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BGH Urteil vom 09.04.1965 – 4 StR 94/65

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

A StR ga/5 URTEIL

in der Strafsache

gegen

1. den Gießer Karl-Heinz M EEE zu: DEE, dort geboren am EEE 935, 2.2t. in Untersuchungshaft,

2. den Schlossergesellen Klaus-Dieter N aus EW: zeboren am EEE 1943 in K , 2.2t.

in Untersuchungshaft,

wegen schweren Diebstahls u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. April 1965, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Flitner Bundesrichter Mayr Bundesrichter Kersting Bundesrichter Dr.Dr. Spiegel als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt en als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten MER viräa das Urteil des Landgerichts Essen vom 6. August 1964 unter Aufrechterhaltung der Feststellungen zum äußeren Tatbestand aufgehoben, soweit der Angeklagte 'verurteilt worden ist.

Auf die Revision des Angeklagten NEED vir« dieses Urteil, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den

Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Im übrigen werden die Revisionen verworfen.

Von Rechts wegen

Der Angeklagte VB ist unter Freispruch im übrigen wegen schweren Diebstahls im Rückfall, wegen Diebstahls im Rückfall in Tateinheit mit Fahren ohne Führerschein, wegen Diebstahls im Rückfall und wegen versuchten Diebstahls im Rückfell zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren und sechs Monaten Zuchthaus verurteilt worden.

Den Angeklagten N hat das Landgericht wegen schweren Dicbstahls, wegen Dicbstahls in Tateinheit mit Fahren ohne Fihrerschein, wegen Diebstahls, wegen versuchten Diebstahls und wegen Hehlerei in Tateinheit mit Fahren ohne Führerschein zu ciner Gesamtstrafe von zwei Jahren und drei Monaten Gefängnis verurteilt.

Beide Angeklagte beanstanden das Verfahren und rügen die Verictzung sachlichen Rechts. Ihre Rechtsmittel sind zum Teil bcegründet.

I. Die Revision des Angeklagten MED

1. Der Beschwerdeführer beanstandet unter Hinweis auf § 60 Ur. 3 StPO, daß trotz seines entgegenstehenden Antrags der Schlosser Lothar IB 215 Zeuge vereidigt worden und der gie Vereidigung anordnende Beschluß nicht begründet worden sei.

Die Rüge geht fehl.

Die Entscheidung darüber, ob ein Zeuge der Beteiligung an der den Gegenstand der Untersuchung bildenden Tat verdächtig ist, liegt im Ermessen des Tatrichters. Im Revisionsverfahren ist nur nachprüfbar, ob dem Tatrichter ein Rechtsfchler unterlaufen ist (vgl. BGHSt 4, 255). Ein solcher Rechtsfehler wird hier nicht erkennbar. Insbesondere mußte der Zeuge nicht schon deswegen als verdächtig angeschen werden, weil er gemäß § 55

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Abs. 2 StPO über sein Recht zur Verweigerung der Auskunft be. lichrt worden ist. Daß weder das Urteil noch die Sitzungsnieder._ schrift erkennen lassen, aus welchen Erwägungen heraus die Anvrendung des § 60 Nr. 3 StPO unterblicben ist, würde nur dann als Rechtsfehler anzusehen sein, wenn sich aus der Sachlage ergäbe, daß der Beschluß, den Zeugen zu vereidigen, durch Rechtsirrtum beeinflusst worden ist (vgl. BGH a.a.0.):

2, Die Angriffe der Revision auf die Urteilsfeststellungen sind unzulässig. Die Beweiswürdigung der Strafkammer hält sich frei von Denkfehlern und Verstößen gegen Erfahrungsregeln., Das Landgericht hat die Aussagen der Zeugen im einzelnen sorgsam gewürdigt. Vergeblich bemüht sich die Revision, an die Stelle der Beweiswürdigung des Tatrichters, der den den Angeklagten entlastenden Zeugen nicht durchweg Glauben schenkt, ihre eigene Beweiswürdigung zu setzen. Sie übersieht, daß der Angeklagte VB nach der Aussage des Kriminalmeisters Hermann Beggpei sciner polizcilichen Vernehmung angegeben hat, sämtliche sechs Angeklagte seien bei def Diebstahl an der Schützenbahn dabei gevresen. Daß die nach den Urteilsfeststellungen vom’ Angeklagten TEE mi tscnonmmene weiße Handtasche in dessen "Wohnung nicht vorhanden war", ist bedeutungslos.

3. Allcin rechtsfehlerhaft ist es, daß das Landgericht die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des § 51 Abs. 1 StGB nur in Anknüpfung an das im Jahre 1960 im Verfahren 15 Ls 5/60 des Schöffengerichts in Wuppertal erstattete Gutachten abgelehnt und ohne erneute Prüfung ebenso wie dieses nur § 51 Abs. 2 StGB für anwendbar gehalten hat. Nach den Urteilsfeststellungen ist der Angeklagte 1949 aus der Hilfsschule mit unterdurchschnittlichen Leistungen entlassen worden. Möglicherweise hat er im Alter von sechs Jahren eine Schädelverietzung erlitten. 1945 hatte er einen Unfall mit dem Motorrad. Bereits im Jahre 1955 ist im Verfahren 27 a Ms 32/55 des Jugendschöffengerichts in Essen und cbenso im Jahre 1956 im Verfahren 27 a KLs 8/56 des Landgerichts in Essen bei dem Angeklagten eine

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organische Hirnschädigung festgestellt worden. Dies führte

schon damals dazu, die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit

des § 51 Abs. 2 StGB zu bejahen. Ein Hirnschaden entwickelt sich möglicherweise weiter. Er könnte beim Angeklagten, insbesondere wenn Veränderungen im Hirnstrombild festzustellen wären, zum völligen Ausschluß der Verantwortlichkeit (§ 51 Abs. 1 StGB) wegen mangelnden Steuerungsvermögens geführt haben, selbst dann, wenn das Verhalten des Angeklagten bei und nach der Tat nicht planlos erscheinen mag. Möglicherweise hat das Landgericht dies nicht in Betracht gezogen. Aus seiner Begründung, § 51 Abs. 1 StGB komme "keineswegs in Frage" (UA 48), 1äßt sich nicht entnehmen, daß das Landgericht bei der Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten von zutreffenden rechtlichen Erwägungen ausgegengen ist (vgl. BGHSt 7, 239; 8, 113, 118, 124).

Dieser sachlichrechtliche Fehler führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils. Die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen können indessen aufrechterhalten bleiben (BGHSt 14, 30, 36 ff).

Ob ein Hirnverletzter als zurechnungsunfähig oder als vermindert zurechnungsfähig anzusehen ist, hängt von der Schwere der Schädigung und deren Zusammenhang mit der Tat ab. Es empfiehlt sich, in der neuen Hauptverhandlung einen in der Feststellung von Hirnschäden und deren Folgen besonders erfahrenen, ncurologisch geschulten Psychiater als Sachverständigen heranzuziehen (vgl. BGH. NJW 1952, 633 Nr. 25; Seelig, Beiträge zur Sexualforschung 1952 Heft 2, Seite 47, 53). Bei der Verwertung seines Gutachtens im Urteil wird das Landgericht die in der Entscheidung BGHSt 7, 238 erörterten Grundsätze anzuwenden und sich damit auseinanderzusetzen haben, ob eine Unterbringung gemäß § 42 b StGB anzuordnen ist (§ 358 Abs. 2 Satz 2 StPO).

Kommt die Strafkammer viederum zu dem Ergebnis, daß beim Angeklagten zur Tatzeit nur die Voraussetzungen für die Anwendung dcs § 51 Abs. 2 StGB vorgelegen haben, so wird es ebenfalls die Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt zu erwägen und bei der Strafzumessung zu berücksichtigen haben,

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daß bei geistig Zurückgebliebenen, wie es der Angeklagte OB anscheinend ist, nicht nur ihre Verstandeskräfte nicht voll entwickelt sind, sondern möglicherweise auch andere seclische Fähigkeiten, vor allem der Wille (Ponsold, Lehrbuch der gerichtlichen Medizin 1957 S. 124).

II. Die Revision des Angeklagten NGEEEEERRED

1. Der Beschwerdeführer hält § 244 Abs. 6 StPO für verletzt. Inwiefern das der Fall sein soll, hat er jedoch nicht ausgeführt. Dicse Verfahrensrüge ist mithin unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

2. Der vom Beschwerdeführer behauptete Widerspruch in den Urteilsgründen liegt nicht vor, Im Widerspruch stehen nur der Inhalt der Zeugenaussage des Kraftfahrers FEB und die Angaben des Mitangeklagten VB. soweit es sich um die Dauer des Zusammenseins im "Trocadero" handelt. Damit hat sich die Strafkammer im einzelnen allerdings nicht auscinandergesetzt. Sie brauchte das aber nicht zu tun, da sie Hl 's Aussage, am Tattage im "Trocadero" gewesen zu sein, nicht für glaubwürdig hielt, weil er unrichtige Angaben über seine zur Stützung seines Gedächtnisses angeführte Arbeitszeit bei der Firma Liggw:s.- macht hat. Die Behauptung der Revision, die Überzeugung des Landgerichts lasse sich "mit den festgestellten Tatsachen" nicht vereinbaren, ist mithin unrichtig.

3. Unzulässig sind die zum Teil sogar neue Behauptungen enthaltenden, den Schuldspruch betreffenden Angriffe der Revision gegen die Urteilsfeststellungen, Die ausführliche Beveiswürdigung der Strafkammer hält sich frei von Denkfehlern und Verstößen gegen Erfahrungsregeln. Vergeblich versucht die Revision die Be-

weiswürdigung der Strafkammer durch ihre eigene zu ersetzen. Der _ Schuldspruch hält rechtlicher Nachprüfung auf Grund der Urteilsfeststellungen stand. Rechtlich unangreifbar hat das Landgericht insbesondere seine Überzeugung begründet, der Angeklagte habe aus den Umständen, unter denen ihm der wertvolle Vlagen von einem

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angeblich Unbekannten überlassen wurde, geschlossen, daß es sich um ein gestohlenes Fahrzeug handle, über das er die volle Verfügungsgewalt erhalten habe. Der äußere und der innere Tatbestand acer Hehlerei sind rechtsfehlerfrei dargelegt. Der Entscheidung BGH NJW 1958, 1244 Nr. 16 liegt ein anderer Sachverhalt zugrunde. Hier handelt es sich nicht um ein gelichenes Fahrzeug; denn der Angeklagte hat den Wagen, den er an sich genommen hatte, nach der erfolgreichen Flucht vor der Polizei schließlich in Essen-Schonnebeck stehen gelassen. Er hat nach den Urteilsfeststellungen den Vorteil erstrebt, den der Erwerb der bemakelten Sache als solcher darstellt.

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4. Nicht bestehen bleiben kann aber der Strafausspruch, weil das Landgericht nicht erschöpfend erörtert hat, ob auf den Angeklagten, zur Tatzeit Heranwachsender, Jugendstrafrecht anzuwenden sei (§ 105 Abs. 1 Nr. 1 und 2 JG6G).

Dazu heißt es in der Urteilsbegründung lediglich: Auf Grund des persönlichen Eindrucks, den der Angeklagte in der Hauptverhandlung gemacht habe, sowie auf Grund der Darlegungen seiner Mutter, scines früheren Bewährungshelfers und des Vertreters der Jugendgerichtshilfe sei festzustellen, daß der Angeklagte auch schon zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung einem Jugendlichen nicht mehr gleichgestanden habe. Auch die von ihm begangenen Straftaten könnten weder nach der Art noch nach den Umständen oder nach den Beweggründen als eine typische Jugendverfehlung angesehen werden. Bei ihm sei daher nach 8 105 JGG Erwachsenenstrafrecht anzuwenden. Hierfür spreche auch, "daß der Angeklagte von den sechs Angeklagten wahrscheinlich der Intelligenteste und Aktivste ist."

Diese knappen Darlegungen erschöpfen sich im wesentlichen in der formelhaften Wiederholung des Gesetzestextes. Sie geben nicht die Gewähr dafür, daß die Strafkammer die Voraussetzungen des 8 105 Abs. 1 JGG nicht rechtsirrtümlich verneint hat. Das Landgericht mußte die tatsächlichen Umstände im einzelnen bezeichnen, aus denen es seine rechtlichen Schlüsse gezogen hat, und die Erwägungen erkennen lassen, die es zu seinen Folgerungen geführt

haben. Denn nur dann wäre es dem Revisionsgericht möglich zu prüfen, ob die Strafkammer rechtsfehlerfrei Erwachsenenstrafrecht

angewendet hat.

Nach § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG ist die Persönlichkeit eines Heranwachsenden im gesamten zu würdigen, um auf dieser Grundlage den Stand seiner Entwicklung zur Tatzeit beurteilen zu können. Es hätten also die für die Wesensart des Angeklagten kennzeichnenden Eigenschaften erforscht und dargestellt werden müssen. Angaben hicrüber fehlen im angefochtenen Urteil, auch insoweit, als Ermittlungen nach § 43 JGG angestellt worden sind. Von besonderer Bedeutung wird es sein, ob der Angeklagte seiner Wesensart nach cin rücksichtsloser, harter, mit Vorbedacht handelnder und von gemeinschaftswidriger Gesinnung erfüllter Mensch oder vielmehr gedankenlos und Umweltscinflüssen allzu offen ist (vgl. BGH IM Nr. 5 zu § 105 JGG).

Nur auf Grund eingehender Würdigung der äußeren Tatumstände sowie der Beweggründe kann äbschließend auch geklärt werden, ob es sich bei den Taten des Angeklagten un bloße Jugendverfehlungen handelt (§ 105 Abs. 1 Nr. 2 JGG). Fast an jeder Feststellung fehlt es aber über den jeweiligen Beweggrund der Tat. Dabei kann euch ein Verbrechen, wie schwerer Diebstahl oder sonstige Vermögensdelikte, Jugendverfehlung sein, wenn es nach den Tatumständen, besonders den Beweggründen zu seiner Begehung, die Merkmale jugendlicher Unreife aufweist (vgl. BGH IM Nr. 5 und 6 zu § 105 JGG). Unbestimmt gchaltene Hinweise, wie hier der auf Intelligenz und Aktivität des Angeklagten, genügen nicht.

Das Landgericht wird die ins einzelne gehende Würdigung nachzuholen und dabei außer den Darlegungen in den erwähnten Ent-

echeidungen des Bundesgerichtshofs besonders zu beachten haben:

Lebensäußerungen eines Jugendlichen werden vielfach durch sein

Gefühls- und Triebleben gelenkt. Oft erwächst seine Handlungsweise

aus einer sich zufüllig bietenden Lage. Leicht unterliegt er frcmdem Einfluß. Nicht selten tritt er nur in gegenseitiger Anlehnung an andere handelnd hervor (vgl. Dallinger-Lackner, Jugendgerichtsgesetz 1955, B II 3 und 4).

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Bei Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte wird das Landgericht von den bisherigen Urtceilsfeststellungen folgende vor allem in Betracht zu ziehen haben: Der Erwerb eines Kraftfahrzeugs wird heutzutage von fast allen Jugendlichen begehrt. Schon als Sechzehnjähriger entwendetc der Angeklagte ein Moped. Auch als Achtzchnjähriger hatte er sich wegen eines Kraftfahrzeugdiebstahls zu verantworten. In dem als Hehlerci abgeurteilten Falle bot sich dem Angeklagten die Möglichkeit zum Erwerbe eines Kraftfahrzeugs zufällig. An der Unterhaltung der Mitangeklagten in den "Rexstuben" an 26. Scptember 1963, dic zur Planung einer Straftat unter Entwendung cines Kraftwagens führte, war der Angeklagte nicht beteiligt. Dice Mitangeklagten veranlaßten ihn erst zur Mitwirkung, nachdcm sie ihn im "Trocadero'" gefunden hatten. Bei den Diebstählen trat er in den Fällen 2 und 3 hervor. Seine geistige Regsänkeit var schon während seines Heimaufenthalts in der Fürsorgeerziehung zwischen dem 24. März 1961 und dem 3. November 1962 aufgefallen.

Krunme Flitner Mayr

Kersting Spiegel