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BGH Urteil vom 04.05.1965 – 1 StR 123/65

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

ER 122263 URTEIL

in der Strafsache

gegen

den Kraftfahrer Willi-Valentin VD zu: Ton GB ort geboren an EB 315,

wegen Unzucht mit cinem Kind.u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. Mai 1965, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Seibert als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Mai Bundesrichter Henning als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestelltervr gen als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Mainz vom 17. Dezember 1964 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe?

Dem Angeklagten lag zur Last, im August 1962 mit der am 8. November 1948 geborenen Anneliese 7 ses ch echtlich verkehrt und sich damit nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 und § 182 SteB

strafbar gemacht zu haben, ferner im Oktober 1962 dieses Mädchen mit Gewalt zur Duldung des außerehelichen Beischlafs genötigt, also Verbrechen nach 8§ 176 Abs. 1

Nr. 3 und 177 StGB begangen zu haben.

Das Landgericht hat ihn freigesprochen.

Für den ersten Fall hat es nicht für erwiesen angeschen, daß es zum Geschlochtsverkehr gekommen ist und daß der Angeklagtc bei der Vornahme der unzüchtigen Handlungen wußte, es mit einem noch nicht 14 Jahrc alten Mädchen zu tun zu haben, Im zweiten Fall, der sich nach den Feststellungen erst im Oktober 1963, also nach Vollendung des 14. Lebensjahres des Mädchens abspielte, hat das Landgericht einen freiwilligen Rücktritt des Angeklagten vom Versuch der Notzucht für gegeben erachtet,

Die Revision der Staatsanwaltschaft, die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts rügt, greift mit der Sachrüge durch.

Die Eltern des Opfers haben in ihrer Anzeige vom 6. Juli 1964 (Bl. 2 d.A.) sowie bei ihrer Anhörung durch die Polizei zur Nicderschrift vom 8. Juli 1964 (Bl. 8 d.A.) ausdrücklich die Bestrafung des Angeklagten für seine Tat gefordert. Sie hatten, wie sie in der Anzeige erklärten, erst am 6. Juli 1964 von den Vorgängen erfahren und haben also rechtzeitig cinen alle nur denkbaren Strafgesetze betreffenden Strafantrag gestellt (§§ 61 f, 65 StGB).

Die Revision beanstandet danach mit Recht, daß das Landgericht in beiden Fällen nicht geprüft hat, ob der

Angeklagte sich einer Beleidigung des Mädchens (§ 1§ 5 StGB} schuldig gemacht hat, und zwar sowohl in tätlicher Form durch seine unsittlichen Zudringlichkeiten, wie mit Worten durch die im zweiten Fall ausgesprochene Zumutung, ihm gegen die ‚Gewährung von Geschenken den Geschlechtsverkehr zu gestatten.

Im ersten Fall vird zwar zunächst nur allgemein gesagt, ces sei wahrscheinlich zu unzüchtigen Beziehungen zwischen dcm.Angeklagten und dem Mädchen gekommen (S. 3 UA). Wäre das Landgericht dabei geblieben, so würde es allerdings schon an hinreichenden Feststellungen zur äußeren Tatseite des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB, damit aber auch für den äußeren Tatbestand eintr tätlichen Beleidigung durch die Vornahnc unzüchtiger Handlungen fehlen. Indessen nimmt das Landgericht in Widerspruch hierzu dann auf S. 4 UA doch als sicher an, daß es zu "unzüchtigen Beziehungen" kam, und gründet den Freispruch auf die Nichterweislichkeit der Kenntnis der Tatsache, daß Anneliese Zg@noch keine 14 Jahre alt gewesen sei. Angesichts dieses sachlichen Widerspruchs bleibt die vom Landgericht rechtsfehlerhaft nicht erörterte Möglichkeit einer Beleidigung offen. Diese wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, daß Anneliese sich die unzüchtigen Handlungen, die das Landgericht rechtsfehlerhaft in tatsächlicher Hinsicht allerdings nicht näher bezeichnet, gefallen ließ. Denn in der Einwilligung eines noch nicht 18 Jehrc alten Mädchens in eine unzüchtige Handlung ist nur dann ein Verzicht auf die Geschlechtsehre zu finden, wenn das Mädchen nicht nur die Bedeutung der Tat als unzüchtige Handlung erfaßt, sondern auch das Wesen der Geschlechtschre begriffen hat und erkennt, daß die Duldung ciner solchen Handlung oder die Einwilligung in sie die

Preisgabe der Geschlechtsehre in sich schließen kann

(RGSt 41, 392; 45, 344; 60, 34; 71, 349; 75, 179; BGHSt 5, 362 und zahlreiche andere unveröffentlichte Entscheidungen des Bundesgerichtshofs). Das ist bei einem noch nicht

14 Jahre alten Mädchen in aller Regel zu verneinen (BGH Urt. v. 17. Dezember 1954 - 1 StR 178/54).

Mindestens im zweiten Falle, in dem die Eltern Anneliese: ihr Kind dem Angeklagten arglos anvertraut hatten, hätte das Landgericht außerdem prüfen müssen, ob die Tat des Angeklagten nicht zugleich eine Beleidigung der Eltern ceinschloß. Wer ein minderjähriges Mädchen unzüchtig behelligt, kann damit auch deh Erziehungsberechtigten beleidigen, wenn Umstände gegeben sind, die zugleich einen unmittelbaren Angriff auf dessen Ehre erkennen lassen (siehe hierzu im einzelnen RG JW 1938 S. 790 Nr. 6; RG HRR 1939, 394; BGH NJW 1951, 531 Nr. 21; BGHSt 7, 129).

Schließlich wäre in diesem Falle - was auf die allgemeinc Sachrüge hin zu berücksichtigen ist - auch zu prüfen. “gewesen, ob der Angeklagte die Tatbestände der Unzucht mit Abhängigen nach § 174 Abs. 1 StGB und der Entführung nach § 336 oder § 337 StGB erfüllt hat. Zu § 174 Nr. 1 StGB wird auf BGH NJW 1955, 1934 Nr. 23 verwiesen. Bei den Tatbeständen der §§ 336 f ist die Einwilligung der Entführten ebenso wie die Einwilligung der Eltern unbeachtlich und schließt die Anwendbarkeit dieser Tatbestände nicht aus, wenn sie sich nur auf die Entführung als solche, also den bloßen Ortswechsel, und nicht auch auf deren Zweck, d.h. die Begehung der Unzuchtshandlungen bezieht (BGHSt 1, 199, 201; BGH Urt. v. 20. Dezember 1960 - 1 StR 563/60; Schönke/ Schröder 12. Aufl. StGB § 337 Anm, II, 3). Andererseits

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ist die Tat auch dann: vollendet, wenn der Täter schließlich freiwillig davon absieht, die Unzucht zu begehen (RG JW 1932, 2722 Nr. 17).

Der Senat weist noch auf folgende für das Rechtsmittel im Ergebnis unbeachtliche Unstimmigkeit des angefochtenen Urteils hin: Das Landgericht hat im zweiten Fall die Gewaltunzucht wegen Mangels am Tatbestand verneint, gleichwohl jedoch einen (infolge Rücktritts straffreien) Versuch der Notzucht angenommen. Dabei geht es in tatsächlicher ® Hinsicht davon aus, daß der Angeklagte den Widerstand des Mädchens zunächst nicht als ernst gemeint ansah und sogleich vonseinem Opfer abließ, als er die Ernsthaftigkeit seines Widerstrebens erkannte. Hiernach fehlte es wegen Mangels am inneren Tatbestand überhaupt- schon auch an einem Versuch der Notzucht und kam es auf die Anwendung des § 46 StGB

überhaupt nicht an, =

Da die Sachrüge in vollem Umfang durchgreift,: brauchte auf die außerdem erhobene Aufklärungsrüge nicht besonders eingegangen zu werden. Die Staatsanwaltschaft wird Gelegenheit haben, ihrem Beweisverlangen in der neuen Hauptverhandlung nachzugehen, wenn sie es wirklich als unerläßlich ansicht. Der Generalbundesanwalt hat die Revision nur zur

Sachrüge vertreten, soweit sie auf die § 185 StGB gestützt wurde.

Seibert willms

Mai Henning

Nichtanwendung des

Hübner