Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1965

BGH Urteil vom 26.01.1965 – 5 StR 639/64

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

7 zitierte Normen Als PDF speichern

2102 098 Li StR 6 64 BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache gegen

den Studenten Sigmar OUEB aus zw, dort geboren an EEE 1942,

wegen Unzucht mit Abhängigen

“ DL 20 1

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26.Januar 1965, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr ne als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizhauptsekretär oo) als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkanntz

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 5.0ktober 1964 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an die 7.Jugendkammer des Landgerichts Berlin zurückverwiesen.

-Von Rechts wegen-

- 3 -

Gründe§

1. Bereits die Rüge, § 261 StPO sei verletzt worden, führt zur Aufhebung des Urteils,

Die schriftlichen Entscheidungsgründe ergeben, daß "die Feststellungen" auch "auf den in der Hauptverhandlung verlesenen Urkunden beruhen" (UA S.10). Wie die Revision mit Recht hervorhebt, kann damit im vorliegenden Falle nur ein Verlesen im Sinne des § 249 StPO, also zu Beweiszwecken, gemeint sein. Daß sich die Jugendkammer nur im Ausdruck vergriffen und etwa lediglich die auf bloßen Vorbalt von Urkunden erfolgte Einlassung des Angeklagten gemeint haben könnte, scheidet hier aus. Denn dagegen spricht nicht nur die deutliche Urteilsfassung ("verlesenen"), sondern auch der Umstand, daß sich das landgericht im selben Satz auf die "Einlassung des Angeklagten" noch besonders beruft (UA S.10). Zumindest teilweise gründen sich die Feststellungen daher unmittelbar auf den Inhalt von Urkunden. Die insoweit allein maßgebliche Sitzungsniederschrift teilt aber nicht mit, daß (und welche) Urkunden beweiseshalber verlesen worden sind.

Wie damit feststeht, hat der Tatrichter seine Überzeugung also noch auf andere Grundlagen gestützt als auf den "Inbegriff der Verhandlung". Da nicht zu erkennen ist, in welchem Umfange dies geschah und welche Feststellungen dadurch beeinflußt worden sind, 1äßt sich auch nicht ausschließen, daß das Urteil auf dem Verstoß gegen § 261 StPO beruht. Es war deshalb in vollem Umfange aufzuheben.

2. Für die neue Hauptverhandlung sei vorsorglich auf folgendes hingewiesen:

a) Entsprechend der zwingenden Vorschrift der §§ 107, 38 Abs.3 Satz 1 JGG ist die Jugendgerichtshilfe heranzuziehen. Das erübrigt sich hier nicht etwa deshalb, weil

- 4-

AU = 4-

der Angeklagte einen Teil der ersten und die zweite fortgesetzte Handlung als Erwachsener begangen hat. Denn dadurch wird § 105 Abs.1 JGG nicht für denjenigen Teil der Verstöße unanwendbar, bei dem der Beschwerdeführer noch Heranwachsender war. Das Landgericht muß deshalb wegen dieses Tatteiles

die Jugendgerichtshilfe herbeiziehen und nach deren Anhörung die Persönlichkeit des Angeklagten umfassend würdigen und

sich im Sinne des § 32 JGG darüber klar werden, welcher

der beiden (gleichartigen) Straftaten das Schwergewicht beizumessen ist.

b) Dabei ist nicht nur auf die äußere Schwere der zu vergleichenden Taten sowie auf deren Zahl abzuheben. Für die Entscheidung, ob Erwachsenen- oder Jugendstrafrecht anzuwenden ist, kommt es auf den Unrechtsgehalt nach der äußcren und der inneren Tatseite an. Insbesondere im vorliegenden Falle wird "die Ermittlung der Tatwurzeln unerläßlich sein. Sind die späteren Taten nur die Folge und ein Ausfluß der früheren, so könnte daraus geschlossen werden, daß das Schwergewicht bei diesen liegt" (BGHSt 6,6,7).

Aus dem Umstand, daß der Beschwerdeführer die Reifeprüfung abgelegt und sein Universitätsstudium begonnen hat, muß sich nämlich bei der Art des vorliegenden Falles noch nicht von selbst ergeben, daß "Entwicklungsrückstände von über 2 1/2 Jahren mit Sicherheit" auszuschließen sind, wie das angefochtene Urteil angenommen hat.

c) Da es sich hier um Verfehlungen handelt, die schon ihrer Art nach häufig zur Anwendung von Jugendstrafrecht drängen werden, da weiterhin der Angeklagte während der Tatzeit intime Beziehungen zu seiner Verlobten unterhalten hat, und weil bisher die Beweggründe der Taten nicht aufzuklären waren, könnte es sich empfehlen, einen Psychiater

-5.

zur Beurteilung der Beweggründe und des Reifegrades des Angeklagten heranzuziehen.

3. Gemäß § 354 Abs.2 Satz 2 StPO ist die Sache an die 7.Jugendkammer des Landgerichts Berlin zurückverwiesen

worden. Der Generalbundesanwalt hat Aufhebung des Straf-

ausspruchs mit den Feststellungen hierzu beantragt.

Sarstedt Koffka "Schmidt

Siemer Schmitt