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BGH Urteil vom 09.04.1965 – 4 StR 143/65

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

4_StR_ 143/65 URTEIL

=—u— m — ne

in der Strafsache

gegen

1. den Kraftfahrer Julius Heinrich eu. Sn geboren an 1916 in Tr

cis

2, den Kraftfahrer Horst T u YgBicstf., dort geboren am 1936,

wegen fahrlässiger Tötung u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. April 1965, an der tceilgenomnen haben;

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Flitner Bundesrichter Mayr Bundesrichter Kersting Bundesrichter Dr.Dr. Spiegel als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt EEE

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt ee, m für den Angcklagten N: Rechtsenvelt ee, EEE für den Angeklagten TEE

als Verteidiger, Justizangestellter als Urkundsbceamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 27. April 1964 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht Mannhein zurückverwicsen.

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Von Rechts wegen F

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Die Argeklagten sind der fahrlässigen Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung und fahrlässiger Straßenverkchrsegefährdung für schuldig befunden worden. Gegen den Angc-

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klasten ED Hat das Landgericht sieben Monate Gefängnis, gegen den Angeklagten NW sechs Monatc Gefängnis verhängt, Die Vollstreckung beider Freihceitsstrafen ist zur Bewährung

ausgesetzt worden.

Beide Angeklagte beanstanden das Verfahren und rügen die Verletzung sachlichen Rechts. Die Rechtsmittel sind begründet, Da die Sachrügen zur Aufhebung des Urteils nötigen, werden die Verfahrensrügen nur soweit crörtert, als sic für das weitere Verfahren bedeutsam werden Könnten.

1. Zu Unrecht halten die Beschwerdeführer § 74 StPO für verletzt. Für das Landgericht bestand keine Veranlassung, über ihr "Ablchnungsgesuch" gegenüber dem von den Nebenklägern als Sachverständigen vorgeschlagenen Diplomingenicur Se zu entscheiden, bevor dieser zum Sachverständigen ernannt worden war. Erst zu diesem Zeitpunkt konnte Diplomingenieur Seetzen ul; Sachverständiger abgelehnt werden (vgl. Löwe-Rosenberg, Kom. zur StPO 21. Aufl. 8 zu§ 74). Einer Anhörung Sectzen's als sachverständiger Zeuge stand nichts im Wege. Zeugen, auch sachverständige, können nicht abgelehnt werden. Die "Ablehnungsgründe" konnte dic Strafkammer im Rahmen freier Beweiowürdigung nach § 261 StPO berücksichtigen.

2. § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO wäre dann verletzt worden, venn die Strafkanner entgegen ihrer Zusage davon ausgegangen väre, der auf den Lastkraftwagen aufprallende Personenkraftwagen habe zu diesen Zeitpunkt kein Abblendlicht eingeschaltet gehabt. Dafür gibt das angefochtene Urteil aber keinen Anhaltspunkt. Zwar ist in ihm nicht ausdrücklich bemerkt, welches Scheinwerferlicht beim Personenkraftwagen im Augenblick des Anstoßes gebrannt hat: Aber bei der Strafzumessung stützt es den Vorwurf des Hitverschuldens darauf, daß der den Personenkraftwagen steuernde Lechner seine Geschwindigkeit den Sichtverhältnissen hätte anpassen "müssen. Damit hat das Landgericht die als wahr unterstellte Tatsache, wie es Rechtsprechung und Rechtsliehre verlangen, in ihren wirklichen Sinn zugrundegelegt. Die Strafkammer war infolge ihrer zugesagten Unterstellung nicht genötigt, aus der Be-

- 4 - Ch: hauptung der Angeklagten deren Folgerungen zu ziehen.

3. Ein Verfahrensverstoß kann auch nicht darin gesehen werden, daß das Landgericht keinen weiteren Sachverständigen vernommen hat (vel. § 244 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz). Die. Angeklagten haben in ihren Beweisamtrag keinen Sachverständigen - "bezeichret, dessen Forschungsmittel denen des gehörten Sachverständigen überlegen wären. Ein "in einer technischen Untersuchungsanstalt" tätiger Sachverständiger verfügt darum noch nicht über überlegene Forschungsmittel. Daß das Landgericht den Sinn dieses Leweisamtreges verkannt hätte, ist schon nach dem Wortlaut des Ablcehnungsbeschlusses auszuschließen, in dem es das Vorhandensein überlegener Forschungsmittel zur "Beurteilung der behaupteten Tatsachen" sowohl bei einem "technischen!" Sachverständigen als such bei dem von NMebenkläger benannten Diplomingenieur Seetzen verncint hat. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht ist ebenfalls nicht nachzuweisen, zumal die Strafkammer sich an Hand der zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemachten Lichtbilder über Unfa}lspuren an den auf die Überholfahrbahn gefallenen Kanaldeckeln unterrichten konnte.

Was daraus gefolgert werden soll, daß der in den Hauptakten Bd. I Bl. 385 befindliche Glassplitter nicht untersucht worden ist, wird nicht ersichtlich. Denn der von Lechner geführte Personenkraftwagen ist jedenfalls auf den Sattelzug aufgefahren, als der Angeklagte Nieland ihn steuerte,

4. Fehl schlägt auch die Rüge, daß der Werkmeister Hermann "m. der nach den Urteilofeststellungen dem Angeklagten Theimann gegenüber Bedenken wegen der Hinzuladung von 200 kleinen Torkdeckeln auf den von beiden Angeklagten abwechselnd gesteuerten Lastkraftwagen geäußert hatte, als Zeuge zu Unrecht vereidigt vorden sei. Die Entscheidung darüber, ob gegen einen Zeugen Verdachtsgründe vorliegen, die seine Vernehmung nach N 60 Nr. 3 StPO ausechließen, trifft der Tatrichter. Im Revisionsverfahren ist nur nachprüfbar, ob dem Tatrichter ein Rechtsfehler unterlaufen ist (vgl. EGHSt 4, 255). Ein solcher Rechtsfchler wird hier nicht erkennbar. Insbesondere mußte der Zeuge nicht schon deshalb als ver-

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dächtig angesehen werden, weil er gemäß § 55 Abs. 2 StPO über sein Recht zur Verweigerung der Auskunft belehrt worden ist. Daß weder das Urteil noch die Sitzungsniederschrift erkennen lassen, aus welchen Erwägungen heraus die Anwendung des § 60 Nr. 3 StEo unterblicben ist, würde nur dann als Rechtsfehler anzuschen sein, wenn sich aus der Sachlage ergäbce, daß der Beschluß, den Zeugen zu vereidigen, durch Rechtsirrtum beeinflusst worden ist (vel. BGH a.2.0.):

5, Die Verurteilung beider Angeklagten stützt das Landgericht ‚auf Verletzungen ihrer Sorgfaltspflichten als Führer des lastzugs (§§ 7, 19 StVO), und zwar TED bei der Verladung, bereits vor Antritt der Fahrt, NW pci Prüfung der Verkehrssicherheit der Ladung nach Übernahme der Führung des Fahrzeugs.

TED hätte, zumal er von Werkmeister Hogw auf das Gefihr- ..1iche einer Zuladung kleiner Tankdeckel bei fehlender linker Bordwand zu den schon auf ger Ladefläche in zwei Haufen aufgeschichteten, auf der linken Seite etwa 15 cm über die Ladefläche hinuusragenden größeren Tankdeckeln aufmerksam gemacht worden sei, die Holzlatten, die das Herunterfallen einzelner Tankdechel. mit verhindern sollten, sämtlich so annageln müssen, daß ihre Lege eich trotz unvermeidbarer Erschütterungen während der Fahrt nicht verändern konnte. Er habe aber die Holzlatte der in der Mitte gelagerten dritten Gruppe von kleineren Tankdeckeln nur durch den um die drei Gruppen von Tankdeckeln herumgelegten Draht befestigt. Infolgedessen habe diese Holzlatte auf die Seite rutschen und das Herunterfallen eines oder mehrerer sich aus der dritten Gruppe loslösender Tankdeckel nicht verhindern können, nachdem die Spannung des erwähnten Drahtes an der Stelle, an der die nicht angenagelte Holzlatte stand, durch den Gegenzug eines anderen Drahtes wieder aufgehoben worden sei. Diesen hätte Theinann nicht an dem Draht anbringen dürfen, der der Befestigung der Holzlatte an der mittleren Tankdeckelgruppe habe dienen sollen. Er hätte "bei der ihm zumutbaren Anspannung seiner Sorg-Tfalt" scine "beiden 'schler in der Absicherung der Ladung erkannt", Auch scien die aus diesen Fehlern entstandenen Folgen,

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dic Gefährdung, Verletzung und Tötung von Menschen, für ihn voraussehbar gevesen.

EB sci sciner Verpflichtung, die Ladung nach Übernahme der Führung des Sattelzugs auf Beladungsfehler zu untersuchen, nicht ausreichend nachgekommen. Hättc er bei seinen Kontrollen der Ladung in Werdorf und Frankfurt nicht verabsäumt, sich in den Laderaum zu begeben und von dort aus TB’ s Sicherheits- : vorkehrungen auf festen Sitz und Haltbarkeit zu überprüfen, so hätte er entdecken können, daß die Holzlatte, die das Herabfallen der Tankdceckel von der dritten Gruppe verhindern sollte, nicht ' festgenagelt war, daß der Draht, der diese Holzlatte an die Tankdeckelgruppe pressen sollte, infolge Gegenspannung nicht genügend angezogen war und daß infolgedessen Tankdeckel herunterfallen konnten. Eine derart genaue Überprüfung der Ladung hätte TED "bci der nötigen Anspannung seiner Sorgfalt" als notwendig erkennen und durchführen müssen. Sein Mangel an Erfahrung mit Lagung und Beförderung von Tankdeckeln könne ihn nicht entlasten, Er habe nicht darauf vertrauen dürfen, daß Ti ii Ladung richtig abgesichert hatte. Sein Unterlassen sei die Ursache. für das Herabfallen der Tankdeckcl und der damit verbundenen vorausschbaren Folgen des Unfalls gewesen.

Diese Darlegungen des Landgerichts begegnen durchgreifenden ‚rechtlichen Bedenken.

Mach § 19 Abs. 1 StVO muß die Ladung eines Fahrzeugs so verstaut sein, daß sie niemanden gefährdet oder schädigt oder ‚mehr als unvermeidbar behindert oder belästigt. Der Führer des Fahrzcugs hat nach § 7 Abs. 1 Satz 2 StVO dafür zu sorgen, daß sich das Fahrzoug (der Zug) einschließlich der Zugkraft und der Ladung in vorschriftsmäßigem Zustand befindet. Palls unterwegs auftretende Mängel, welche die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs wesentlich becinträchtigen, nicht unverzüglich beseitigt werden können, ist das Fahrzeug auf dem kürzesten \fege aus dem Verkchr zu ziehen (§ 7 Abs. 1 Satz 4 StVO, § 31 Abs. 1 StVZO).

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Danach verhält sich in der Regel mindestens fahrlässig, wer mit cinenm nicht ordnungsgemäß beladenen Fahrzeug am Verkehr teil. nimmt. Indessen kann der Führer eincs Fahrzeugs nur für solche liangel der Beladung verantwortlich gemacht werden, die er kennt oder kennen muß, während er für solche Mängel nicht einzustehen hat, dic ihm ohne scin Verschulden verborgen geblicben sinä (EGH VRS 8, 211, 213). Nicht nur vor Antritt der Fahrt hat der Fehrzeugführer die ordnungsgemäße Beladung seines Fahrzeugs zu überprüfen, sondern auch während der Fahrt hat er sie zu überwachen. Derjenige, der ein beladencs Fahrzeug von einem anderen zur weiteren Führung übernimmt, ist in gleicher Weise verantwortlich, Der Maßstab der Sorgfalt, die vom Fahrzeugführer in bestimnter Lage aufgewendet werden muß, richtet sich danach, wozu cr persönlich instande ist. Dabei spielen der Grad seiner Intelligenz, scine Vorbildung, die Belehrungen, die er vom Arbeitgeber oder sonstigen Personen erhalten hat, und seine praktischen Erfahrurgen eine bedeutsame Rolle. Auch müssen, ungeachtet der Haftung des Fahrzcughalters; jedenfalls solche Fahrzgugführer darauf bedacht sein, sichdie erforderlichen Kenntnisse in der Beladung von Fahrzeugen anzueignen, die damit und mit der Führung solcher Fahrzeuge ständig betraut sind, Das kommt in § 7 Abs. 1 Satz 2 StVO dadurch zum Ausdruck, daß der Fahrzeugführer neben dem Halter für dic Verkehrssicherheit der Ladung zu sorgen hat.

Nach den Urteilsfeststellungen wurde TB zıar schon 1956 Kreftfshrer im Fernverkehr und arbeitete seit 1962 bei der ihn auch jetzt noch beschäftigenden Firma als Kraftfahrer. In ihren Diensten hat er "schon mehrfach große und kleine Tankdeckel zusenmen geladen." Den Urteilsfeststellungen ist aber nicht zu entnehmen, ob ihm schon obgelegen hat, eine Ladung von großen und kleinen Tonkdeckeln in solchem Umfang wie im vorliegenden Falle selbständig ohne sachkundige Hilfe zu verstauen, wobei "der mittlere und hintere Teil der linken Bordwand des Fahrzeugs" rach dem Aufladen der Tankdeckel nicht mehr eingesetzt werden konnte und infolgedessen -besondere Sicherheitsmaßnahmen zu treffen waren, und zwar dics für eine so lange Fahrt wie die ven Letzdorf (Sicg) bis Weilheim (Bayern) zum großen Teil auf der Autobahn. Sie lassen auch nicht erkennen, ob und vie Tu»

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von seinem Arbeitgeber, dem Halter des Sattelzugs, über die besorderen Gefahren der Zusammenladung großer und kleiner Tankdeckel belehrt worden ist. Diese Gefahren hat dic Strafkamnmer in den Strafzumessungsgründen so eingeschätzt, daß sie den Arbeitgeber als mitschuldig bezeichnet hat, weil dieser die Zuladung kleiner Tankdeckel nicht hätte gestatten dürfen, Hieraus könnte gefolgert werden, daß cs im Gegensatz zu den vorangehenden Darlegungen des Landgerichts überhaupt nicht möglich gevesen sci, kleine Tankdeckel oränungsgemüß zuzuladen. Möglicherweise wollte die Straf- . kammer auch nur zum: Ausdruck bringen, der Arbeitgeber habe Theimann solche schwierige Zuladung nicht anvertrauen dürfen. Auch dies wird das Landgericht klarzustellen haben.

Zur Rechtfertigung der Vorwürfe gegen NW vira noch zu klären sein, ob dieser bei seiner Kontrolle in Werdorf und Frankfurt die mangelhafte Befestigung der Tankdeckcl bei der ihm zuzumutenden Untersuchung der Spannung der Drähte und des festen Sitzes der senkrecht angebrachten Holzlatten auf der Ladefläche selbst (UA S. 6, 11) hätte feststellen können. Bei Beurteilung seines Verschuldens sind noch folgende Gesichtspunkte zu berücksichtigen:

OB führte noch den bisherigen Feststellungen seit sieben Jahren fast ausschließlich Personenkraftwagen. Ob und inwieweit er zuvor als Lastkraftwagenfahrer Kenntnisse und Fähigkeiten in der Beladung von Sattelzügen erworben hatte, ist bisher nicht ermittelt worden. Er war kurz vor dem Unfall nur aushilfsweise während scines Urlaubs als Fernfahrer bei dcr Firma (Oi & Co. tätig. Die Führung des Sattelzuges erhielt er von dem in dessen Beladung anscheinend erfahreneren TB nit dem Bemerken abvertraut, " er '’könne eine Veränderung der Ladung seit der Abfahrt in Betzdorf nicht erkennen, außerdem sei alles gut gesichert." Ob ihm vom Halter des Lastzugs oder dessen Angestellten besondere Weisungen für seine Tätigkeit als Hitfernfahrer erteilt worden sind, ob ihm etwa - wenn auch irrigerweise - erklärt worden ist, er habe mit der Beladung und ihrer Überwachung nichts zu tun, kann für den Grad scines etwaigen unfallursäch- |

-9 - lichen Verschuldens ebenfalls bedeutsam sein.

6. Der Vorwurf fahrlässiger Straßenverkcehrsgefährdung gegen TEE uR noch näher begründet werden. Aus dem Urteil ist wohl zu entnehmen, daß NWicland sich vor dem Anprall des Personenkraft+_ wegens auf den von ihm geführten Sattelzug nicht um die von diesen heruntergefallenen Teile der Ladung gekümmert hat. Nicht erörtert ist aber, ob er in der lage geviesen wäre, noch vor den Anstoß des Personenkraftwagens die diesen behindernden, auf dic Überholbahn gefallenen Gegenstände der Ladung wegzuräumen. Nach den bisherigen Feststellungen ist davon auszugehen, daß Nicland anscheinend nicht widerlegt werden konnte, das von ihm erst bei Langenbrücken wahrgenomnence Geräusch sci auf einen Reifenschaden zurückzuführen, so daß er mit Recht schon deswegen den Sattelzug erst gegen nachfolgenden Verkehr durch Varnleuchten absichern zu müssen glaubte und ihm bis zum Anprall des Personenkraftwagens, etwa 1 1/2 Minuten, nachdem er den Sattelzug zum Stillstand gebracht hatte, keine Zeit.mehr verblieb, die Tankdeckel auf der Überholbahn wegzuräumen. Soweit die Verurteilung aus § 315 a Abs. 1 Nr. 1 StGB (jetzt 8 315 d Nr. 2) in Verb. mit § 316 StGB aF bei beiden Angeklag-

ten auf das Fahren mit ungenügend gesicherter Ladung gestützt werden soll, komnt es auf das Ergebnis der neuen Feststellungen (oben zu 5) an.

7, Der Senat hat von der Befugnis des § 354 Abs. 2 StPO in der Fassung vom 19. Dezember 1964 (BGBl. I 1067, 1078) Gebrauch gemacht.

Krumme Flitner Bundesrichter Mayr und Kersting sind beurlaubt und ver-

Spiegel hindert zu unterschreiben.

Krumme