Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1965
BGH Entscheidung vom 10.05.1965 – 4 StR 61/63
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
4_StR 61/63 2161 044:
Im Namen daes Volkes In der Strafsache
gegen
dic Stundenhilfe Maria S EB 4 zeborene 20, geschiedene Me aus CE; setoren an 1919 in Due:
wegen Meineids
hat der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. Mai 1965, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Jagusch als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumme Bundesrichter Profi, Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter Börtzler
Bundesrichter Dr. Weber als beisitzende Richter,
Oterstaatsanwalt see
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter >
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 20. September 1962 wird verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Die Angeklagte ist wegen Meineids zu einem Jahr Ge- (änenis und Nebenfolgen verurteilt worden.
Mit der Revision rügt sie die Verlezzung ver-' ZSahrensrechtlicher und sachlichrechtlicher Torschriften.
Das Rechtsmittel ist unbegründet.
I. Verfahrensrüzen
1. Die Revision macht geltend, die Angeklagte sci cm ersten Verhandlungstage zeitweise nicht verhandlungs-
fähig gewesen.
Die Rüge kann keinen Erfolg haben. Ob sich ein Angeklagter in einem die Verhandlung mit ihm ermöglichenden Zustand befindet, hat das Gericht stets von Amts wegen
zu prüfen.
Die dienstlichen Äußerungen des Vorsitzenden, der hauptamtlichen Beisitzer und des Staatsanwalts ergeben, daß die Hauptverhanälung am ersten Verhandlungstag zwar einmal kurz untertrochen worden ist, weil die Angeklagte erklärt hat, daß ihr schlecht sei. Im übrigen hat keiner dieser Verfahrensbeteiligten vorher oder nachher Anzeichen von Verhandlungsunfähigkeit bemerkt. Die Angeklagte habe sich im Gegenteil zum Teil recht lebhaft an der Verhandlung beteiligt, sie sei, wie ihr Verhalten ergebe, stets bei der Sache gewesen, der Verhandlung aufmerksam gefolgt, habe sich häufig zu Wort gemeldet und sachgerechte Erklärungen abgegeben. Das von der Revision vorgelegte Attest bescheinigt nur, daß sich die Angeklagte wegen Kreislaufstörungen mit Kollapsneigung Ende Oktober 1962 in ärztlicher Behandlung befunden hat. Die Verfahrensrüge betrifft jedoch den 12, Septemter 1962.
?. Die Beschweräeführerin rügt ferner, "ein Teil" ihrer Aussage von 13. Fekruar 19359 in dem Eherechtsstreit CE :czcn CE vor dem Oterlandessericht in Hamn, der zum Gegenstand der Aburteilung gemacht worden ist, sei im Eröffnungsteschluß nicht aufgeführt. Ein "Hinweis auf
die Veränderung der Sachlage" sei in der Hauptverhandlung nicht erfolgt. Die Rüge ist schwerlich zulässig (§ 344
Abs. 2 StPO). Sie gibt nicht an, wie gesetzlich erforderlich, welcher Teil der Aussage der Angeklagten in dem Eröffnunssbeschluß nicht enthalten gewesen ist. Dies braucht jedoch hier ausnahnsweise nicht erörtert zu werden. Denn äle Rüge
ı9t auf jeden Tall unbegründet.
Bines Hinweises in der Hauptverhandlung gemäß § 265 Abs. 1 StPO bedurfte es nicht, da es sich nicht um die Veränderung des rechtiichen Gesichtspunktes handelt. Vielmehr lag nur eine Ergänzung Ges Eröffnungsbeschlusses in tat-" sächlicher Hinsicht vor. Hierauf erstreckt sich § 265 Abs, 1 StPO nicht. Yirä das Verfahren jedoch auf einen weiteren Teil der Aussage erstreckt, als im Eröffnungskeschluß angegeben, so muß dies aen Prozeßteteiligten unter Ausschluß jedes Mißverständnisses erkennbar sein. Sie müssen ferner Gelegenheit zur Stellungnahme haben. Dies ergibt sich schon aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs (BGH NJW 1963, 598). Diesen Anforderungen hat das Landgericht
genügt.
Wie das Urteil und die eingeholte dienstliche Außerung des Vorsitzenden ergeben, hat sich ein wesentlicher Teil der Beweisaufnahme gerade auf den hinzugetretenen Punkt erstreckt. Mehrere Zeugen sind dazu vernommen worden:. Der durch eine Verteidigerin vertretenen Angeklagten war daher bekannt, daß auch dieser Punkt Verfahrensgegenstand sei. IM übrigen bringt die Verteidigerin in ihrer Revisionsschrift sclbst nicht vor, die Verurteilung sei insoweit überraschend
ekommen und das rechtiiche Gehör nicht gewährt worden.
ie beschränkt sich lediglich darauf zu beanstanden,
daß ein "Hinweis auf die Veränderung der Sachlage nicht erfolgt sei". Überdies ergibt die dienstliche Äußerung.
des Vorsitzenden, daß der Angeklagten und der VYerteidigerin bekannt war, daß eine Verurteilung auch erfolgen könne, wenn die Angeklagte vor dem Oberlandesgericht in
Hamm wahrheitswidrig ausgesagt habe, der Vorschiag, sich
ins Schlafzimmer der CB schen Wohnung einsperren
zu lassen, sci von der Ehefrau CB ausgesangen, während er in Wahrheit von der Angeklagten selbst stamnte, und daß in diesem Zusammenhang mit der Verteidäigerin erörtert worden ist, daß Gegenstanä des Verfahrens die ganze vor dem Einzeirichter des Senats beschworene Aussage ist.
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3. Der Ehemann CE unü seine jetzige Ehefrau, geb. Flönus, sind in der SBZ uneiälich kommissarisch vernommen worden. 2ie Niederschrift hierüber ist, wie die Sitzungsniederschrift ausweist, auf Grunä Beschlusses der Strafkamner in der Hauptvernandlung verlesen worden. Nach der Vorlesung ist festgestellt worden, daß die Zeugen nicht vereidigt worden sind unä daß der Grund für ihre kommissarische Vernehmung noch fortbestehe. Die Revision sieht das Verfahrensrecht dadurch verietzt, daß erst nach der Verlesung ohne nähere Erläuterung festgestellt worden sei, der Grund für die kommissarische Vernehmung bestehe fort. Hierin liegt jedoch kein Rechtsfehler. § 251 Abs. 4 StPO schreibt nicht vor, daß bereits vor der Verlesung der Grund für diese angegeben werden müsse.
Es bedurfte auch keiner nochmaligen Erläuterung, weshalb die kommissarische Vernehmung erfolgt war. Dieser Grunä war den Beteiligten bekannt. Die Hauptverhandlung vom 25. Januar 1961 war gerade deshalk vertagt worden, weil äie
Zcvgen CB in die SBZ verzogen waren. Die Notwendigkeit ihrer kommissarischen Vernehmung war in äleser Verhandlung erörtert worden. Auch aus der Verlesung der Vernehmungsniederschrift ergab sich, daß sich beide Zeu-
gen in der SBZ2 aufhielten.
4. Die Revision macht schließlich geltend, das üusricht habe nicht geprüft, ob die kommissarisch uneidlich vernommenen Eheleute CB noch zu vereidigen seien.
Nach § 251 Abs» 4 StPO muß bei kommissarischer un-, eidlicher Vernchnmung die Vereidigung nachgeholt werden, venn sie "dem Gericht notwendig erscheint und noch ausflihrbar ist". Die Abweichung von den in den §§ 59 f£ StPO allgemein für die Vereiäigung aufgestellten Grunäsätzen liegt lediglich darin, äaß die Nachholung davon abhängig gcmacht ist, ob sie noch möglich ist. Im übrigen gelten für die Vereidigung auch hier die §§ 59 - 61 StPO. Das Landgericht hätte deshalk nach diesen Vorschriften verfahren müssen. Untertleitt die Vereiäigung, so muß der Grund nach § 64 StPO im Protokoll angegeben werden. Der Verhandlungsniederschriftt zufolge, die darüber nichts enthält, hat das Landgericht keine Entscheidung über die Nachholung getroffen.
Das Urteil beruht jedoch nicht auf diesem Verstoß. Aus dem angefochtenen Urteil geht zweifelsfrei hervor, daß das Gericht insoweit von der Richtigkeit der Aussagen der Eheleute HB überzeugt ist, mit denen die Aussage des Ehemannes GEW in diesem Punkte zumindest nicht im Widerspruch steht, und daß es demgegenüber der Äussage der jetzigen Frau Ci; auch wenn sie beeidigt worden wäre, keinerlei Glauben schenkt. Außerdem hat die Angc-
klagte, wie das Landgericht feststellt, in der Hauptverhandlung mehrfach eingeräumt, der Vorschlag, im Gel]- richschen Schlafzimmer zu horchen, stamme von ihr, nicht von der damaligen Frau CB. Unter diesen Umständen ist die Nichtvereidigung der Eheleute Cm b}edeutungs-
108.
Il. Sachrügen
i. Soweit sich die Sachrügen auf die Schuldfrage beziehen, erschöpfen sie sich in Angriffen auf die Feststellungen des Urteils, Die Beschwerdeführerin setzt insoweit in unzulüssiger Weise ihre eigene Beweiswürdigung an die Stelle derjenigen des Landgerichts. Die Auslegung der Aussage der Angeklagten vor dem Oberlandesgericht, was es bedeute, sie habe sich Frau CB als Zeugin "angeboten", war Sache des Landgerichts.
2. Nach der aus dem Urteil ersichtlichen Sachlage bestand kein Anlaß für das Lanägericht, zu prüfen, ob die Angeklagte vermindert zurechnungsfähig sei.
3, Über den Strafbefehl des Amtsgerichts Bochum vom 10. August 1960 wegen Mundraubs und Diebstahls, der bei der Strafzumessung berücksichtigt worden ist, ist verhandelt worden, wie die Sitzungsniederschrift ergibt.
4. Das angefochtene Irteil weist auch keinen Widerspruch auf. Ein Zeuge kann! wie das Landgericht überzeugt ist, die allgemeine Vorstellung haben, seine falsche Aussage könne das Gericht zugunsten eines Beteiligten in irgendeiner Weise irreführen. Dies geht im allgemeinen schon daraus hervor, daß unrichtige Aussagen zu den Ver-
nehnungspunkten das Gericht an der Wahrheitserflorschung hindern. Das Verhalten eines Prozeßbevollmächtigten, der von Vorhalten an den Zeugen absieht, braucht darauf
keinen Einfluß zu haben.
5. Weiterhin beanstandet die Angeklagte den Strafzumessungsgrund, auch die Allgemeinatschreckung hate berücksichtigt werden müssen, da das schlechte Beispiel dcr Angeklagten nicht Schule machen dürfe,
Das wäre bedenklich, wenn das Landgericht damit hätte zum Ausdruck bringen wollen, daß allein schon darin ein schlechtes Beispiel liege, daß die Angeklagte überhaupt cine unrichtige Aussage gemacht hat. Bei der Strafzumessung dürfen solche Gesichtspunkte nicht berücksichtigt verden, die bereits in den gesetzlichen Tatbestandsmerkmalen enthalten sind. In diesem Sinn sind die Ausführungen der Strafkammer aber nicht aufzufassen. Das Landgericht sieht das Schwerwiegende des Meineids der Angeklagten darin, daß sie in zwei voneinander unabhängigen Punkten {falsch ausgesagt hat, unü [erner darin, daß sie bereits vor der Aussage durch Vorhaltungen gewarnt worden war. Dieser Strafzumessungsgrund ist daher zulässigerweise aus den besonderen Umständen der von der Angeklagten gemachten unrichtigen Bekundung hergeleitet.
Rechtsbedenklich wäre der beanstandete Grund auch dann, wenn das Landgericht zwecks Allgemeinabschreckung das Maß der Schuld bei der Strafzumessung hätte überschreiten wollen. Hierfür ist jedoch kein Anhalt gegeben. Ersichtlich wollte ihn die Strafkammer lediglich im Rahmen des Spielraums, der sich für die Strafbemessung aus Schuldgesichtspunkten ergibt, berücksichtigen.
Da das Urteii auch sonst keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angexlagten enthält, war die Revision zu
verwerfen.
Jagusch Krumme Lang-Hinrichsen Börtzler Dr. Weber
an