Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1965
BGH Urteil vom 11.05.1965 – 5 StR 155/65
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
den Schlosser Karı HOEEEED zus xD, dort geboren am 1921,
zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen schweren Rückfalldiebstahls u.a.
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Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11.Mai 1965, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr.Koffka
Bundesrichter Schmidt
Bundesrichter Siemer
Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr Es als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt :ı: EB
als Verteidiger,
Justizangestelltc >
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten Karl Hg gegen das Urteil des Landgerichts in Kiel vom 7.Dezember 1964 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ihm wird die in dieser Sache nach dem 7.Dezember 1964 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
- Von Rechts wegen -
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"Gründe
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Die Revision des Angeklagten hat. keinen Erfolg. ‘I.
Auf die "in vollen Unfange" erhobene Sachrüge hat der Senat das gesamte Urteii, soweit es den Beschwerdeführer betrifft, darauf geprüft, ob es Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten enthält. Das ist nicht der Fall.
1. Auch die. Revision stellt, was-den Schuldspruch anlangt, nicht in Abrede, daß der Beschwerdeführer alle Tatbestandsmerkmale der §§ 242, 243 Abs.1.Nr.2, 244, 44,
259 und 123 StGB erfüllt hat. Sie ist jedoch der Auffassung, die Diebstahlstaten seien keine Einzeltaten: im Sinne des
§§ 74 StGB, sondern Teile einer fortgesetzten Handlung.
Dem vermag der Senat nicht zu foigen. Die Ausführungen
des Landgerichts zu diesem Punkte (UA S.14) sind: nicht zu beanstanden (vgl. BGHSt 1,313,315).
Es erscheint auch nicht angängig, wenigstens Jeweils einige der Diebstähle zu einer fortgesetzten Handlung zusammenzufassen. In den Fällen B1 bis 3 käme eine fortgesetzte Handlung allenfalls in Frage, wenn der Beschwerdeführer schon vor der Beendigung des ersten Einbruchsdiebstahls auf dem Gelände der Eee ın seine Vorstellung aufgenommen hätte, die weiteren Diebstähle zu begehen. Die Strafkammer hat jedoch für das Revisionsgericht bindend das Gegenteil festgestellt. Allein die Tatsache, daß der Beschwerdeführer ‚die Straftaten jeweils auf dem Gelände seines Arbeitgebers begangen hat, kann sie nicht zu einer fortgesetzten Handlung verbinden.
In den Fällen B 6 bis 8 verfolgte der Angeklagte zwar bei jedem der drei Einbruchsdiebstähle das Ziel, sich Personalpapiere, Ausweise und Behördenstempel zu verschaffen, um später Kreditbetrügereien begehen zu können. Auch das
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ist jedoch nicht ausreichend. Daraus ergibt sich nichts, was der Annahme des Landgerichts entgegensteht. Der Angeklagte habe in jedem Falle einen neuen Tatentschluß gefaßt.
2. Die Feststellungen zum Falle B 12 lassen jedenfalls die Möglichkeit offen, daß sich der Angeklagte bei einigen Einzelakten nicht nur des Betruges, sondern auch der Ürkundenfälschung schuldig gemacht hat. Darauf kommt es jedoch für das Revisionsverfahren nicht an. Der Angeklagte ist dadurch, daß er nicht auch wegen tateinheitlichen Vergehens gegen 8 267: StGB verurteilt worden ist, nicht beschwert.
II.
Zum Strafausspruch hat die Bundesanwaltschaft Bedenken vorgebracht, die sich gegen die Begründung wenden, mit der das Landgericht darlegt, daß der Angeklagte als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher
zu verurteilen war.
l. Das Urteil geht davon aus, der Angeklagte habe durch die je t z t abgeurteilten Taten die Voraussetzungen des § 20a Abs.2 StGB erfüllt. Die formellen Voraussetzungen dieser Vorschrift sind - was keiner näheren Begründung bedarf - erfüllt. Mit Recht hat der Generalbundesanwalt aber darauf hingewiesen, daß die in den Gründen des angefochtenen Urteils erwähnten Vorverurteilungen (insbesondere vom 13.Oktober 1955 und 8.September 1958) auch die formellen Voraussetzungen des § 20a Abs.1 StGB erfüllen. Demgegenüber ist jedoch § 20a Abs.2 StGB nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshöfes (4 StR 745/52 vom 16.April 1953 und 3 StR 599/53 vom 3.Dezember 1953 - beide unveröffentlicht) und des Reichsgerichts (s. u.a. in DR 1940,682° und DR 1943, 481) nur eine Hilfsvorschrift. Daß die Strafkammer dies
"der Prüfung auf die zutreffende Anwendung des § 20a Abs.2 St@B
beachtet hat, ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen. Das ist im Ergebnis für den Bestand des Urteils jedoch unschädlich.
a) Das wäre ohne weiteres klar, wenn die Urteilsfeststellungen eindeutig ergäben, daß nicht nur die formellen, sondern auch die materiellen Voraussetzungen des § 20a Abs.1 StGB erfüllt sind. Das ist jedoch nicht der Fall, obwohl "die Begründung der Strafkammer zu 8 20a StGB ‘den Eindruck erwecken könnte; das Landgericht ‚stütze sich in Wirklichkeit nicht auf Abs:2, sondern auf Abs.l dieser Vorschrift. Jedenfalls beschränkt die Strafkammer ihre "Gesamtwürdigung" nicht auf die jetzt abgeurteilten Taten, sondern bezieht in Bausch und Bogen
auch die früheren Taten mit ein,
-Daß diese Taten nicht, wie ‚auch der Senat immer wieder gefordert hat (vgl. 5- StR 136/54 vom 27.April 1954, bei Herlan MDR 1954,528; ferner MDR 1957,562) unter Angabe des Hergangs, der Begleitumstände, der.Höhe des Schadens und der Beweggründe geschildert worden sind und somit den An- ‚forderungen des. § 20a Abs.1 StGB nicht genügen, ist der Bundesanwaltschaft zuzugeben. |
bp) Daß die jetzigen Taten des. Angeklagten ausreichend dargeten worden sind, um dem Revisionsgericht die Möglichkeit
zu geben, wird auch vom Generalbundesanwalt nicht in Zweifel gezogen. ‘Der Senat teilt jedoch nicht dessen Bedenken, es lasse sich wenigstens nicht ausschließen,: daß die jetzt abgeurteilten Taten der.Strafkammer möglicherweise nicht 'ausgereicht hätten, um die Eigenschaft des Beschwerdeführers als eines gefährlichen Gewohnheitsverbrechers darzutun. Das kann insbesondere nicht -daraus'.geschlossen werden, daß die Strafkamner bei der Gesamtwürdigung Auch die früheren Straftaten des Angeklagten in ihre Eriwügungen einbezogen hat.
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Es ist nämlich (vgl. das Urteil des Senats in MDR 1957, 562) unbedenklich, bei der Gesamtwürdigung die Art und Zahl der Vorstrafen in die Prüfung einzubeziehen. "Sie und die Kürze oder Länge der Zeiten, nach denen ein Angeklagter jeweils wieder straffällig geworden ist, können und müssen ... ergänzend herangezogen werden" (aa0 S.563 Sp.1 vorletzter Absatz).
Die von der Bundesanwaltschaft vorgebrachten Bedenken sind somit im Ergebnis nicht begründet, weil jedenfalls die gesamten Voraussetzungen des § 20a Abs.2 StGB durch das angefochtene Urteil rechtsirrtumsfrei ausgewiesen werden.
2. Zutreffend hat der Verteidiger nun noch in der Verhandlung vor dem Senat darauf hingewiesen, daß nach '§ 208 Abs.2 StGB das Gericht bei jeder abzuurteilenden Einzeltat die Strafe gemäß § 20a Abs.1 StGB verschärfen kann, jedoch nicht verschärfen muß. Es ist auch richtig, daß die Strafkammer ohne nähere Begründung bei allen jetzt verhängten Strafen von dem Strafrahmen des § 20a Abs.1 StGB ausgegangen ist und in allen Fällen "nach der Persönlichkeit des Angeklagten und dem Unrechtsgehalt seiner Straftaten" Zuchthausstrafen für erforderlich gehalten hat. Das bedurfte aber auch keiner näheren Begründung angesichts der Art und des Umfanges der eingehend geschilderten Taten und der erheblichen Vorstrafen des Angeklagten.
Soweit sich die jetzigen Taten gegen das Eigentum oder das Vermögen anderer richten, will das anscheinend auch die Revision nicht ernstlich bestreiten. Der Verteidiger hat nähere Ausführungen nur zum Fall B 9 gemacht, in dem der Angeklagte wegen Hausfriedensbruchs zur Mindestzuchthausstrafe des § 20a Abs.1 StGB verurteilt worden ist. Nun ist es zwar richtig, daß die in erster Linie auf die
Begehung der abgeürteilten ‚schweren Diebstähle und Betrügereien (ver: UA S. 16) gestützte Beurteilung des Angeklagten als "gefährlichen Gewohnheitsverbrechers nicht unbedingt dazu führen ‚nuß, eine Tat mit der geschärften Strafe des N 20a Abs.1 StGB zu belegen, die sich gegen
ein anderes Rechtsgut gerichtet hat. Wäre diese Tat nicht symptomatisch für die Gefährlichkeit des Beschwerdeführers, so käme . sie für die Strafschärfung nicht in Betracht
(vgl. RcSt 70,214,215). Hier ergibt sich die Bedeutung des Haüsfriedensbruchs als Symptomtat aber aüs dem Beweggrund. "Der Angeklägte war in die Maschinenfabrik Vollert & Merkel nur eingedrungen, um mit den dort vorgefundenen Stempeln Verdienstbescheinigungen für sich vorzubereiten, die er bei Kreditbetrügereien verwenden wollte. Der Hausfriedensbruch hing also mit ‚der abgeurteilten Betrugstat zusammen. Einer besonderen Begründung zu diesem Punkte bedurfte es daher nicht, zumal auch im Falle des § 20a Abs.2 StGB nur bei besonderen Umständen von der Strafschärfung abzusehen ist (BGH 4 StR 133/55 vom 12.Mai 1955, angeführt bei Dreher/Maassen, StGB 3.Aufl. § 20a Ann.7).
IIl.
Die Ausführungen der Strafkammer, mit der sie die Anordnung der Sicherungsverwahrung begründet hat, lassen im Gegensatz zur Auffassung der Revision keine Rechtsfehler, insbesondere keine Widersprüche erkennen. Auch hat die Strafkammer einwandfrei dargetan, daß andere Sicherungsmittel, die es verhindern könnten, daß der Angeklagte zu einer neuen Gefahr für die Allgemeinheit wird, nicht zur Verfügung stehen.
Sarstedt Bundesrichterin Dr.Koffka Schmidt kann nicht unterschreiben, weil sie beurlaubt ist. Sarstedt
Siemer Schmitt
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