2, § 370 Nr. 5 Bricht jemand mit dem Vorsatz, Sachen irgendwelcher Art zu stehlen, in einen Raum ein und verzehrt er dort vorgefundene Nahrungs- oder Genußmittel, so ist die Tat bereits hiermit als einheitlicher ‚schwerer Diebstahl vollendet, auch wenn.er an den übrigen -. zwecks Mitnahme verpackten - Sachen einen eigenen Gewahrsem noch nieht begründet hat.

Amtliche Sammlung; nein

2283 023

StGB §§ 242, 243 Abs.. 1 Nr. 2, § 370 Nr. 5

Bricht jemand mit dem Vorsatz, Sachen irgendwelcher Art zu stehlen, in einen Raum ein und verzehrt er dort vorgefundene Nahrungs- oder Genußmittel, so ist die Tat bereits hiermit als einheitlicher ‚schwerer Diebstahl vollendet, auch wenn.er an den übrigen -. zwecks Mitnahme verpackten - Sachen einen eigenen Gewahrsem noch nieht begründet hat.

BGH, Urt. v. 18. Dezeüber 1959 - 4 StR 499/59 - E 16 Essen

sc3

ImNanmen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Kaufmann Wilhelm K MED aus EB, geboren an @: uEEEE> GE ir : EEE DES chAHi, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen schweren Diebstahls im Rückfall u. a.

- hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom i8. Dezember 1959, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg .als Vorsitzender,

Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Martin

Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende ‚Richter,

Oberstaatsanwalt Dr. Dr. «EBD in der Verhandlung,

Bundesanwalt ED bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter WB als Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle.

für Recht erkamt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts inEssen vom 28. August 1959 wird verworfen.

Er trägt die Kosten des Rechtsmittels. Die in dieser Sache seit :dem 29. August 1959 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate

übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen

Pa 0:

- 2.

Gründe§

Der Angeklagte ist unter Freisprechung im übrigen wegen schweren Diebstahls im Rückfali und wegen vorsätziicher Volltrunkenheit- (Vergehen gegen § 330 a StGB) zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten Zuchthaus verurteilt worden: Die bürgerlichen Ehrenrechte wurden ihm auf die Dauer von drei Jahren aberkannt.

Mit der Revision rügt er die Verletzung verfahrensrechtlicher und sachlichrechtlicher Vorschriften. Wie der Revisionsamtrag ergibt, der sich auf Aufhebung des Urteils in vollem Umfang richtet, hat der Angeklagte in diesem Umfang Revision eingelegt, obwohl sich seine ZEinzelangriffe lediglich auf die Verurteilung wegen Voiltrunkenheit beziehen.

!. Gegen die Verurteilung wegen schweren Diebstahls im Rückfall sind rechtliche Bedenken nicht zu erheben.

2. Soweit es sich um die Verurteilung wegen Volltrunkenheit handelt, hat das Landgericht festgestellt, daß der Angeklagte nach Zerschlagen der PFensterscheibe in die Gastwirtschaft "Tii>- Sp" in BoD eingeärungen ist. Dort packte er in Zueignungsabsicht eine größere Anzahl von verschiedensten Gegenständen in seine Aktentasche. Außerdem verzehrte er an Ort und Stelle Lebensmittel. Gegen 7 Uhr morgens fanden die Polizeibeamten den Angeklagten schlafend hinter der Theke. Das Landgericht hat angenommen, es sei nicht auszuschließen, daß er die Tat im Zustande der vorsätzlich herbeigeführten Volltrunkenheit begangen hat und auf Grund seiner psychopathi-

chen Veranlagung beim Versetzen in den Vollrausch vermindert zurechnungsfähig war. Die im Rausch begangene Tat hat das Landgericht als einen vollendeten Einbruchsdiebstahl gewürdigt.

Die hiergegen von der Revision erhobenen rechtlichen Bedenken greifen nicht durch. Es trifft zwar zu. daß der Angeklagte, als er sich noch in den Gasträumen befand, einen eigenen Gewahrsam an den in äie Aktentasche gepackten Gegenständen noch nicht begründet hat. Hieraus ergibt sich jedoch nicht, daß er, wie die Revision meint, lediglich einen versuchten Einbruchsdiebstahl begangen hat. Der Angeklagte hat "an Ort und Stelle einen Teil des Diebesgutes, nämlich Nahrungs- und Genußmittel. verzehrt. Hierdurch hat er an diesen Gegenständen einen eigenen Gewahrsam begründet und damit die Tat als Einbruchsdiebstahl, und nicht etwa nur als Mundraub (§ 376 Nr. 5 StGB) in Tateinheit mit versuchtem Einbruchsdiebstahl,dem äußeren Tatbestand nach vollendet. Ersichtlich ist der Tatrichter davon ausgegangen, daß der Vorsatz Ges Angeklagten beim Einbruch darauf gerichtet war, allgemein Gegenstände, die er vorfinde, zu stehlen, ohne Rücksicht auf ihre Eignung zur Mitnahme oder zum alsbaldigen Verzehr. Dadurch ist die Tat zu einer Zirheit geworden. Eine Teilung des Vorsatzes und des äußeren Vollzugs der Tat im Hinblick auf einzelne Teile der Diebesbeute ist bei dieser Sachlage nicht zulässig. Die.:Versuchshandlungen gehen für die „echtliche Würdigung ir der - wenigstens teilweise - vollendeten Gesamthandlung auf (BGHSt 10, 230, 232). Die in der vorbezeichneten Entscheidung behandelte Ausnahme, daß nur der Versuch unter erschwerenden

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Umständen begangen worden ist, ist hier nicht gegeben. Wegen der Einheitlichkeit der Gesamttat kommt auch eine gesonderte Beurteilung des sofortigen Verzehrs ais Mundraub nicht in Betracht. Der natürliche Wille war von vornherein auf die Entwendung auch solcher Sachen gerichtet, die nicht Gegenstand eines Mundraubs sein können. Selbst wenn dieser Wille erst

nach dem Einbruch auf solche Sachen erweitert worden sein sollte, würde dies der Bewertung der Gesamttat als eines — äußerlich verwirklichten — einheitlichen schweren Diebstahls nicht entgegenstehen (BGHSt 9, 253). Mithin liegt ein im Vollrausch begangener vollendeter schwerer Diebstahl vor.

Die Revision war daher zu verwerfen.

Rotberg Krumme Sauer Martin Lang-Hinrichsen