Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1960

BGH Entscheidung vom 12.04.1960 – 1 StR 80/60

1. Strafsenat

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1 StR 80/60 A 2253 035

Im Namen des Volkes In der Strafsache gegen

den Gerüstbauer Karı GC EEE aus NE dort geboren an @. ED ED,

wegen gemeinschafblichen schweren Diebstahls

im Rückfall u.a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. April 1960, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,

Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. Willms

Bundesrichter Fischer als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof > als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 17. September 1959 wird verworfen.

Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

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Gründe§

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Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls im Rückfall sowie wegen einer Verabredung zu einem salchen Verbrechen verurteilt. Seine Revision ist unbegründet.

I. In verfahrensrechtlicher Hinsicht macht der ängeklagte geltend, er sei nicht orädnungsmäßig zur Hauptverhandlung geladen und nicht befragt worden, welche Anträge er zu seiner Verteidigung zu stellen habe; die Ladungsfrist sei nicht eingehalten. Diese Mängel liegen vor. Der Angeklagte und sein Verteidiger haben sie in

der Hauptverhandlung jedoch nicht gerügt und auch nicht deren Aussetzung beantragt. Der Beschwerdeführer kann deshalb nach der bisherigen Rechtsprechung die Revision auf sie nicht stützen (RGSt 48, 386; BGH MDR 1952, 532

zu § 217 StPO mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts). Der Senat hat allerdings Bedenken, dieser Rechtsprechung zu folgen. Indessen bedarf diese Frage keiner endgültigen Entscheidung. Die Hauptverhandlung

fand an drei Tagen statt. Zwischen den beiden letzten lag ein Zeitraum von fünf Tagen. Es blieb deshalb dem gerichtskundigen Angeklagten und seinem Verteidiger genügend Zeit, die Verteidigung vorzubereiten. Daß sie auch am letzten Verhandlungstage wie an den früheren keine Beweisamträge stellten und auch die Revision nicht vorbringt, welche neue Verteidigungsmöglichkeit ihnen eine rechtzeitige Ladung oder eine Aussetzung des Verfahrens eröffnet hätten, beweist, daß das Urteil auf den dargelegten Mängeln nicht beruht.

II. Die Sachbeschwerde ist nicht ausgeführt und auch offensichtlich unbegründet. Eine weitere Stellungnahme ist daher nicht erforderlich.

Dr. Geier werner Seibert Willms Fischer