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BGH Entscheidung vom 15.01.1965 – 1 StR 530/62

1. Strafsenat

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t{R_530/62 | u 060

Im Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Bauhilfsarbeiter Hermann W ] aus

4 AD “reis CH; dort geboren an 1925;

sur Zeit in Untersuchungshaft, vegen versuchter Notzucht u.a»

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Januar 1965, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Seibert Bunäesrichter Dr. Wilims Bundesrichter Fischer

Bundesrichter kai als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankenthal vom 28. August 1962 dahin geändert, daß die Verurteilung wegen Nötigung zur Unzucht, Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB, entfällt.

Die weitergehende Revision wird verworfen. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsnmittels.

Die Untersuchungshaft seit dem 29, August 1962, soweit sie drei Monate übersteigt, wird auf die Strafe angerechnet,

Von Rechts wegen

Gründe§

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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Notzucht in QTateinheit mit Nötigung zur Unzucht und Unzucht mit einem Kind zu zwei Jahren Gefängnis verurteilt. Dagegen hat der Angeklagte, die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts rügend, Revision eingelegt. Das Rechtsmittel führt zu einer Berichtigung des Urteils, hat sonst aber keinen

Erfoig:. 1. Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.

a) Die Beanstandung, die Strafkammer habe einen Beweisamtrag zu Unrecht abgelehnt, ist unzulässig, da die Revision entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO den Ablehnungsbeschluß nicht mitteilt (BGHSt 3, 213). Überdies enthält der Antrag, durch den "gegebenenfalls" festgestellt werden sollte, "ob" der Angeklagte aus verschiedenen Gründen auch nach geringem Alkcholgenuß unter Bewußtseinsstörungen leidet und "ob" er Epileptiker ist und unter Alkoholeinwirkung epileptische Anfälle bekommt, keine bestimmte unter Beweis gestellte Behauptung, Es handelt sich daher nicht um einen Beweis-, sondern einen Beweisermittlungsamtrag; für einen solchen Antrag gelten die Bestimmungen des § 244 Abs. 3, 4 und 6 StPO nicht,

b) Die Aufklärungspflicht gebot der Strafkammer ebenfalls nicht, einen Sachverständigen über die Alkoholverträglichleit des Angeklagten zu hören. Der trinkgewohnte Beschwerdeführer hat die seinen Vorstrafen zugrundeliegenden Taten teils nüchtern, teils unter Alkoholeinfluß begangen. Seine Xopfverletzung bestand nach seinen eigenen Angaben in einer telanglosen, folgenlos verheilten Fleischwunde. Einen Maleriaanfall hatte er zur Zeit der Tat nicht. Die im Frühjahr 1962 durchgemachte Furunkulose hatte nach den Bekundungen des behandelnden Hausarztes auf die Alkoholverträglichkeit und auch

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sonst auf die Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers keinen Einfluß. Daß er Epileptiker sei, hat der Angeitlugte selbst nicht behauptet; der ihn seit Jahren betreuende Hausarzt wußte ebenfalls nichts von einem derartigen Leiden. Andere Umstände, die die Strafkammer dazu geärängt haken könnten, den Beschwerdeführer durch einen Sachverständigen auf seine Alkoholverträglichkeit untersuchen zu lassen, sind nicht ersichtlich.

2. Die Sachrüge ist nur in einem Einzelpunkt begründet,

a) Ohne Rechtsirrtum hat das Landgericht in dem Verhalten .

des Angeklagten einen Notzuchtsversuch in Tateinheit mit Unzucht mit einem Kind, Verbrechen nach §§ 177, 45 - nicht 46, wie es in dem Urteil (UA 11) infolge eines offensichtlichen Schreibfehlers heißt -, 176 Abs. 1 Nr. 3, 73 StSB, gesehen. Eine Anwendung des § 330 a StGB kam entgegen der Meinung der Revision nicht in Betracht, da der Angeklagte sich nach den Feststellungen bei Begehung der Tat nicht i einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rausch befand (RGSt 70, 42, 43).

b) Dagegen hält die Ansicht der Strafkammer, der Angeklagte habe sich zugleich der Nötigung zur Unzucht, Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB, schuldig gemacht, der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Versuchte Notzucht und Gewaltunzucht können zwar auch tateinheitlich zusamsentreffen. Das setzt voraus, daß die Handlung des Täters aus einer Mehrzahl einzelner Betätigungen besteht, von denen

ein Teil nur den Tatbestand des § 177 StGB, ein andarer

nur den des § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB erfüllt (BGESt 1, 152, 154 mit weiteren Nachweisen; BGH IM StGB § 177 Nr. 8). Hier trifft das nach den Feststellungen jedoch nicht zu. Nach der Überzeugung des Landgerichts wollte der Angeklagte

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mit dem Mädchen den Beischlaf ausführen; die angewendetc Gewalt und seine Drohung sollten "nach seinem Willen den Widerstand des Kindes zwecks Erreichung dieses Zieles brechen" (UA 10). Nach dem Willen und der Vorstellung des Beschwerdeführers sollten also die von ihm gewaltsan vorgenommenen und unter der Wirkung seiner Drohung geäuldeten Unzuchtshandlungen das von ihm geplante Notzuchtsverbrechen vorbereiten und den Anfang seiner Ausführung ‚bilden. In solchem Fall steht die Verletzung des § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB zu der des § 177 StGB im Verhältnis der Gesetzeseinheit unä aarf dann im Schuldausspruch nicht zum Ausdruck kommen. Nach den rechtlich fehlerfrei getroffenen Feststellungen der Strafkammer muß die tateinheitlich mit der Verurteilung wegen versuchter Notzucht ausgesprochene Verurteilung wegen Nötigung zur Unzucht wegfallen. Das auszusprechen, ist der Senat nach § 354 Abs. 1 StPO selbst in der Lage.

c) Den Strafausspruch hat der Irrtum des Landgerichts nicht beeinflußt. Auch bei Gesetzeseinheit ist die Verwirklichung des Tatbestandes der durch eine andere Vorschrift verdrängten Bestimmung nicht bedeutungslos, sondern kann erschwerend in die Waagschale fallen (vgl. BGHSt 1, 152, 154 ff). Im übrigen hat die Strafkammer die Strafe hier in rechtsfehlerfreier Weise nach tatsächlichen Gesichts-

punkten bemessen, an denen sich durch die Berichtigung des Urteils nichts geändert hat.

Danach muß die Revision unter Abänderung des Schuldspruchs verworfen werden. Zu einer Anwenäung des § 473 Abs. 1 Satz 5 StPO besteht kein Anlaß.

Dr. Geier Seibert Willms

Fischer Mai