Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1965

BGH Entscheidung vom 20.03.1965 – 2 StR 51/63

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

5 zitierte Normen Als PDF speichern

2172 081

ImNamen des Volkes In der Strafsache

gegen

1.‘ den Kaufmann Erich Joseph D aus TOD; dort geboren am 2.) den Dr. med. Alfons Karl E

1920 in F

egard Frieda Anna TOD, geboren am

geboren am

3,} die Hausfrau Hild geb. M aus in 5

ne

vregen Abtreibung

hat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Verhandlung vom 153. März 1963 in der Sitzung vom 20. März 1965, an denen teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henning

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. Win ier Verhandlung, Bundesanwalt WB pei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter WB in der Verhandlung, Justizangestelllter MW ei der Verkündung als Uürkundsteamts .der:Gsschäftssveiklie,

für Recht erkannt:

I. Auf die Revision des Angeklagten FE (EEEEEEE»

wird das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 8. Oktober 1962 mit den Feststellungen aufgehoben,

1.} soweit es ihn betrifft,

2.} soweit die Angeklagte Frau DEEEB vezen Abtreibung im Falle II 1 der Urteilsgründe verurteilt worden ist, und in dem sie betreffenden Gesamtstrafausspruch.

II. Auf die Revision des Angeklagten > EEE

wird das Urteil mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er wegen Beihilfe zur Fremdabtreibung verurteilt worden ist, außerdem in dem ihn betreffenden Gesamtstrafausspruch.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

III. Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründes

Das Landgericht hat den Angeklagten Ep essen Fremdabtreibung unter Auflösung einer Gesamtstrafe von cinem Jahr sechs Monaten Zuchthaus, auf die das Landgericht Frankfurt/Main am 16. Juli 1959 erkannt hatte, und unter Einbeziehung der Einzelstrafen zu einer Gesamtstrafe

von einem Jahr neun Monaten Zuchthaus, den Angeklagten DEE csen Beihilfe zu dieser Abtreibung und wegen Fremdabteibung zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr drei Monaten Gefüngnis verurteilt. Die Abtreibungen hatte die Angeklagte Frau DEE an sich vornehmen lassen; sie

ist wegen Abtreibung in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von sieben Monaten Gefängnis verurteilt worden, deren Vollsireckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Außerdem wurden "die asservierten Gegenstände" eingezogen. Während Frau DEE die Strafe angenommen hat, haben der Angeklagte ED und ücr Angckiagte DEE Revision eingelegt; sie beanstanden das Verfahren und rügen unrichtige Anwendung des sachlichen Rechts.

Das Rechtsmittel des Angeklagten EEE ist begründet; das hat zur Folge, daß auch die Verurteilung der Angeklagten Frau Ti in einem Falle aufzuheben ist. Das Rechtsmittel des Angeklagten DEE hat teilveise Erfolg.

I. Die Revision des Angeklagten Tg

1.} Die Verfahrensbeschwerde greift nicht äurch. Der Angeklagte beanstandet, daß der sachverständige Zeuge Dr. Neubauer ausweislich des Sitzungsprotokolls als Zeuge nicht zur Sache vernommen worden sei, das Urteil aber seine Aussage verwerte. Das Sitzungsprotokoll ist in dieser Hinsicht widerspruchsvoll und entbehrt deshalb insoweit der Beweiskraft des § 274 StPO. Allerdings ist darin der Satz "der Zeuge wurde hierauf zur Sache vernommen" durchgestrichen. Anschließend ist aber festgestellt, daß die Angeklagte Di dcn Zeugen von seiner Schweigepflicht entbunden hatte, und es ist beurkundet, daß der sachverstürdi.ge

L ......-

_

Zeuge vereidigt wurde, Schon dies macht wahrscheinlich, . daß er zuvor zur Sache vernommen worden war, da nicht anzunehmen ist, daß ihm der Zeugeneid nur bezüglich der Angaben zur Person abgenommen wurde. Zur Gewißheit wird diese Annahme auf Grund der nachfolgenden Vermerkes danach sollte der sachverständige Zeuge nunmehr auch als Sachverständiger vernommen werden. Soweit er dann als Sachverständiger gehört wurde, blieb er unvereidigt. Aus alledem ergibt sich zur Überzeugung des Senats, daß er auch als Zeuge zur Sacne vernommen vorden ist.

2.} Die Sächrüge ist begründet. Es bestehen durchgreifende rechtliche Bedenken gegen die Beweiswürdigung der Strafkamner.

Die Feststellung, daß der Angeklagte im Herbst 1957 an der Angeklagten Frau DÜEEEEED eine Abtreibung vorgenommen habe, stützt sie zunächst auf das Geständnis der Angeklagten Eheleute TEEEEEB weil diese keinen Anlaß gehabt hätten, ihn zu belasten und damit sich selbst strafbarer Handlungen zu bezichtigen, wenn der Sachverhalt nicht richtig wäre.

Offenbar hat aber diese Überlegung der Strafkammer nicht die volle Überzeugung von der Glaubwürdigkeit der Angaben der Angeklagten DEEp vermittelt.

Gegenüber der Einlassung des Angeklagten, die Angeklagte Frau DEE sei am 11. September 1958, und zvar nur zur Behandlung eines Ausflusses bei ihm gewesen, führt die Strafkamner weiter u.a. folgendes aus: Frau WE BEE sei zu diesem Zeitpunkt nicht schwanger gewesen, sie habe letztmals am 27, Oktober 1958 ihre Regel gehabt. Ein Anlaß, den Angeklagten im September 1958 aufzusuchen, habe somit für sie nicht bestanden, Daß sie nur zu dem

Zwecke der Abtreibung bei ihm gewesen sei, stehe fest, Auch habe er 200 IM gefordert, was bei einer einmaligen Behandlung wegen Ausflusses nicht möglich gewesen wäre.

In der Schlußfolgerung der Strafkammer aus den Behauptungen der Angeklagten DEE üver üen Zweck ihres Besuches beim Angeklagten und über die - von ihm ebenfalls bestrittene - Honorarforderung tritt ein Kreisschluß zutage. Fehlerhaft ist die Beweisführung auch insofern, als die Strafkammer die Glaubwürdigkeit der Behauptung der Angeklagten DB über das letztmalige Auftreten ihrer Regel im Ergebnis mit der eigenen Behauptung dieser Angeklagten begründet, da der Zeuge Dr. Neubauer, auf dessen Bekundung sie sich stützt, diese Aussage nicht auf Grund eigener Vahrnchmung,ssadern wiederum nur auf Grund der Behauptung der Angeklagten Di ihn gegenüber gemacht hat.

Auf diesen Mängeln kann die Verurteilung des Angeklagten beruhen. Schon aus diesem Grunde ist das Urteil gegen ihn aufzuheben.

3.) Auf folgendes ist noch hinzuweisen:

Sollte die Strafkammer wieder zu einer Verurteilung des Angeklagten wegen im Herbst 1957 begangener Abtreibung kommen, so wäre nach §§ 79, 74 StEB unter Auflösung der Gesamtstrafe im Urteil des Landgerichts Frankfurt vom 16. Juli 1959 aus den Einzelstrafen eine neue Gesamtstrafe zu bilden. Die Voraussetzungen des § 79 StGB wären an sich gegeben, da die früheren Strafen nicht verbüßt, ver-Jährt oder erlassen sind. Die sämtlichen Einzelstrafen,

Tu

die für die neue Gesamtstrafe herangezogen werden, müßten im Urteil aufgeführt werden.

In diesem Zusammenhang würde die Strafkammer zu prüfen haben, wie die gnadenweise Umwandlung der ursprünglichen Gesamtstrafe von einem Jahr sechs Monaten Zuchthaus in ein Jahr Gefängnis und die gnadenweise Aussetzung eines Strafrestes bei der Bildung der neuen Gesamtstrafe zu berücksichtigen sind (vgl. Schäfer bei Loewe-Rosenberg 20. Aufl. Anm. 3 b zu § 460 StPO mit weiteren Nachweisen).

li. Die Aufhebung des Urteils gegen den Angeklagten Eichhorn auf die Sachrüge erstreckt sich gemäßi§ 357 StPO auf die Verurteilung der Angeklagten Frau Du; die selbst keine Revision eingelegt hat. Sie ist an demselben tatsüchlichen Vorgang beteiligt gewesen. Ihrer Verurteilung wegen Eigenabtreibung im Falle II 1 der Urteilsgründe ist die Grundlage entzogen; sie entfällt. Dies hat zur Folge, daß auch der Gesamtstrafausspruch gegen sie aufzuheben ist.

Die rechtskräftige Verurteilung im Falle II 2 einschließlich der Einzelstrafe bleibt unkerührt.

III. Die Revision des Angeklagten DD

Das Rechtsmittel ist unbeschränkt eingelegt. Der Revisionsamtrag geht dahin, das ganze Urteil gegen ihn aufzuheben. Obwohl die Verurteilung wegen Beihilfe zur Fremdabtreibung nicht ausdrücklich angegriffen wird, ist die Revision insoweit nicht zurückgenommen.

1.} Die Verurteilung wegen Beihilfe zur Abtreibung kann nicht bestehenbleiben, weil die Verurteilung de&

Angeklagten EB unä äer Angeklagten Frau Dip wegen der Haupttat aufgehoben ist.

2.) Das Rechtsmittel im Falle der Verurteilung vwegen Fremdabtreibung hat keinen Erfolg.

Die Verfahrensrügen gehen fehl. § 254 StPO ist nicht verletzt. Die ötrafkammer durfte dem Angeklagten seine polizeiliche Aussage vorhalten und das Geständnis würdigen, zumal da er nicht behauptet hat, seine damaligen Angaben scien nicht richtig protokolliert worden. Die Rüge einer Verletzung der Aufklärungspflicht hinsichtlich des ersten Teilakts der Fremdabtreibung scheitert schon daran, daß nicht angegeben ist, welcher Beweismittel die Strafkammer sich hätte bedienen müssen.

Die Verurteilung wegen Tremdabtreibung wird von den Feststellungen getragen. Daß die Strafkammer die beiden Einzelfälle zu einer Einheit zusammengefaßt hat, beschwert den Angeklagten nicht. Mit Rücksicht darauf, daß der Angeklagte im ersten Einzelfall die Tatherrschaft und ein eigencs Interesse an der Tat hatte, konnte die gemeinsame Herstellung der Seifonlauge für die Einspritzung nur als Tläterschaft gewertet werden, ohne daß festgestellt zu werden brauchte, wer die Einspritzung vornahn.

Die Lebensgefährlichkeit seines Tuns ergab sich nach der Lebenserfahrung schon aus der Art des Eingriffs durch ihn als Laien, ohne daß es hierzu näherer Feststellungen bedurTYte,

fr \,

Der Strafausspruch ist nicht zu beanstanden.

3,} Mit der Aufhebung des Urteils im Falle der Beihilfe zur Fremdabtreibung entfällt der Gesamtstrafausspruch und damit auch die Einziehung. Über sie ist neu zu befinden und dabei im Urtrilsspruch anzugeben, welche Gegenstiinde im einzelnen eingezogen werden.

2

Baldus Dotterweich Kirchhof Meyer Henning