Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1965
BGH Urteil vom 06.04.1965 – 5 StR 87/65
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF 2138 044
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
den berufslosen Karl-Heinz HWEEB au: rm: geboren am ED 1929 ir VE,
zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,
wegen Unterschlagung u.a.
M !"
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6.April 1965, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter -Siemer Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt als Verteidiger,
Justizeangestellte EEE als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten Karl-Heinz Hg wird das Urteil des Landgerichts in Braunschweig vom 26.August 1964 im Strafausspruch samt den Feststellungen aufgehoben, soweit diese nicht den Rückfall betreffen.
Im übrigen wird das Rechtsmittel verworfen.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache an eine
_ andere Strafkammer des Landgerichts in Braunschweig zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
= Von Rechts wegen -
Gründe§
‘Die Revision des Angeklagten Karl-Heinz Hgg hat nur zum Teil Erfolg.
I.
Die in der Revisionsbegründung des Angeklagten vom 21.0ktober 1964 enthaltene. Rüge, das Lanägericht habe die ihm durch § 244 StPO gebotene Aufklärungspflicht verletzt, ist nicht in zulässiger Form erhoben. Es fehlt die Angabe der Beweismittel, deren sich die Strafkamner noch weiterhin hätte bedienen sollen (vgl. BGHSt 2,168).
‚II.
1. Auf die Sachrüge: hat der Senat ohne Beschränkung auf das Einzelvorbringen der Revision das Urteil seinem gesamten Inhalte nach geprüft. Hierbei haben sich, soweit die Schuldsprüche in Betracht kommen, keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Das Rechtsmittel ist ‚ insoweit offensichtlich unbegründet. Das gilt auch für die Ausführungen: über die Anwendbarkeit des § 51 Abs.1 StGB. Was die Revision zur Verurteilung wegen Unterschlagung vorgetragen hat, scheitert schon daran, daß die Revision zu Unrecht davon ausgeht, es sei (als sicher) festgestellt worden, der Angeklagte habe. den Gewahrsam oder Mitgewahrsan seiner Ehefrau ohne deren Wissen. und Wollen gebrochen. Das hat die Strafkammer nur zugunsten. der (freigesprochenen) Ehefrau angenomnen. Konnte diese Tatsache nicht aufgeklärt werden, so mußte zugunsten des Angeklagten davon ausgegangen werden, seine Frau sei mit der Weitergabe der unter Eigen- ij tumsvorbehalt gekauften Sachen einverstanden gewesen. Sollte die Revision davon ausgegangen sein, ein Diebstahl gegenüber der Ehefrau sei gemäß § 247 Abs.2 StGB straflos und die Annahme eines Diebstahls deshalb für den Angeklagten günstige! als die Verurteilung wegen Unterschlagung, so wird darauf
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hingewiesen, daß § 242 StGB nicht nur den Gewahrsansinhaber, sondern auch den Eigentümer schützt und deshalb - soll die Tat straflos bleiben - auch zu diesem das Verhältnis des § 247 (hier des Absatzes 2) bestehen müßte. Das ist nicht der Fall.
2. Der Strafaussprüch kann dagegen, wie sowohl der Generalbundesanwalt als auch der Verteidiger in der Verhandlung vor dem Senat vorgetragen haben, nicht bestehenbleiben. .
Die Strafkammer hat den Angeklagten als. gefährlichen ‘ Gewohnheitsverbrecher angesehen und die verhängten Einzelstrafen daher dem Strafrahmen des § 20a Abs:1 StGB entnommen, dessen formelle Voraussetzungen erfüllt sind. Die Strafkammer legt aber nicht einwandfrei dar, daß der Angeklagte, dessen Kennzeichnung als Gewohnheitsverbrecher nicht zu beanstanden ist, auch gefährlich im Sinne des
§ 20a StGB ist. Das würde voraussetzen, daß nach der Überzeugung des Landgerichts mit weiteren Straftaten des Angeklagten von erheblicher Schwere zu rechnen wäre (vgl. BGHSt 1,94,101). Hierüber sagt das Urteil in den Strafzumessungsgründen nichts.
Trotz der letzten erheblichen Vorstrafen läßt sich eine dahingehende Überzeugung des Landgerichts auch nicht dem Urteilszusammenhang entnehmen. Dem stehen die Ausführungen der Strafkammer entgegen, mit denen sie ablehnt, gemäß § 42e StGB die Sicherungsverwahrung gegen den Angeklagten anzuordnen. Denn die Strafkammer verneint die Anwendbarkeit des § 42e StGB deshalb, weil sie nicht mit zukünftigen erheblichen Angriffen des Beschwerdeführers gegen Rechtsgüter Dritter rechnet. Das wird wieder damit begründet, die jetzt abgeurteilten Straftaten seien nicht erheblich. Wenn es auch an sich bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 42e StGB erfüllt sind, auf die Gefahr erheblicher Angriffe für die Zeit nach der Strafverbüßung
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ankommt, so erwähnt doch die Strafkammer mit keinem Worte die voraussichtliche Wirkung der Strafverbüßung auf den Angeklagten und die danach von ihm zu erwartenden Taten.
Unter diesen Umständen sind aber nicht nur die Voraussetzungen des § 42e StGB zu verneinen, sondern es ist auch der Tatbestand des N 20a StGB nicht dargetan.
Das angefochtene Urteil war daher, soweit es den
' Angeklagten Karl-Heinz ZI betrifft, im Strafausspruch aufzuheben. Gleichzeitig waren gemäß § 353 Abs.2 StPO die dem Strafausspruch zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben mit Ausnahme der Feststellungen zu § 264 StGB, Sie sind durch den Rechtsfehler nicht betroffen. ü
: Sarstedt Koffka "Schmidt -Siemer 0 Börker