Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1965

BGH Beschluss vom 06.04.1965 – 5 StR 44/65

5. Strafsenat

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Ad,

5 StR_44/65

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS 2099 023

In der Strafsache

gegen

den Maurer Hermann x EEE ::: em.

dort geboren am 1932,

wegen gemeinschaftlichen schweren Rückfalldiebstahls

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 6.April 1965 einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 29.0ktober 1964 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird an eine andere Kammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

Gründe§

Der Revision kann schon wegen folgenden Verfahrens-

fehlers durch Beschluß nach § 349 Abs.4 StPO stattgegeben werden.

Es handelte sieh jedenfalls deshalb um einen Fall der notwendigen Verteidigung, weil eine Tat in Betracht kam, die nicht nur wegen Rückfalls ein Verbrechen ist, und weil die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift (Bd.I Bl.155 vis 180 d.A.) beantragt hatte, dem Angeklagten einen Verteidiger zu bestellen (§ 140 Abs.1 Nr.2 aF StPO). Das war auch zunächst geschehen (Bd.I Bl.195 d.A.). Später meldete sich ein Wahlverteidiger. Dieser blieb jedoch in der Hauptverhandlung am 29.0Oktober 1964 aus. Es hätte daher sogleich ein anderer Verteidiger bestellt oder die Verhandlung ausgesetzt werden müssen (§ 145 Abs.1l StPO). Statt dessen hat die Strafkammer gegen den Angeklagten ohne Verteidiger verhandelt. Es liegt daher der unbedingte Revisionsgrund des § 338 Nr.5 StPO vor.

Sarstedt Koffka Schmidt

Siemer Dr.Börker