Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1965

BGH Urteil vom 19.01.1965 – 1 StR 537/64

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

5 zitierte Normen Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

ı StR 537/64 URTEIL

Ab

in der Strafsache

gegen

. den Maurergesellen Otto F GB 2:

(Lirs. BEE) , dort geboren an GE 1955,

wegen Unzucht mit Kindern u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. Januar 1965, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier

als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Mai

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. un

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

"uf Ale Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 20. Oktober 1964 im Schuldspruch dahin geändert, daß bei dem Vorkommnis gegenüber Marion KW (Tall an Fenster) die Verurteilung wegen Vergehens gegen § 183 StGB entfällt.

Im übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen.

Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Grünöide;s

mut une ua da ac et u an wi dan At a ap

Is Der Angeklagte ist vom Landgericht Trier zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und drei Monaten Gefängnis

verurteilt worden. Die Verurteilung geschah wegen Unzucht mit einem Kind (Marion KB, wesen versuchter Unzucht (mit Marion) in Tateinheit mit einem Vergehen gegen § 1§ 3 StGB, ferner wegen fortgesetzter versuchter Unzucht mit sechs anderen Kindern in Tateinheit mit fortgesetztem Vergehen gegen § 1§ 3 StGB, davon teilweise tateinheitlich handelnd (BGHSt 1, 20).

II. Der Angeklagte, der im wesentlichen geständig war, hat gegen das Urteil Revision eingelegt. Lie Verfahrensbeschwerde ist nicht ausgeführt und daher unbeachtlich (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Sachrüge hat, ungeachtet einer geringfügigen Schuläspruchänderung, im Ergebnis keinen Erfolg.

Anlaß zu Erörterungen besteht nur in folgenden Punkten:

1) Es beschwert den Angeklagten nicht, daß die Strafkammer in dem zuerst behandelten Fall Marion X@@B (5. 2; 4 Ua) weniger für festgestellt erachtet, als der Angeklagte selbst zugegeben hat (d.h., daß er das kind sogar mit seinem Geschlechtsteil berührt habe). - Er

ist auch durch die sehr weitgehende Annahme von Fortsetzungszusammenhang (vgl. RGSt 70, 245 ff) nicht benachteiligt.

2) Im zweiten Fall mit Marion (Winter 1962/63) ist

die Verurteilung wegen tateinheitlichen Vergehens

gegen § 1§ 5 StGB nicht gerechtfertigt. Der § 1853 StGs setzt voraus, daß der Täter durch eine unzüchtige Handlung öffentlich Argernis gibt. In dieser Hinsicht ist hier nichts festgestellt. Es konnte nicht geklärt werden, ob das Kind Marion das Treiben des hinter dem Fenster

stehenden Angeklagten überhaupt gesehen hat, obwohl er

versucht hatte, das Kind auf sein Tun aufmerksam zu machen (S. 2, 5 UA). Daß die Handlungsweise des Angeklagten "von unbestimmt vielen Personen" hätte "wahrgenommen werden können" (S. 5 UA), reicht somit nicht aus. Mindestens

ein Mensch muß Ärgernis genommen haben (RGSt 2, 196, 197; BCHSt 4, 303, 304). Dafür ist nichts festgestellt. Der bloße Versuch eines Vergehens gegen § 1§ 3 StGB ist nicht strafbar. Daher ist die tateinheitliche Verurteilung aus dieser Vorschrift in diesem Fall zu streichen.

3) In den übrigen Fällen kann jedoch der Verurteilung aus § 1§ 3 StGB mit Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden. Bei diesen Vorkommnissen hat sich der Angeklagte an allen möglichen Stellen in schamverletzender Weise

vor Kindern auffällig betätigt: z.B. neben seinem Haus, hinter dem Fenster (das nur Übergardinen hatte und zur Straße hin führte), vor dem Scheunentor, vor dem Schuppen, am Haus seines Onkels, auf dessen Balkon und auf einen Lagerplatz, wo noch mehrere Kinder spielten (S. 2 - 4 UA). In allen Föllen haben die betroffenen Kinder den Vorgang wahrgenommen, aber alsbald weggeschaut. Konnte das schanverletzende Treiben des Angeklagten schon hinter dem Erdgeschoß-Fenster von unbestimmt vielen Personen bemerkt werden (S. 5 UA), so galt das erst recht von seinen Verhalten im Freien. kr war sich dessen auch bewußt, Dies wird zwar nur für den Fall mit Narion K@P ausdrücklich gesagt. Diese Feststellung sollte aber ersichtlich auch für die anderen Vorkommnisse gelten und unterblieb offenbar nur, um Wiederholungen zu vermeiden.

A) Zu § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB (vollendet oder versucht) bestehen keine rechtlichen Bedenken. Daß bei Henrike rg» (S. 3 UA) von "weniger als" zehn Vorkommnissen und nicht von deren Mindestzahl die Kede ist, gibt angesichts dieses „ahrelangen Treibens keinen Anlaß zur Beanstandung.

7

-5 -

5) Der Urteilszusammenhang ergibt die Annahme des Tatrichter daß der Angeklagte zwar möglicherweise jeweils durch Alkoholgenuß leicht beeinflußt, jedoch weder im Sinne des § 51 Abs, 1 noch des 2 StGB in seiner Zurechnungsfähigkeit beeinträchtigt war. Ein Rechtsfehler tritt dabei nicht zutage. Lie Revision macht denn auch in dieser Hinsicht nichts geltend.

6) Das Entfallen der tateinheitlichen Verurteilung aus

§ 1§ 3 StGB bei dem Vorkommnis nit Marion in Winter 1962/1 beeinträchtigt weder die für diesen Fall mit 4 Honaten Gefängnis bemessene Einzelstrafe noch die Gesamtstrafe., Dies ergeben die Strafzumessungserwägungen.

III. Somit ist die Revision, mit der aus dem Urteilsspruch ersichtlichen geringfügigen Änderung, zu verwerfen.

Dr. Geier Seibert willms Hübner Mai