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BGH Urteil vom 23.02.1965 – 1 StR 35/65

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

1_StR_35/65_ URTEIL

in der Strafsache

gegen

den Schauspieler und Dekorationsmaler Ludgerius C en] ’

ohne festen Wohnsitz, geboren an ED 9:3 ir VD

EB. zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Unzucht mit einem Kinde u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. Februar 1965, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Pischer Bundesrichter Mai als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof un als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, t

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 21. September 1964 wird verworfen.

Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ihm wird die Untersuchungshaft seit dem 22. Septenber 1964, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen

Gründe§

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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter schwerer Unzucht zwischen Männern in zwei Fällen, davon in einer Fall in Tateinheit mit fortgesetzter Unzucht mit einem Kinde zur Gesamtstrafe von drei Jahren sechs Monaten Zuchthaus

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verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf 3 1/2 Jah aberkannt. Ferner hat es die Sicherungsverwahrung gegen ihn

angeordnet. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung des förmlichen und des sachlichen Rechts. Sie bleibt erfolg-

los.

I. Die Verfahrensrügen

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1.) Die Revision rügt, daß die Strafkammer zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit des jugendlichen Zeugen Kleinen Psychologen als Sachverständigen zugezogen hat. Sie vermag jedoch keine Umstände aufzuzeigen, die das Landgericht dazu hätte drängen müssen. Über die Zuziehung eines Sachverständigen zur Beurteilung von Zeugenaussagen Jugendlicher bestehen keine allgemein gültigen Regeln; es kommt vielmehr auf die jeweiligen Umstände an (BGH IM § 244 Abs. 4 Nr. 12 StPo). Hicr machten diese die Beiziehung eines psychologischen Sachverständigen nicht erforderlich. Die Jugendkammer durfte selbst die Glaubwürdigkeit des Zeugen KW :.urteilen, der zur Zeit der Hauptverhandlung bereits 17 Jahre alt war. Das Vorbringen der Revision, KW habe bei seiner polizeilichen Vernehmung die Behauptung des Angeklagten als richtig zugegeben, daß er (KW selbst dem Angeklagten erzählt habe, er habe schon in der Schule mit Kameraden onaniert und mit einem amerikanischen Offizier ein geschlechtliches Verhältnis unterhalten, ist nach dem Akteninhalt unwahr. Im übrigen hat der Angeklagte das äußere Geschehen, wie es von dem Zeugen geschildert wurde, zugegeben. Un zu beurteilen, ob der Angeklagte Kopp verführt hatte, was allein der Angeklagte bestreitet, bedurfte die Jugendkammer nach Sachlage keines Sachverständigen.

2.) Die Revision beanstandet, daß der Zeuge. Koi: dessen Aussage aus einer richterlichen Vernehmungsniederschrif nach § 251 Abs. 1 Nr. 3 StPO verlesen worden ist, nicht in der Hauptverhandlung vernommen wurde. Sie will offenbar nicht geltend machen, daß die Voraussetzungen des § 251 Abs. 1 Nr. 3 StPO nicht gegeben gewesen seien; denn sie macht hierzu

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“keinerlei Ausführungen, Vielmehr meint sie, mit der Verlesung des Protokolls über die kommissarische Vernehmung des Zeugen habe das Landgericht gegen § 244 Abs. 2 StPO verstoßen. \as die Revision dazu ausführt, vermag jedoch die Rüge nicht zu begründen. Es wäre allerdings ein rechtlich bedenkliches Verfahren, sich mit der Verlesung des Protokolls über die richterliche Vernehmung eines Zeugen zu begnügen, wenn der Angeklagte einen schweren strafrechtlichen Vorwurf, der ihm gemacht wird, nicht eingesteht und der Zeuge das alleinige Beweismittel ist, zumal wenn es sich um einen noch jugendlichen Zeugen handelt (vgl. BGHSt 9, 230; BGH GA 1955, 178). So lag es hier aber nicht. Der Angeklagte hatte die Vorfälle in wesentlichen Punkten zugestanden, zum Teil wurden sie auch von dem in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen FEED bestätigt. Auch der Zeuge Koi var zur Zeit seiner Vernehmung fast 17 Jahre alt. Die bloße Behauptung der Revision, daß die Verteidigung nicht in der lage gewesen sei, dem Zeugen Fragen zu stellen und Vorhalte zu machen, vermag die Aufklärungsrüge nicht zu begründen. Auch die Verteidigung hatte der Verlesung der Vernehmungsniederschrift zugestimmt und damit zum Ausdruck gebracht, daß sie auf die Vernehmung des Zeugen vor der Jugendkammer keinen \fert lege, die Vernehniung des Zeugen vor dem erkennenden Gericht zur Wahrheilsfindung jedenfalls auch nicht für geboten erachte.

3.) Die Rüge, daß die Strafkammer wegen der "zum Teil widerspruchsvollen, teils unverständlichen Ausführungen" des zur Frage der Zurcechnungsfähigkeit des Angeklagten vernommenen Sachverständigen einen weiteren Sachverständigen, und zwar einen Sexualpsychologen hätte hören müssen, bezieht sich nur auf das bci den Akten befindliche schriftliche Gutachten, geht also daran vorbei, daß der Tatrichter nur das in der Hauptverhandlung mündlich erstattete Gutachten zur Grundlage scines Urteils machen kann. Im übrigen mußten auch die von der Revision zitierten Ausführungen im schriftlichen Gut-

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achten die Jugendkammer nicht zur Zuziehung eines weiteren Sachverständigen drängen. Sie enthalten keine Widersprüche,

4.) Die auf § 338 Nr. 7 StPO gestützte Rüge verkennt den sachlichen Gehalt dieser Bestimmung, die nur das völlige Fehlen der Urteilsgründe für eine Verurteilung betrifft.

II. Die Sachrüge

- Auch was die Revision zur Sachrüge vorbringt, vermag ihr nicht zum Erfolg zu verhelfen. Bei der Nachprüfung auf sachlichrechtliche Fehler kann das Revisionsgericht nur von den Feststellungen des Tatrichters ausgehen. Daß der Angeklagte sich in der Hauptverhandlung bereit erklärt hätte, sich entmannen zu lassen, ergibt sich aus dem angefochtenen Urteil nicht. Es bedarf daher keiner Stellungnahme zu der in BGHSt 19, 201 vertretenen Auffassung, insbesondere dazu, ob sich durch eine solche Bereiterklärung die Anordnung der Sicherungsverwahrung erübrigt. Darauf, daß ein anderer Täter in einem anderen - wenn auch ähnlichen - Falle durch ein anderes Gericht zu einer milderen Strafe verurteilt worden ist, kann dic Revision nicht gestützt werden.

Die Urteilsgründe geben nur zu folgenden Bemerkungen Anlaß:

Das Landgericht hat in beiden Fällen den Angeklagten wegen fortgesetzter schwerer Unzucht zwischen Männern nach 8 175 a Nr. 3 StGB, im Falle Konsek in Tateinheit mit einem fortgesetzten Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB verurteilt. Die Annahme, daß der Angeklagte die beiden Jugendlichen verführt hat, ist nach den Feststellungen nicht zu beanstanden. Die Strafkammer hat es allerdings unterlassen, ausdrücklich zu erörtern, inwiefern im Hinblick auf § 175 a ür. 3 StGB ein Fortsetzungszusammenhang zwischen den einzelne Unzuchtshandlungen gegeben ist. Eine fortgesetzte Handlung liegt insoweit dann vor, wenn der Täter auf Grund eines Ge-

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samtvorsatzes den Minderjährigen wiederholt zur Unzucht verführt hat. Sie kann aber auch dann vorliegen, wenn er nur

im ersten Einzelfall sein Opfer verführt hat, während in den weiteren Einzelfällen dies nicht mehr erforderlich war, weil der Minderjährige dann ohne weiteres zur Unzucht bereit war.

Ob das eine oder das andere vorliegt, muß sich aus den Urteilsgründen ergeben, da dies den Schuldumfang betrifft (BGH

IJW 1962, 1628 Nr. 17).

Obvohl die Strafkammer hierauf nicht eingeht, lassen die Urteilsgründe jedoch hinreichend erkennen, daß sie von der zweiten Art der fortgesetzten Handlung ausgeht. Denn die Feststellungen ergeben, daß der Angeklagte sowohl im Palle KB 215 auch im Falle Kol. nachaem er erst einmal die Neugierde und das Interesse der Knaben erregt hatte, bei scinen weiteren Unzuchtshandlungen nicht nur keinen \iderstand, sondern ein bereitwilliges Eingehen auf seine unzüchtigen Absichten fand. Das Landgericht führt ferner die Aussage des Zeugen KW an, daß er sich "später" die Annäherungen des Angeklagten gern habe gefallen lassen. Was die Strafkamner als Verführungshandlungen kennzeichnet, betrifft sowohl bei KW vice vei Ko nur jeweils den ersten Einzelfall. Da die Jugendkammer hiernach ersichtlich von fortgesetzten Handlungen im Sinne der oben angeführten zweiten Begcehungsweise ausgeht, kann die Strafzumessung insoweit nicht durch die Annahme eines zu weiten Schuldumfangs zuungunsten des Angeklagten beeinflusst worden sein. Im Falle KW:.ar ohnehin die Strafe aus § 176 StGB zu entnehmen (§ 73 StGB).

Da im übrigenrweder die Strafzumessung noch der Ausspruch über die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte noch die Anordnung der Sicherungsverwahrung einen Rechtsirrtum ersehen läßt, ist die Revision zu verwerfen.

Dr. Geier Willms Hübner

Fischer _ Mai