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BGH Urteil vom 25.01.1965 – 4 StR 177/62
4. Strafsenat
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In Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Metzger rich H mE „aus TB zevoren or ED :9°4 in HE. Kreis EEE, zur Zeit
in Untersuchungshaft, wegen Zinbruchdiebstahlsi.R. u.a.
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25, Januar 1965, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Arumme als Vorsitzender,
Bundesrichter Professor Dr, Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr. Flitner Bundesrichter Börtzler
Bundesrichter Dr. R. Weber als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. Dr. WB in der Verhandlung,
Oborstaatsanval ti dei ser Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter > als Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Paderborn vom 20, Februar 1962 dahin abgcändert, daß der Angeklagte der Unterschlagung. sowie des Einbruchsdiebstahls im Rückfall in Tateinheit mit fortgesetzten Fahren ohne Fahrerlaubnis schuldig ist. Ausgenommen ist jedoch der durch den rechtskräftigen Strafbefehl des Antsgerichts in Lingen (Ems) vom 10. Oktober 1961 - 3 Cs 394/61 - abgeurteilte Fall vom 2. Dezember 1960.
Aufgehoben mit den zugehörigen Feststellungen wird des Urteil in den Einzelstrafaussprüchen, soweit der
371/82 2164 023 2
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Angeklagte wegen Einbruchsdiebstahls im Rückfall und wegen Fahrens ohne "Führerschein" verurteilt worden ist, ferner im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
Grüngage:
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ler angeklagte ist wegen schweren Dietstahls im Rückfall, wegen Unterschlagung und wegen "Fahrens ohne Führerschein" zu einer Sesamtstrafe von zwei Jahren und sieben Monaten Zuchthaus verurteilt worden. Die Strafkammer hat ferner angeordnet, daß die Verwaltungsbehörde dem Angeklagten auf Lebenszeit keine Fahrerlaubnis erteilen darf. Außerdem sind te e auf die Dauer
den Angeklagten die bürgerlichen Ehrenrecht
von drei Jahren aberkannt worden.
Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt allgemein Verletzung sachlichen Rechts. Sie hat nur zum Teil Erfolg.
ı, Der Angeklagte behauptet, während der Hauptverhandlung nicht verhandlungsfähig gewesen zu sein und dies nicht nur schriftlich am lage vor der Hauptverhandlung, sondern auch in dieser selbst mündlich vorgebracht zu haben.
Die Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten gehört zu den unverzichtbaren Prozeßvoraussetzungen, deren Vorhandensein in der Hauptverhandlung vor dem Tatrichter noch vom Revisionsgericht von Ants wegen unter Benutzung aller zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen zu überprüfen ist (vel. Loewe-Rosenberg, Kom, zur StPO 1958, Vorbem, IV 16 vor § 151, Anm: 2 b zu § 337).
Diese Überprüfung hat stattgefunden, Auf Grunä der dienstlichen Äußerung des Vorsitzenden äör erkennenden Strafkammer, der in der Verhandlung als Beisitzer mitwirkenden Berufsrichter und des in der Hauptverhandlung amtierenden Staatsanvults kann indessen die Verhandlungsfänigkeit des Ange-
‚ung Kkeineswexs den "Eindruck eines Verhandlungs-
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unfähigen" gemacht, redegewanat gezeigt. Auch die bei der Verhandlung mitwirkenden Berufsrichter haben nach ihrer dienstlichen Äußerung kein irgendwie auffälliges Verhalten des Angeklagten in der Hauptverhanälung bemerkt, das auf eine Verhandlungsunfähigkeit hindeutete, Die Berichterstatterin hebt dazu
in ihrer dienstlichen Äußerung hervor, daß der Angeklagte sich in der Hauptverkanälung sachgerecht eingelassen und
zu seiner üntlastung "Einwände und Angaben zum Tatgeschehen" vorgebracht habe, "die er im Ermittlungsverfahren noch nicht vorgebracht hatte", ferner, daß er dem Gang der Verhandlung äurchaus habe folgen können, Die dienstliche Äußerung des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft bezieht sich nur
‚ daß der Angeklagte sich in äer Hauptverhandlung
cht darauf berufen hat, verhandiungsunfähig zu sein. Dies ergibt sich auch aus den vorstehend erörterten dienstlichen Außerungen des Vorsitzenden der Strafkammer und der mitwirkenden Berufsrichter. Nach dem Inhelt der Niederschrift über die am 19. Oktober 1962 stattgefundene Anhörung des Medizinalrats a.D. Dr. Bruno Krause durch den Vorstand des Lundgerichtsgefängnisses in Paderborn hat Dr, Krause am
age nach der Hauptverhanälung auf die Angebe des Angeklagten, daß er sich nicht wohl fühle und dies auf den Genuß verdorbener Wurst oder von Ovibion zurückführe, dessen Verabreichung an den Angeklagten schon 2 Tage zuvor ausgesetzi war, Keine Anhaltspunkte dafür gefunden, daß der Angeklagte am 2]. oder am 20. Februar krank war. Die vom Angeklagten in seiner Tingabe von 25. Februar 1962 behaupteten Be- ‚chwerden hat dieser - abgesehen von allgemeiner Übeikeit - Aarzı gegenüber nach dessen Erinnerung am 21, Februar 1962
an , rain anmiaht nunh Ana them den ÄNkan nient vorgebracht, Dafür spricht auch das Über den Änge
nn ln rnamiecu 2m aa a am Sonat kiegten geführte Krankenblatt. Es enthält, wie vom Senat
überprüft, keinen Eintrag über Beschwerden, wie der Ange- . . ... - a - u Pr a aan rr I klarto sie in seiner Zingabe vom 25, Februar 1962 geltend
nacht, außer allgemeiner Übelkeit.
2. Die in übrigen im einzelnen nicht angegriffenen Darlegungen des angefochtenen Urteils begegnen Bedenken nur insoweit, als der Beschwerdeführer wegen fortgesetzten "Fahrens ohne Führerschein" (richtig: Fahrers ohne Fahrerlaubnis) mit den von ihm gemieteten beiden liagen, darunter dem Volkswagen DO-AD 95", schon verurteilt wurde. Denn der rechtskräftige Strafbefehl des Amtsgerichts Lingen (Ems) vom to. Oktober 196° - 53 Os 394/6* — bestraft ihn wegen Vergehens nach 93 2, 24 Abs. 1 Nr. 2 StVG mit 20 Tagen Gefängnis, weil er den gemieteten Volkswagen am 2. Dezember 1960 in Altenlingen auf Öffentlichen Yegen führte, obwohl ihm "der Führerschein durch Urteil des Landgerichts Arnsberg vom “9. Januar 1959 entzogen war."
wegen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis mit dem Volkswagen in Altenlingen am 2. Dezember 1960 liegt also eine rechtskräftige Aburteilung des Angeklagten vor. Daran ändert nichts, daß jene Bestrafung nicht durch Urteil, sondern durch strafbefehl ausgesprochen worden ist. Denn auch ein Strafbefehl erlungt die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils (§ 410 StPO). Dies schließt zwar, wie in ständiger Rechtsprechung anerkannt ist, eine nochmalige Verfolgung der Tat aus einen anderen rechtlichen Gesichtspunkt, der eine erhöhte Strafbarkeit begründet, nicht aus (RGSt 52, 241; 53, 310, 315; BGHSt 3, 13; 9, 10, 11; 17, 101, 110). Aber das konnt für den Vorfall vom 2, Dezember 1960 nicht in Betracht, Der rechtliche Gesichtspunkt -— Fahren ohne Fahrerlaubnis - ist in früheren und jetzigen Verfehren der gleiche. Allerdings
hat dan Luandgericht im Gegensatz zum Strafbefehl festgestellt,
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das der Angexlagte nicht nur am 2. Dezember ?!360, sondern auen & e
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gescetuto Handlung erblickt. Hierin liegt jedoch kein "z
hen Strefigesetzes zu einer erhöhten Bestrafung führen (vei, RGSt 54, 283, 285 F). Eine andere Auffassung kann such der Entscheidung in BGNSt 9, 10 ff nicht entnosmen werden.
Hier ist lediglich ausgesprochen, daß die Strafbarkeit stets erhöht ist, wenn innerhalb desselben geschichtlichen Vorgangs zu dem im Strafbefenl abgeurteilten Vergehen (in jenem Palle 5 265 StGB) eine weitere selbständige Handlung (in jenem Falle § 100 e $tG63) hinzutritt, Diese Voraussetzungen sind hier jedoch für den Vorfall am 2. Dezember 1960 nicht gegeben, “ithin liegt in der Bestrafung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis eine unzulässige Doppelbestrafung, soweit der Fall von
2. Lbezember 1960 in Frage steht. Dagegen bildet der Strafhe-Tehl kein Hindernis,diejenigen Teile des jetzt als fortgesetzte Handlung gewerteten Fahrens zu verfolgen, die der Strafbefehl nicht umfaßt, Dies wäre nur dann der Fall, wenn die frühere Bestrafung wegen einer fortgesetzten Tat stattgefunden hätte, wenn also auch sie den bereits zum Gegenstand der Aburteilung gemachten Fall als Verwirklichung eines einheitlichen Vorsatzes in mehreren unselbständigen Einzelbetütigungen aufgefaßt und bewertet hätte (RGSt 54, 283,
285 T; BGHSt 2 StR 816/52 vom 20. Februar 1953 bei Dallinger MDR 1955, 272 f; BGH 4 StR 388/62 vom 23. November 1962 - bis her unveröffentlicht -). Die Strafklage ist aber, da der Strafbefehl nur wegen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis em
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2. Lezember 1960 erlassen wurde, allein wegen dieses damals
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ıle selbständige Tat gewürdigten Einzelfalles verprauckt.
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' die weiteren im gegenwärtigen Verfahren festgesteliten
dagegen jene Verurteilung ohne Belang. Fur ung des abgeurteilten Binzellalles (begangen 1960) in die neue Verurteilung ist wegen inbener Rechtskraft nicht zulässig:
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Las Revisionsgericht war in der läge, in entsprechender Änwenäung des § 3
sus zu ändern.
3, Dabei hat es auf die allgemeine Sachrüge hin auch beachtet, daß der Angeklagte den von ihm an 19. November 1960 zemleteten Volkswagen zur Durchführung des in der Nacht vom 9. zum 10. Dezember 1960 begangenen Einbruchdiebstahls benutzte, so daß rechtlich insoweit Tateinheit zwischen diesen Diebstahl und dem Fahren ohne Führerschein anzunskmen ist.
Diese vom angefochtenen Urteil abweichende strafrechtliche Beurteilung der Taten des Angeklagten nötigt dazu, die den Einbruchsöoiebstahl des Angeklagten und sein Fahren ohne Fchrerlaubnis betreffenden Einzelstrafaussprüche aufzuheben. Das hat den Wegfall desAusspruchs über die Gesamtstrafe zur Folge, womit ebenfalls der die Fahrerlaubnis und die bürgerlichen Ehrenrechte betreffende Teil des Urteilsspruchs entfüllt (vgl. BGHSt 14, 381, 382, 385). Der sich auf die Unterschlagung beziehende Einzelstrafausspruch kann hingegen bestehen bleiben. Denn die Strafzumessungsgründe des angefochtenen Urteils lassen ersehen, daß die Höhe der für die Unterschlagung als angemessen befundenen Strafe durch die
Yerurteilung des Angeklagten wegen anderer Struftsten
nicht beeinflußt worden ist.
Im übrigen ist die Revision des Angeklagten zu ver-
werfen, Krumme Lang-Hinrichsen Flitner
Börtzler Dr, Weber