Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1965
BGH Urteil vom 13.04.1965 – 1 StR 77/65
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2187 030 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1_ StR 77/65 URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Arbeiter Martin SD aus CHE Kr. Re. schoren an EEE 1929 ir Ne.
zur Zeit in Haft in anderer Sache,
wegen Unzucht mit einem Kind.
- 2_
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. April 1965, an der teilgenommen heben:
Bundesrichter Dr. Willms als Vorsitzender, Bundesrichter Scharpenscel Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Fischer Bundesrichter Mai | als beisitzende Richter,
Staatsanvalt Dr. ED
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des landgerichto Baden-Baden vom 22. Oktober 1964 mit den Feststellungen aufgehoben.
Dice Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Offenburg zurückverwiesen,.
Von Rechts wegen
Gründe§
Der Angeklagte, als gefährlicher Gevohnheitsverbrecher wegen Unzucht mit einem Kind in Tateinheit mit leichter Körperverletzung zu zehn Jahren Zuchthaus verurteilt, beanstandet mit Recht, daß ein zvar kurzer, aber wesentlicher Teil der Hauptverhandlung entgegen § 226 StPO in Abwesenheit seines Verteidigers durchgeführt worden sei.
-3-
Die Mitwirkung cines Verteidigers in der Hauptverhandlung war schon deshalb notwendig, weil dem Beschwerdeführer während des vorbercitenden Verfuhrens nach §§ 81 Abs. 2, 140 Abs. 1 Nr. 6 StPO ein Verteidiger hatte bestellt werden müssen und weil daher auch das weitere Verfahren nicht ohne Teilnahme eines Verteidigers durchgeführt werden durfte (RGSt 37, 21; BGH NW 1952, 797 Nr. 28).
Beim Aufruf der Sache war der Verteidiger nicht anwesend. Herbeigerufen erschien er erst, nachdem der Angeklagte zur Person vernommen und über cinen Teil seiner Vorstrafen gchört worden war. Ausweislich der Sitzungsniederschrift wurde der Verteidiger von Vorsitzenden "über den bisherigen Gang der Hauptverhandlung orientiert". Dann wurde die Vernehmung des Angeklagten zur Person und über seine weiteren Vorstrafen fortgesctzt.
Danach war der Verteidiger während eines Teiles der Vernehmung des Beschwerdeführer über dessen persönliche Verhältnisse und über dessen frühere Taten nicht zugegen. Dicser Vernchmungsabschnitt war wichtig, da die Anhörung des Angeklagten zur Person stets ein wesentlicher Teil der Hauptverhandlung ist (RGSt 53, 170). Hier kam ihr noch besondere Bedeutung zu, weil darüber zu entschciden war, ob der Beschwerdeführer ein gefährlicher Gewohnhcitsverbrecher ist. Deshalb hätte der Verteidiger während der ganzen Vernehmung des Angeklagten über dessen persüönliche Verhältnisse und über dessen frühere Straftaten anwesend sein müssen (BGHSt 9, 243; 15, 306; BGH bei Dallinger MDR 1956, 11 zu § 338 Nr. 5 StPO).
Der durch die vorübergehende Abwesenheit des Verteidigers verursachte Verfahrensverstoß hätte durch eine Wiederholung dieses Teils der Hauptverhandlung geheilt werden können (BGHSt 9, 243; 244). Eine "Orienticrung" durch den Vorsitzenden über den zwischenzcitlichen Verlauf der Hauptverhandlung konnte den Mangel jedoch nicht beheben. Einc solche Unterrichtung wird das Gc-
- 4A -
schenen während der Abwesenheit des Verteidigers notwendigerweise mchr oder weniger zusammenfassend darstellen. Außerdem wird der Bericht bei allem Streben nach Sachlichkeit doch auf der Sicht des Vorsitzenden beruhen, die nicht immer mit der des Verteidigers überceinzustimmen braucht. Schon deshalb setzt eine solche Belchrung, mag der Vorsitzende sie auch recht sorgfältig vorgenormen haben, cinen Verteidiger, der während eines kurzen, aber wesentlichen Teils der Hauptverhandlung abwesend war, im allgencinen kaum instand, zu deren gesamten Verlauf Stellung
zu nchnen und so dic ihm vom Gesetz zugewiesene Aufgabe vollständig zu erfüllen. Daß es hier ausnahmsweise anders gewesen ist, kann nicht zuverlässig fostgestellt werden.
Daher muß das Urteil nach § 338 Nr. 5 StPO als auf einer Verletzung des Gesetzes beruhend angesehen und aufgehoben werden.
Willms Scharpenseel Hübner
Fischer Mai