Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1965
BGH Entscheidung vom 05.04.1965 – 1 StR 450/63
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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9123 075
des Volkes
IH 3 = Pi 33 (D DB
In der Strafsache
gegen
den Automobilverkäufer Rudolf R EEE 8 Ma geboren am EEE 1921 in SEE. zur Zeit in
Untersuchungshaft, wegen Blutschande u.a.
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom %. Dezember 1963, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Seibert als Vorsitzendef:,
Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Fischer Bundesrichter Mai
Bundesrichter Dr. Sanders . als beiritzende Richter,
Oberstaatsanwait beim kundesgerichtshof > als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangesteilter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 5. April 19653 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ihm wird die Untersuchungshaft seit dem 6. April 1963, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe
angerechnet,
Von Rechts wegen
Gründe§
I. Verfahrensrügen.
1. Der Vorsitzende der Strafkammer hatte die Hauptverhandlung ursprünglich auf den 10. April 1963 anberaumt, den Termin aber im Einverständnis mit’ dem Verteidiger um einc Woche, auf den 3. April 196% vorverlegt. Die Revision beanstandet es, daß dio Ladungsfrist für den Angeklagten nicht eingehalten sei. Das trifft allerdings zu; denn die Frist des § 217 Abs, 1 StPO rechnet nicht von der früheren Ladung zum ursprünglichen Termin - der hier gar nicht stattgefunden hat -, sondern beginnt mit dem Tage, an dem die Ledung zu der Hauptverhandlung zugestellt ist, auf Grund | deren das Urteil ergeht. Dennoch bleibt die Rüge erfolglos.
Zwar ist nicht festgestellt, ob der Angeklagte selbst, von scinem Verteidiger entsprechend unterrichtet, der Vor-
verlegung der Hauptverhandlung zugestimmt oder sonst auf die Einhaltung der Ladungsfrist verzichtet hatte. FKinen solchen Verzicht mit der bisherigen Rechtsprechung (angeführt bei Löwe/Rosenberg 21. Aufl. § 217, 3} allein aus dem Umstand zu entnehmen, daß der Angeklagte nicht die Au setzung der Verhandlung beantragte (§ 217 Abs. 2 StPO), trägt der Senat (wie schon in den Urteilen vom 12. April 1960 - 1 StR 80/60-und vom 12. März 1963 - NJW 1963, 1114 Nr. 13 -) Bedenken. Denn da der Beschwerdeführer ausweislich der Sitzungsniederschrift vom Vorsitzenden nicht darüber belehrt worden war, daß er die Aussetzung der Verhandlung verlangen könne, hat er jedenfalls nicht eigens a dieses Recht verzichtet. Daß er sich seiner deswegen begeb habe, weil er sich um jeden Preis, unter Aufgabe welcher Rechte auch immer, auf die Verhandlung habe einlassen wollen, kann bei solcher Sachlage nicht ohne bestimmte Anhaltspunkte angenommen werden. An diesen fehlt es,
Indessen kann die Frage hier letztlich unentschieder bleiben. Das Urteil beruht nämlich nicht auf dem Verfahren: verstoß, Der Angeklagte behauptet nur, durch die Vorverlegung der Hauptverhandlung in der Vorbereitung seiner Verteidigung behindert worden zu sein. Das ist jedoch unerheblich. Er hatte keinen Anspruch darauf, daß die Hauptverhand lung, wie ursprünglich bestimmt, gerade am 10. April 1963 stattfinde. Unter dem Gesichtspunkt des § 217 Abs. 1 StPO kann er nur geltend machen, daß er sich am 3. April 1963 hätte erfolgreicher verteidigen können, wenn ihm die Ladung zu diesem Termin statt am 1. April 1965 vorschriftsmäßig spütestens am 26. März 19653 zugestellt worden wäre. In dieser Hinsicht führt er nichts ins Feld. Entgegen seiner Behauptung ist das Blutgruppengutachten übrigens nicht erst
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in der Hauptverhandlung, sondern schon vorher, am 25. März 1963, zu den Akten gekommen,Auch waren die Verurteilung seiner Tochter Gertraud wegen Blutschande mit ihn und die Rechtskraft dieses Urteils schon seit dem 7. Februar 1963 aktenkundig.:
2. Den Antrag, ein erbkundliches Gutachten einzuholen, hat Ger Verteidiger in der Hauptverhandlung nicht wieder aufgenommen. Von Amts wegen brauchte die Strafkammer auf den früheren Antrag nicht zurückzukommen, da sie durch das vorliegende Beweisergebnis bereits die Überzeugung erlangt hatte, der Angeklagte sei der rechte Vater Gertrauds.
3. Das Landgericht hat bei der Würdigung der Beweislage in Betracht gezogen, daß Gertraud als zehnjähriges Mädchen wegen drohender Verwahrlosung in PFürsorgeerziehung . verbracht und ihrer Mutter infolge unsittlichen Lebenswandels die Personensorge für sie entzogen worden war. ES war daher nicht genötigt, für diese Feststellung noch die betreffenden Vormundschaftsakten beizuziehen. Daß diese bestimmte Einzelheiten enthelten, dAie.dem Landgericht die Überzeugung von der Unglaubwürdigkeit der Mutter verschafft hätten und welche, gibt die Revision nicht an.
.Ils Sachrüge.
Die Strafkammer ist überzeugt, daß Gertraud von Angcklagten abstammt. Sie hat diese Üherzeugung im Urteil rechtsfehlerfrei, ohnc Verkennung des Beweiswertes eines Blutgruppengutachtens begründet. Die Revision bringt dagegen nur neue, aus dem Urteil nicht ersichtliche Tatsachen vor und greift nur die Beveiswürdigung an. Das ist unzulässig (§ 337 StPO‘. Nach seiner im Urteil wiedergegebenen
Einlassung hatte der Beschwerdeführer Zweifel, ob Gertraud seine Tochter sei. Demnach hat er dies aber für möglich gehalten, gleichwohl Geschlechtsverkehr mit ihr unterhalten und somit jedenfalls mit bedingtem Vorsatz gehandelt. Er ist daher mit Recht wegen Blutschande verurteilt worden. Da er die Geschlechtsbeziehungen mit Gertraud anknüpfte, als dicse, eben 17jährig, sich zunächst mit Erlaubnis ihrer Mutter besuchshalber bei ihm aufhielt, und da er ferner
nach seinem Eingeständnis sich stets für das. Mädchen verantwortlich fühlte, besteht auch kein durchgreifendes rechtliches Bedenken, daß ihn das Landgericht zugleich des Verbrechens nach § 174 Nr. 1 StGB schuldig gesprochen hat, obwohl während der Dauer des Geschlechtsverhältnisses weder ihn noch der Mutter das Personensorgerecht für Gertraud zustand (BGHSt 1, 344).
Der Strafausspruch hält ebenfalls der Nachprüfung: Stand. Die Zuchthausstrafe wird, der Art nach, durch § 173 Abs, 1 StGB bestimmt, obgleich § 174 StGB die höhere Strafe androht. Denn nach dem strengeren Gesetz darf keine mildere Strafe verhängt werden als di= Mindeststrafe des weniger strengen Gesetzes (BGHSt 1, 52}. Im übrigen, der Höhe nach, mißt der Tatrichter, und er allein, die Strafe zu. Sie ist entgegen der Meinung der Revision nicht übersetzt; sie liegt noch unter dem Höchstmaß des milderen Gesetzes. Den unglücklichen Umstand, daß die Tochter - aus erster, längst geschiedener Ehe - sich dem Vater in naturwidriger Liebe zugewandt hatte und schon damals nicht mehr unberührt war, hat das Landgericht dem Angeklagten strafmildernd zugutegehalten.
Nach allem ist das Rechtsmittel als unbegründet zu verwerfen.
Seibert Hübner Fischer
Mai Sanders