Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1965
BGH Entscheidung vom 27.02.1965 – 2 StR 18/63
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2172 067
ImNanen des Volkes
In der Strafsache
gegen
1.) die Ehefrau Margarete K » geschiedene N 9
ch. vo aus
.„ geboren an
1912 in KB zur Zeit in Untersuchungshaft,
2.) den Straßenbahn
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fahrer Bartholomäus_K aus , geboren am 1915 in cs
wegen Fremdabtreibung mit fahrlässiger Tötung u.a.
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. Februar 1965, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus
Eundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter
Lanägerichtsrat
als Vorsitzender, Dr. Dotterweich Scharpensecel Meyer
Henning als beisitzende Richter,
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizengestellter WW in der Verhandiung, Justizobersekretär GW vei der Verkündung
für Recht erkannt:
als Urkundsbeante der Geschäftsstelle,
An
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Lendgerichts in Köln von 26. Oktober 1962 werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Der Angeklagten Margarete Ki wird die scit dem 27. Oktober 1962 erlittene Untersuchungshatt, sowcit
sie drei Nonate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat die Angeklagte Margarete kn wegen Fremdabtreibung in drei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung, zu einer Gesamtstrale von zwei Jahren Zuchthaus, den Angeklagten Bartholomäus xD wegen Beihilfe zur FTremdabtreibung in zwei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung, zu einer Gesamtstrafe von neun Monaten Gefängnis verurteilt; die Vollstreckung der Gefängnisstrafe hat es zur Bewährung ausgesetzt. Außerdem wurde eine zu den Abtreibungen verwendete Spritze eingezogen.
Die Angeklagten haben kevision eingelegt, die Angcklagte Frau Mgßßbeschränkt auf Schuld- und Strafausspruch im zweiten Fall Wpund auf den Strafausspruch im Fell de Boer, der Angeklagte 4 ] unbeschränkt; .Sie kean-
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standen das Verfahren und rügen die Verletzung des sachlichen Rechts. Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg.
1.) Die Verfahrensbeschwerden sind unbegründet.
2) Ob in den Ausführungen, daß eine Beschränkung der Verteidigung jeweils anerkannt werden sollte, wenn das Gericht vor der Hauptverhandlung bei Verbrechen kein schriftliches Hauptgutachten anfordere, sondern die Beteiligten ohne Möglichkeit der Vorbereitung einem mündlichen Gutachten eines Sachverständigen "ausliefere", überhaupt eine formelle Rüge zu erblicken ist, erscheint fraglich. Erfolg könnte eine solche Rüge schon deshalb nicht haben, weil kein die Verteidigung beschränkender Gerichtsbeschluß ergangen ist (§ 338 Nr. 8 StPO). Das eingeschlagene Verfahren entsprach im übrigen dem Gesetz. Dem Verteidiger var unbenomnen, nach § 240 Abs. 2 StPO an den Sachverständigen in der Hauptverhandlung alle geeigneten, zur Sache gehörenden Fragen zu stellen; er hätte insbesondere Beweisamträge anbringen können. Von einer Beschränkung der Verteidigung kann demnach keine Rede sein.
b) Die Beschwerdeführer machen geltend, die Strafkammer hätte Widersprüche zwischen dem Ergebnis des Gutachtens von Professor Dr. Dotzauer und dem der Ärzte Dr. AED una LE. außerdem Unstimmigkeiten zwischen den Befunätatsachen, die Professor Dotzauer seinem Gutachten zugrunde legte, und dem Obduktionsbefund klären, ZU diesem Zweck die beiden Ärzte, die die Leichenöffnung vorgenommen hatten, hören, notfalls ein Obergutachten einholen müssen. Die Aufklärungsrüge greift nicht durch. Professor Dr. Totzauer schloß in seinem endgültigen Gutachten cine endere Ursache als Luftembolie mit Sicherheit aus. Das kurze Gutachten der Ärzte Dr. AB uns or. Le von
30. April 1962, im unmittelbaren Anschluß an die Leichen- ;ifnung erstattet, war verständlicherveigse und ausdrück-
ö lich ein vorläufiges. Wit der Feststellung, daß die Vbäuktion keine sichere fodesursache ergeben habe, war er-
sichtlich zur gemeirt, daß keine unmittelbar und sofort in
die Augen springende eindeutige Ursache zu Tage geireten
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. Im übrigen war aber auch bereits nach diesen Gutuch-
tern "an eine Luftembolie zu denken."
Weiterhin ist davon auszugehen, daß dem Sachverstän-
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en als Leiter des Instituts, in den die Obäuktion ıttfond, nicht bloß der Obduktionsbefund vom 30. April
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2, sondern auch das Ergebnis der mikroskopischen Un-
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tersucahung von gewissen Organteilen, das beim vorläufigen Zutachten noch nicht vorlag, beim abschließenden Gutach-
ion zur Verfügung stend, Daraus konnten sich neue Beiund-
tatsacıen bezüglich des Vorhandenseins“ von iuft in Leichen-
veilen ergeben haben.
Durch den Sachverständigen wurden diese Befundtatsacnen in zulässiger Weise in die Hauptverhandlung eingeführt. Sein Gutachten vermittelte der Strafxamnmer die Grundlage für ihre Überzeugung von der Todesursache (unter
Ausschluß einer sog. protrahierten Luftembolie), 8° PR ,
Bei dieser Sachlage drängte es sich ihr weder auf, dic beiden Ärzte, die die Obduktion vorgenommen haüten und dem Institut des Professors Dr, Dotzauer angehörten, zZusützlich über den Obduktionsbefund zu vernehmen, noch
bestand irgendein Anlaß, ein Obergutachten einzuholen.
Strafkammer die Aussage des Zeugen otz der Torkommrnisse bei dessen Vernehmung
im rteil gegen den Angeklasten Klein verwertete, rügt
die Revision vergeblich. Ein gesetzliches Hindernis stand der Verwertung r nicht entgegen. Die Glaubwürdigkeit des zeugen zu beurteilen, war allein dem Tatrichter museinasen; er hat sich im Urteil damit auseinandergesetzt, ei
Rechtsfehler tritt dsrin nicht hervor.
ä} Die Strafkammer dur #te, als der Zeuge KW nach Belehrung gemäß § 55 Abs. 2 StPO in der Nauptverhandlung jede Auskunft verweigerte, den Polizeibeamten ] der ihn im Vorverlanren vernommen hatte, als Zeugen über die irühere Aussage hören und ihm auch als Gedächtnisstütze diese Aussage vorlesen. Dies ist in.der Rechtsprechung des Sundesgerichtshofes anerkannt (NDR 1951, 180; BGHSt 6,
G9, zil). § 252 StPO greift im Falle des Auskunftsverweigerungs srechts nach 3 55 StPO nicht ein (BEHSt 17, 245),
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2.) Lie sachlichrechtliche Nachprüfung der Verurteilung der Angeklagten Frau Kfprat Heinen Kechtstehler zu ihren Jaster ergeben. Die Feststellungen tragen ihre Verurtoilung wegen Abtreibung in Tateinheit mit fahrlässiger iötung im zweiten Fall V Indem die Strafkamner sich für
ihre — zutreffende — Ansicht, zur vollendeten Abtreibung
gehöre nicht, das die Schwangere die Tötung der Frucht überlebt habe, auf BGHSt 11, 15 beruft, ist zwar übersehen, daß diese Entscheidung den Fall der vorsätzlichen Tötung der Schwangeren oder des Tötungsversuchs betrifft, der hier gerade nicht vorliegt. Indes ist die Rechtsfrage für den segebenen Fall bereits in BGHSt 1, 278 und 280 entschieden:
Die innere Tatseite ist bedenkenfrei festgestellt, Laß der Kausalverlauf bei der Abtreibung möglicherweise
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'en Vorsatz nicht entgegen. Ihre Fahrlässigteit in
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Bezug auf den Mod der Schwangeren ist nachgewiesen. Die grwägung der Stralkammer, das die Angeklagte "zumindest" über üus Risiko ihres Eingriffs "eine maßgebliche Persönlichkeit, etwa einen arzt habe befragen müssen", ist allerdings abwegig; sie berührt aber die Feststellung
fahrlässigen Handelns nicht.
usspruch im Falle Vggy und im Fail
‚trade ji echtlichen Beanstandungen keinen Anlaß.
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Auch der
de Bet zur Wach § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO sind nur die für die Zu-
messung der Strafe bestimmenden Umstände im Urteil anzu-
geben. Der ZDatrichter ist deshalb nicht verpflichtet, sich bei üer Straizumessung mit allen möglicherweise in Betracht kommenden Uuständen auseinanderzusetzen. Lie tevision, Glo verschiedene üründe in dieser Richtung verwiBt, geht also fenl. Die Strafksmmer hat in beiden Fällen Gen Iegelstrafranmen angewendet und einen minderschweren Fall verneint. Zin Rechtsfehler ist bei dieser würdigung nicht zu erkennen (zum Begriff des minderschweren Falls vgl. BöEHSt 4, 8).
5.} Die Verurteilung des Angeklagten ühemanns MO 5) wegen Beihilfe zur Abtreibung in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung im zweiten Falle Vg@und wegen Beihiife zur Abtreibung im Fall de MwHhält der rechtlichen Nachprüfung ebenfalls stand.
Er hat nach den Urteilsfeststellungen die Taten seiner Ehefrau gefördert, inden er nicht dagegen eingeschritten ist, obwohl ihm dies möglich gewesen wäre; dicse Unterlassung hat auch zum Tod der Blisabeth Vs»
seführt. in der Beweiswürdigung der Strafkamner, daß der Angeklegte von den Abtreibungen Kenntnis zehabt und
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sie hat fördern wollen, ist ein Lenkfehler nicht zu erkennen. Aus dem Umstand, daß er ZElisabeth V@@nach dem zingrifi seiner Frau in halbtekleideten Zustand auf den Küchenboden hat liegen sehen, hat die Strafkaumer nicht ‚etwa, wie die Revision meint, auf seine vorherige Kenntnis der lat geschlossen, sondern nur auf die Unglaubwürdigkeit seiner Einlassung, es habe sich um eine Geschäftskundin seiner frau gehandelt, der sie bei einer Ohnmacht
Luft habe verschaffen wollen.
Er kannte auch alle Umstände, die für ihn als Ehemann eine Garantenstellung gegen strafbare Handlungen seiner Ehefrau in der gemeinsamen ehelichen iiohnung begründeten (vgi. BGH NdW 1953, 591). Darüber hinaus war er sich nach den Urteilsfeststellungen der daraus folgenden Rechtspflicht bewußt, zur Erfolgsabwenäung tätig zu werden. Das Bewußtsein von seiner Garantenvflicht schließt die Straikammer aus seinen Verteidigungsvorbringen, wonach er nach dem Tode von Elisabeth Ve seiner Ehefrau die heftigsten Vorwürfe gemacht haben wili. Dieser Schluß ist möglich und steht nicht im Widerspruch dazu, daß die Strafikamner an anderer Stelle ihm die Vorwürfe nicht geglaubt hat. Denn es kam hierfür nur auf die Tatsache der Einlassung, nicht auf ihre Wahrheit oder Unwahrheit an,
Daß den Angeklagten der Vorwurf der Fahrlässigkeit in Bezug auf den Tod von Elisabeth VB trifft, ist ebenfalls im Ergebnis bedenkenfrei dargelegt. Zwar'hat die "Gewissensanspannung", von der die Strafkaumer in diesen Zusammenhang spricht, mit der Frage der Erkembarkeiit 2‘ des tödlichen Erfolgs nichts zu tun. Indes meint sie dsmit, wie sich aus anderen Stellen des Urteils ergipt, die Anwendung der ihn nach den Umständen möglichen, nacn scin®? Kenntnissen und rähigkeiten zumutbaren Sorgfalt.
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iice abwegigen Erwägungen über eine Erkundigungspflicht
Angeklagten, die die Strafkammer auch hier anstellt,
des en die Feststellungen zur Fahrlässigkeit nicht.
berühr Baldus Dotterweich Scharvensecl
„leyer Henning
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