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BGH Entscheidung vom 07.06.1956 – 3 StR 62/56

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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ImNamen des Volkes

Tn der Strafsache gegen

die Hausfrau Anna-Maria S eb, HB ei; vo. r — em GR 1916 in I

Pu . weger Meineids

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. Juni 1956, an der teilgenommen habens

Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender, .

Bundesrichter Dr.Koeniger Bundesrichter Prof,Dr.Busch Bundesrichter Dr,Jagusch

Bundesrichter Dr.Wiefels als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Deww in der Verhandlung, Bundesanwalt Ho tei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter W als Urkundsbesnter der Geschäftsstelle,

für Recht erkanntz

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden’ vom 12. Dezember 1955 wird verworfen,

Die Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründez

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Die Angeklagte ist wegen Meineids zu einer Gefängniestrafe von neun Monaten verurteilt worden. Das Landger'chv hat ihr ferner die bürgerlichen Ehrenrechie auf die Dauer von drei Jahren aberkannt und ihr die Fähigkeit, als Zetv- . gin oder Sachverständige eidlich vernommen zu werden, für immer abgesprochen,

Gegen dieses Urteil hat die Angeklagte Revision eingelegt und die Verletzung von Verfahrensrecht und des »achlichen Rechtes gerügt.

Ihre Revision hat keinen Erfolg.

I. Die Verfahrensrüge

Die Revision macht hier geltend, die Strafkammer habe den wiederholten Einwand der Angeklagten unbeachtet gelassen, .auch ihre Mutter, die Witwe Katharina HE habe Feb mit Frau IQ an der "Schönen Aussicht" gesehen. Damit will die Revision offenbar eine Verletzung der Aufklärungs- -pflicht rügen. Die Aufklärungspflicht ist nur verletzt, wenn der Tatrichter die Pflicht zur Wahrheitserforschung verkannt oder ihr zuwidergehandelt hat, obwohl der ihm bekannte Sach- "verhalt zur Benutzung weiterer Beweismittel drängte oder äiese zum mindesten nahelegte (BGH IM h 244 Abs 2 StPO Nr 1)

Ausweislich der Vörhandlungsniederschrift haber. ‚weder der Angeklagte noch sein Verteidiger in dieser Hinsient, einen Beweisamtrag gestellt. Nach den Urteilsgründen muß davon ausgegangen werden, daß die Angeklagte ihre Mutter nur in Zu sammenhang mit ihrer Behauptung erwähnt hal,sie abe REM, zusemme.. mit Frau Ta a ger Autchusnalvesselle Koshimm-

nen gesehen, Insoweiv hat das Landgericht die Einlassung der

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IB ar_der_ "Schönen Aussisht" gesehen hat. Auch die

Angeklagten als richtig angesehen.Aus den eingehol‘sen dieng:! lichen Äußerungen der Richter und des Staatsanwalts, die bei. der Hauptverhandlung gegen die Angeklagte mitgewirkt haben, ergids sich nicht, daß die Angeklagte ihre Mutter als Zeugin dafür benannt hat, daß diese RB mit Frau

Akten enthalten keinen Hinweis darauf, daß die Mutta=r der Angeklagten zu den wesentlichen Fragen etwas bekunden köm.- te. Unter diesen Umständen kann durch den Vortrag des Yerteidigers nicht der Nachweis ala. erbracht angesehen werden, daß dem Landgericht bekannt war, die Mutter der Beschwerdeführerin könne über die hier entscheidenden Vorkommni.sse eiwas aussagen. Damit fehlt der Rüge der Verletzung äsr Aufklärungspflicht die tatsächliche Grundlage.

In diesem Zusammenhang erscheint bei der gegebenen

‚Sachlage der Hinweis angezeigt, daß die Aufklärungsrügs

nicht dazu benutzt werden kann, in der Hauptverhandlung unverlassene Beweisamträge nachzuholen, und daß in der Regel sich dem Gericht eine weitere Sachaufklärung durch Vernehmung eines 'Zeugen, auf dessen Zeugnis sich weder der Angeklagte noch sein Verteidiger berufen hat, nicht auf-

drängen wird.

Die Verfahrensrüge ist daher nicht begründet,

II. Die Sachrüge

1.) Der Schuldspruch 15ßt keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten erkennen. Das Vorbringen der Revision stellt sich nur als ein unzulässiger Angriff gegen die vcl Tatrichter ohne Verletzung von Denkgesetzen oder allgemein gültigen Erfahrungssätzen vorgenommene Beweiswürdigung de: die für das Revisionsgerichy bindend ist.

Neues tatsächliches Vorbringen kann das Revisicusgericht nicht berücksichtigen. Das gilt auch für die Benennung des Fritz DEE als Zeugen für die fraglichen Vorkommnisse, von dem die Revision selbst vorträgt, daß sie ihn "jetzt" benennen könne. Derartige neue Tatsachen können vielmehr nur in einem Wiederaufnahmeverfahren geltend gemacht werden, wehn dessen Voraussetzungen m übrigen gegeben sind.

| 2.). Der Strafausspruch ist rechtlich bedenkenfrei.

35)" Auch die Versagung einer Strafaussetzung zur Bewährung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, Die Darlegungen des Landgerichts lassen erkennen, daß. es nicht schlechthin bei Meineidstaten eine Strafaussetzung zur Bewährung ablehnt, was rechtsfehlerhaft wäre (vgl BGHSt 6, 298), daß es vielmehr im vorliegenden Einzelfall ein öffentliches Interesse an der Strafvollstreckung aus beachtlicheu Gründen für gegeben angesehen hat. Daß es bei Meireiden einen strengen Maßstab anlegt, ist nicht unberechtigt.

Glanzmann Koeniger Busch Jaguseh Dr.Wiefels