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BGH Urteil vom 26.02.1965 – 4 StR 55/65

4. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

5/65 URTEIL

in der Strafsache

gegen

dcn Autoschlossergesellen Rolf G WB ::: > 2 HD, zcvoren cr GE 1959 ir >aMMBHHBEM. =.

Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Diebstahls im Rückfall u.a»

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. Februar 1965, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Flitner Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr. Sanders Bundesrichter Dr.Dr. Spiegel als beisitzende Richter, Bundesanwalt WW in der Verhandlung, Oberstaatsanvalt mw vei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter gg» als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 2. Juli 1964 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe§

— nn a Tee

Der Angeklagte ist wegen Rückfalldiebstahls in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit Fahren ohne Führerschein, wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung und Fahren ohne Führerschein, wegen Verkehrs-

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unfallflucht, wegen Unterschlagung in Tateinheit mit Fahren ohne Führerschein und wegen Ausweispapiermißbrauchs zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren und sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden. Die Verwaltungsbehörde darf dem Angeklagten auf Lebenszeit keine Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen erteilen.

Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts. Sie ist begründet,

Der Beschwerdeführer macht geltend, ihm hätte gemäß § 140 Abs. 2 StPO ein Verteidiger beigeordnet werden müssen, einmal wegen der Schwere der Taten, die eine hohe Freiheitsstrafe hätten erwarten lassen, zum anderen wegen der Schvwierigkeit der Sach- und Rechtslage, insbesondere hinsichtlich der inneren Tatseite. Sein Antrag in der Hauptverhandlung, ihm einen Verteidiger zu bestellen, sei zu Unrecht abgelehnt worden.

Ausweislich der Sitzungsniederschrift über die Hauptverhandlung hat der Angeklagte in ihr keinen Antrag auf Bestellung eines Verteidigers gestellt (§ 274 StPO). Auch venn das nicht geschehen ist, der Angeklagte, wie den Hauptakten (Bd. II Bl. 20, 43) zu entnehmen, aber vor der Hauptverhandlung durch seinen in ihr für ihn nicht auftretenden Verteiaiger beantragt hatte, diesen als Pflichtverteidiger zu bestellen, war dem rechtsunkundigen Angeklagten gemäß § 140 Abs. 2 StPO von Amts wegen ein Verteidiger beizuordnen.

In Strafkamnmersachen des ersten Rechtszuges darf nur selten von der Bestellung eines Pflichtverteidigers abgesehen werden (BGHSt 6, 199). Ein Ausnahnefall lag hier nicht vor. Anklageschrift und Eröffnungsbeschluß warfen dem Angeklagten diejenigen strafbaren Handlungen vor, deretwegen er verurteilt worden ist, und sich außerdem fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung durch Trunkenheit als Fahrzeugführer (§§ 315 a Abs. 1 Nr. 2, 316 Abs. 2 StGB) schuldig gemacht

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zu haben. Da der Angeklagte bereits vorbestraft ist, zum

Teil auch einschlägig, war die Verhängung einer erheblichen Freiheitsstrafe und die Entziehung der Fahrerlaubnis mit einer längeren Sperrfrist besonders wegen der Vorwürfe der fahrlässigen Tötung, der fahrlässigen Verkehrsgefährdung durch Alkohol am Steuer und der Unfaillflucht zu erwarten, Es handelte sich also um einen Anklagevorwurf von nicht geringer

Schwere.

Auch die Sach- und Rechtslage war besonders schwierig, weil wegen der dem Angeklagten vorgeworfenen grob verkehrswidrigen Fahrweise besonders eingehend geprüft werden mußte, ob er zur Tatzeit noch zurechnungsfähig gewesen ist und ob er etwa aus dem Gesicirtspunkt des Ingangsetzens des Geschehensablaufs in noch verantwortlichem Zustand oder wegen Volltrunkenheit zu bestrafen war. Dazu hatte der Angeklagte im Ermittlungsverfahren angegeben, zur Tatzeit betrunken gewesen zu sein, während die damals als Zeugen in Betracht kommenden Personen ausgesagt hatten, sie könnten keine Einzelheiten über den Alkoholverzehr des Angeklagten vor der Tat bekunden. Danach handelte es sich um Tat- und Rechtsfragen, zu deren sachgemäßer Erörterung kaum einmal ein Angeklagter selbst in der Lege ist, sondern in der Regel des Beistands eines Verteidigers bedarf.

Bei der neuen Verhandlung und Entscheidung wird das Landgericht folgendes zu beachten haben:

Bei der Strafzumessung ist strafschärfend gewertet worden, daß der Angeklagte zwei Mal nach seiner Strafentlassung wieder straffällig gevorden ist. Soweit der Angeklagte unter den Voraussetzungen des strafschärfenden Rückfalls wegen Diebstahls zu bestrafen ist, beruht der erhöhte Strafrahmen des § 244 StGB schon auf der Erwägung, daß die Strafen, die bisher verhängt werden konnten, nicht genügten, um den Strafzweck zu erreichen. Das hat das Landgericht möglicherweise nicht erkannt.

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Von der Befugnis, die Strafe nach § 51 Abs. 2 StGB zu mildern, hat die Strafkammer bei Festsetzung der Strafe wegen Unfallflucht keinen Gebrauch gemacht. Die durch den vorangegangenen Unfall beim Angeklagten möglicherweise hervorgerufene Schockwirkung hat sie dabei nicht erwogen.

Die Entziehung der Fahrerlaubnis auf Lebenszeit hat die Strafkammer ausgesprochen, weil kein Grund zu der Annahme gegeben sei, daß der Angeklagte, der schon "zahlreiche" Straftaten begangen habe, "jemals die besondere charakterliche Festigung erlangen werde, die zum Schutz der Allgemeinheit von einem gewissenhaften und zuverlässigen Kraftfahrer im Straßenverkehr gefordert werden müsse.!" Nach den bisherigen Urteilsfeststellungen hätte die Strafkammer davon ausgehen müssen, daß der jetzt 24 Jahre alte Angeklagte, der nach den Strafzumessungsgründen möglicherweise "noch einmal in ein geordnetes Leben zurückfinden wird", bisher nur drei Mal, und zwar zwei Mal auch wegen Pahrens ohne Führerschein, zu Jugendstrafe verurteilt worden ist. Wird die

Erteilung einer Fahrerlaubnis für immer untersagt oder dic Sperrfrist auf die zeitige Höchstdauer bemessen, so muß das besonders cingchend und sorgfältig begründet werden (BGH VRS 16, 350; vgl. auch 19, 108).

Krumme Flitner Mayr

Sanders Spiegel