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BGH Urteil vom 01.02.1965 – 2 StR 220/65

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

m: |

URTEIL§

in der Strafsache

. gegen

den Stahlbauschlosser Emil Dietrich TEE aus

VE schoxcn ar GE 1910 ir Damme

wegen versuchten Meineides u.a.

Der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung von 7. Juli 1965, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpensceel Bundesrichter Meyer

Bundesrichter Henning als beisitzende Richter,

Staat senwalt a»

als Vertreter der Bundesanwaltsckaft,

| Justizangestellter a»

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkamt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Wuppertal vom 1.Februar 1965 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittols zu tragen.

Von Rechts wegen

- 3 -

Gründe§

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Die Strafkamner hat den Angeklagten wegen versuchten Meincids in Tateinheit mit versuchtem Betrug zu zchn lionaten Gefängnis verurteilt, ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf zwei Jahre aberkannt und ihn für dauernd unfähig erklärt, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden. Seine Revision hat keinen Erfolg.

Nach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte, der den Nachlaß seiner Stiefmutter. in Besitz genommen hatte, im Rechtsstreit der Erben gegen ihn beschworen, den Stand des Nachlas ses vollständig angegeben zu haben.

Dabei glaubte er, der Eid beziehe, sich auch auf seinc

Angabe, daß die Volksfürsorge eine. "Versicherungssumne

. von 800. DM überwiesen habe, die: bis auf einen kleinen

Restbetrag für die Kosten der Beerdigung verwendet worden sei. Diese Angabe war Zalsch; denn tatsächlich waren, wie er wußte, von der Volksvorsorgo auf eine ‚Sterbeversicherung 903,58 IH und außerdem von der Allgemeinen Ortskrankenkasse ein Sterbegeld von 412,50 DM, insge-

samt also 1 316,08 DM gezahlt worden, von denen 640,38 II

übrig geblieben und ihm zugeflossen waren. Den Betrag

wollte er für sich behalten. =

Dies ;e Foststollungen tragen den Schuldspruch. ZvVar gehörten. Versicherungssumne und Sterbegeld nach § 167 Abs. 2 VVG und § 203 RVO nicht zum Nachlaß. Die Straf-

kammer geht jedoch ohne erkennbaren Rechtsirrtun davon

aus, daß der Angeklagte dies gleichwohl geglaubt und infolgedossen angenommen habe, ‚der Eid beziehe sich

auch hierauf und auf den verbliebenen Überschuß, Dieser Irrtum wäre allerdings kaum verständlich, wenn er nicht von dem Amtsrichter, der den Eid abnahm, geteilt worden wäre. Das war aber offenbar der Fall; denn sonst hätte der Amtsrichter sich sicherlich nicht mit der im Urteil mitgeteilten allgemeinen Belehrung begnügt, sondern auf die besondere Rechtslage hinsichtlich der Versicherungs- - summe hingewiesen und, wenn der Bid sich auf die Angabe hierüber miterstrecken sollte, die Eidesnorm anders gefaßt.

Die Einzelausführungen der Revision beschränken sich auf unzulässige Angriffe gegen die nach § 261 StPO allein dem Tatrichter zustehende Beweiswürdigung. Daß der Angcklagte aufgefordert worden ist, ein Verzeichnis des Yachlasses vorzulegen, so wie dieser zur Zeit des Todes der Erblasserin vorhanden war, steht der Auffassung der Strafkammer nicht entgegen. Die Erben konnten den gesamten Überschuß von 640,38 DM beanspruchen; denn da der Angcklagte ihnen gegenüber verpflichtet war, in erster Linie .das Sterbegelä für die Beerdigungskosten zu verwenden, stellte dieser Überschuß den Restbetrag der von der Volksvorsorge ausgezählten Versicherungssumne dar. Der Anspruch ständ ihnen nur kraft ausdrücklicher. Vorschrift (8 167 "Abe. 2 WG@G) nicht in ihrer Eigenschaft als Erben, sondern auf Grund des Versicherungsvertrages als dadurch begünstigten Dritten zu. Das änderte indessen nichts. daran, daß der Angeklagte den Erben auch insoweit zur Auskunft verpflichtet war. Davon ging er auch, wie die . Urteilsgründe ergeben, selbst aus, Dann aber liegt es

‚keineswegs fern, daß er glaubte, der Restbetrag gehöre zum Nachlaß, seine Angabe werde daher vom Eid erfaßt.

Daß dic Vertreterin der Erben in einem Schriftsatz erwähnte, dem Angeklagten seien eine Versicherungssunne und eine Beihilfe der Ortskrankenkasse zugeflossen, nötigt ebensowenig wie ihr Verhalten in den Verhandlungsterminen zu dem Schluß, daß sie hierüber genau unterrichtet gewesen sei und deshalb auf nähere Angaben kcinen Wert mehr gelegt habe. Die Tatsache, daß die Versicherungssumme erörtert wurde und daß der Angeklagte erklärte, den kleinen Restbetrag noch angeben zu wollen, spricht eher für das Gegenteil.

Die irrige Annahme des Angeklagten, die Falschaussage falle unter den Eid, ist auch nicht etwa als strafloses Wahnverbrechen anzusehen (vgl. hierzu BGHSt 14,

345, 350). Der Irrtum bezieht sich nämlich nicht auf

den Geltungsbereich der Strafrechtsnorm, sondern auf dic Zugehörigkeit des Restbetrages zum Nachlaß. Es liegt daher ein sog. untauglicher Versuch vor, der strafbar

ist.

Die Strafzumessungsgründe sind im Hinblick darauf, deß der Angeklagte nach anderen Vorschriften (§§ 681, 666, 259 BGB) auskunfts- und eidespflichtig war, trotz der unzureichenden Belehrung durch den Amtsrichter nicht zu beanstanden. Insbesondere ist die Begründung, mit der die Strafkammer es abgelehnt hat, die Strafe nach Versuchsgrundsätzen zu ermäßigen, rechtlich nicht an-

greifbar, Da der Regelstrafrahmen angcvcndet wurde, mußte nach § 161 Abs. 1 StGB auf dauernde Eidesunfähigkeit erkannt werden (BGHSt 8, 268; 20, 143).

Paldus Dotterweich Scharpenscel

Meyer Henning