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BGH Entscheidung vom 26.06.1964 – 2 StR 212/64

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2172 057

Im Nanen des Volkes

In der Strafsache

gogon

den Buchhalter Bernhard To ;, zuletzt wohnhaft

gewesen in HE, geboren an EEE 1933 in wos -

preußen, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Unterschlagung u.ä.

hat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Verhandlung vom 24. Juni 1964 in der Sitzung vom 26. Juni 1964, an denen teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzendor,

Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henning

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt ill in der Verhandlung, Bundesanwalt Dr. GB vei der Verkündung als Vertreter der Bundesamwaltschaft,

Justizangestellter ED

als Urkundsbsamter der Geschäftsstelle,

für Rocht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hanau vom 16. März 1964 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er wegen Unterschlagung in zwei Fällen (II A 1 und 2) und wegen Betruges in den Fällen Ki (11 3 1), Cr (11 > 2), u (11 3 5), REP (11 3 7), Kurt vB (11 § 5) und Sc (II B 10) verurteilt worden ist, ferner im Gesamtstrafausspruch.

In diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe§

——

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Unterschlagung in zwei Fällen und wegen Betrugos in 25 Fällen zu seiner Gofängnisstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt er die Verletzung verfahrensrechtlicher Bestimmungen und des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat zum Teil Erfolg. | |

1.) Die Verfahrensbeschwerde, mit der gerügt wird, die Staatsanwaltschaft habe die Anklage nicht vor der Strafkammer erheben dürfen, vielmehr sei das Schöffengericht zuständig, ist offensichtlich unbegründet.

2.) Die Ansicht der Revision, es liege in den Betrugsfällen nur eine einzige fortgesetzte Tat oder es seien doch nur wenigo in sich fortgesetzte Taten gegeben, ist unrichtig. Zur fortgesetzten Tat gehört ein Gesamtvorsatz, den das Gericht zutreffend verneint hat.

3.) In den Fällen Egg (17 A 1) und Ki (II A 2)

hat der Angeklagte als Iohnbuchhalter falsche Iohnabrechnungen angefertigt und mehr Iohngelder gefordert, als auszuzahlen waren. Die ihm darauf zuviel ausgehändigten Gelder verwandte er für sich. Die Ansicht der Strafkammer, daß der Angeklagte sich dadurch der Unterschlagung schuldig gemacht habe, geht fehl. Offenbar sind alle Tatbestandsmerkmale des Betruges gegeben, weil sich der Angeklagte die Gelder durch Täuschung der auszahlenden Angestellten beschaffte. Außerdem kommt, da der Angeklagte in seiner Stellung als Iohnbuchhalter die Vermögensinteressen der Firmen wahrzunehmen hatte, diese Pflicht verletzt und dadurch den Firmen Nachteil zugefügt hat, der Tatbestand der -Untreue in Betracht, die tateinheitlich mit dem Betrug begangen sein würde. Ist der Angeklagte aber wegen Betruges in Tateinheit mit Untreue zu bestrafen, scheidet eine Unterschlagung aus (BGHSt 14, 38).

4.) Nicht in jedem Einzelfall, in dem der Angeklagte wegen Betruges verurteilt worden ist, hat die Strafkammer des näheren gesagt, daß der Angeklagte von vornherein die Absicht hatte, die zu gewährenden Darlehen nicht oder nicht rechtzeitig zurückzuzahlen oder die bestellten Waren, Speisen und Getränke nicht zu bezahlen. Der mangelnde Zahlungswille, über den er dann getäuscht hat, ergibt sich jedoch mit hinreüchender Sicherheit aus dem Zusammenhang

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der Urteilsgründe; nach UA S,. 5 war ihm in allen Fällen bewußt, daß er zur Zahlung nicht genügend Geldmittel besaß und mit dem Erhalt solcher Mittel in absehbarer Zeit nicht rechnen konnte. Daraus geht hervor, daß er von vornherein über seine Kreditwürdigkeit und den Zahlungswillen täuschte. Der Fall NW licgt besonders; er wird noch rwähnt. Daß die Leistung der Geschädigten nur auf Grund dieser -— oder anderer noch hinzukommender - Täuschungen erbracht wurde, ist offensichtlich.

Bedenken bestehen jedoch in folgenden Fällen.

5.) Im Falle Ki (11 3 1) ist die Höhe des angerichteten Schadens nicht einwandfrei festgestellt. Aus dem Urteil ist nicht zu entnehmen, daß der von dem Angeklagten bestellte Maßanzug zum Preise von 358 DM auch geliefert worden ist. Die Strafkammer legt aber der Schadensberechnung die volle Summe von 358 DM zugrunde, die in dieser Höhe nur bei Lieferung des Anzugs entstanden sein kann,und berücksichtigt sie bei der Strafzumessung.

6.) Von der Kauffrau N (11 EB 3) lieh der Beschwerdeführer sich 10 DM. Er ließ als Sicherheit dafür eine Aktentasche mit zwei Leuchtröhren zurück. Angesichts dieser Sicherheit, die den Wert von 10 DM erheblich übersteigen kann, genügen die Feststellungen nicht zur Verurteilung wegen Betrugas. Es bedarf näherer Angaben zum inneren Tatbestand, für den im Hinblick auf die besondere lage des Falles auch nicht die allgemeinen Darlegungen (UA S. 5) ausreichen. Nach den bisherigen Feststellungen kann es nicht ausgeschlossen werden, daß der Angeklagte die Leuchtröhren kurz vorher gekauft hatte und sie tald

bei Frau N vicder einlösen wollte, so daß möglicherweise die Betrugsabsicht entfällt.

7.) In den übrigen Fällen, in denen die Strafkammer den Angeklagten des Betruges schuldig gesprochen hat, ergeben die Feststellungen den äußeren und inneren Tatbestand dieses Vergehens. Zutreffend rügt jedoch die Revision, daß die Strafkammer im Urteil nicht geprüft hat, ob nicht Notbetrüge vorliegen. Dieser Früfung hätte es bedurft, da der Angeklagte zur Zeit der Taten arbeitslos war odor nur geringe Arbeit hatte, mindestens zeitweise ohne Barmittel war und er die Taten wenigstens zum Teil beging, um Lebensmittel für seine Familie zu besorgen. Notbetrug liegt vor, wenn der Täter aus Not sich oder einem Dritten geringwertige Gegenstände zum Schaden eines anderen durch Täuschung verschafft. Ein Handeln aus Not gemäß § 264 a StGB scheidet hier zwar in den Fällen aus, in denen der Beschwerdeführer sich des Zechbetruges schuldig gemacht hat. Denn aus Not im Sinne dieser Vorschrift handelt nur, wer die Tat unter dem Druck wirtschaftlicher Bedrängnis begeht, um ein eigenes dringendes Lebensbedürfnis oder das eines anderen zu befriedigen, das er redlich nicht befriedigen kann (RGSt 46, 387; 46, 408; BGH Urteil vom 19, März 1953 - 5 StR 885/52). In den Fällen des Zechbetruges hat der Angeklagte aber, wie sich schon aus der Höhe der jeweiligen Zechen ergibt, nicht nur ein dringendses Lebensbedürfnis befriedigt, sondern darüber hinaus sein früheres ausschweifendes Leben weiter geführt (UA Bl. 5). Auch bei dem Kauf der zwei Oberhemden (II B 4) und der Kellnerjacke von der Firma

oO & FEB (11 B 11) nandelt es sich ersichtlich nicht um dic Befriedigung eines dringenden Lebensbedürfnisses. Da die Ehefrau des Angeklagten mit den beiden Kindern zum 1, März 1965 von Hg, dem bisherigen gemeinsamen Wohnsitz, nach AED zu ihren Eltern verzog, der Angeklagte zunächst in Hggpgpverblieb und später nach Aschaffenburg und Nürnberg fuhr, ist es mit Rücksicht auf die weite Entfernung zu seiner Familie auch ausgeschlossen, daß er, soweit er nach dem 1. März 1963 geringwertige Beträge erschwindelte, handelte, um dringende Bedürfnisse seiner Familie zu befriedigen. Im übrigen hat der Angeklagte allgemein ein aufwendiges Leben geführt. Deshalb scheidet in den Fällen II B 13 - 25, die nach dem 1. März 1963 liegen, ein Notbetrug aus.

Von den vor Anfang März 19653 liegenden Fällen, in denen die Verurteilung nicht schon aus den dargelegten Gründen aufzuheben ist, können demnach nur noch die Taten Cr (11 5 2), Rep (11 3 7), Kurt m (11 5 5)

und SC (11 5 10) Notvetrüge sein. Im Falle Diggimn (II B 12) entfällt ein Notbetrug schon wegen der Höhe des

angerichteten Schadens. Dagegen hat der Angeklagte in den anderen genannten Fällen Darlehen in Höhe bis zu 30 DM

auf Grund seiner Täuschungshandlungen erlangt. Gegenstände bis zu diesem Werto können je nach den Umständen des Falles als geringwertig im Sinne des § 264 a StGB angesehen werden (vgl. BGHSt 6, 41; BGH Urteil vom 23, November 1954 - 1 StR 563/54). Da nicht auszuschließen ist, daß der Angeklagte sich in dieser Zeit in Not befand und die in diesen Fällen erlangten Gelder von vornherein zum Unterhalt seiner Familie verwenden wollte, war die Verurteilung insoweit aufzuheben.

Die genannten Fehler haben die Aufhebung des Gesamtstrafausspruchs zur Folge. Die sonstigen Einzolstrafen werden davon nicht berührt.

Baldus Dotterweich Kirchhof

Meyer Henning