Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1964
BGH Beschluss vom 04.12.1964 – 4 StR 307/64
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
StVO § 3 Abs. 4, § 4 Abs. 1 Satz 1; StVG § 6 Abs, 1 Nr. 3 Parkverbotszeichen (Bild 23 der Anlage zur StVO) sind keine Rechtsvorschriften. Die Befugnis der Straßenverkchrsbehörden zu bestimmen, wo sie anzubringen sind (§ 3 Abs. 4, § 4 Abs. 1 Satz 1 StVO), ist deshalb ohne Ermächtigung des Bundesverkehrsministers, seine Rechtsetzungsbefugnis aus § 6 Abs. 1 Nr. 3 StVG weiter zu übertragen, wirksam. "
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: ja 2174 064
StVO
§ 3 Abs. 4, § 4 Abs. 1 Satz 1; StVG § 6
Abs, 1 Nr. 3
Parkverbotszeichen (Bild 23 der Anlage zur StVO) sind keine Rechtsvorschriften. Die Befugnis der Straßenverkchrsbehörden zu bestimmen, wo sie anzubringen sind (§ 3 Abs. 4, § 4 Abs. 1 Satz 1 StVO), ist deshalb
ohne Ermächtigung des Bundesverkehrsministers, seine Rechtsetzungsbefugnis aus § 6 Abs. 1 Nr. 3 StVG weiter zu übertragen, wirksam. "
BGH, Beschl. v. 4. Dezember 1964 - 4 StR 307/64 - AG Saarbrücken OLG Saarbrücken
Beschluß
In der Strafsache
gegen
den Bürovorsteher Erwin PD zus DB dort geboren am ED 955,
wegen Übertretung des § 16 StVO
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs durch die Bundesrichter Krumme, Dr. Flitner, Börtzler, Mayr und Dr.Dr. Spiegel am 4. Dezember 1964 nach Anhörung des Generalbundesanwalts beschlossen:
Parkverbotszeichen (Bild 23 der Anlage zur StVO) sind keine Rechtsvorschriften. Die Befugnis der Straßenverkehrsbehörden zu bestimmen, wo sie anzubringen sind (§ 3 Abs. 4, § 4 Abs. 1
Satz 1 StVO), ist deshalb ohne Ermächtigung
des Bundesverkehrsministers, seine Rechtsetzungsbefugnis aus § 6 Abs. 1 Nr. 3 StVG weiter zu übertragen, wirksam.
Gründe§
Der Angeklagte hatte seinen Personenkraftwagen an einer
durch Parkverbotschild (Bild 23 Anl.z.StVO) gekennzeichneten Stelle abgestellt. Das Amtsgericht hat ihn deshalb nach 8§ 3, 16 StVO, 21 StVG zu einer Geldstrafe verurteilt. Auf seine Revision möchte ihn das Oberlandesgericht in Saarbrücken freisprechen, weil es Parkverbotszeichen ebenso wie die übrigen amtlichen Ge- und Verbotszeichen (c II Bild 11 bis 31 b
Ani.z2.5tVO) als Rechtsverordhungen ansieht, die mangels Er-
t
mächtigung des Bundesverkehrsministers, seine Befugnis zum Erlaß von Rechtsverordnungen auf die Straßenverkehrsbehörden zu übertragen (Art. 80 Abs. 1 Satz 4 GG), ungültig seien. Hieran sieht es sich durch Jas Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 11. Oktober 1963 (NJW 1964, 782) gehindert. Deshalb hat es die Sache gemäß § 121 Abs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt, "ob die auf Grund des
8 53 Abs. 4, § 4 Abs. 1 StVO aufgestellten Verkehrszeichen mit Gebots- und Verbotscharakter (Bilder 11 bis 31 b Anl.z2.StVO) mit Art. 80 Abs. 1 Satz 4 GG vereinbar sind."
Die Vorlegung ist zulässig, soweit sie die Gültigkeit von Farkverbotszeichen (Bild 23 der Anl.z.StVO) betrifft; nur in diesem Umfang ist die umstrittene Rechtsfrage für die Imtscheidung des Vorlegungsfalles erheblich (vgl. BGHSt 18, 324; VRS 21, 209)...
Der Rechtsansicht des vorlegenden Oberlandesgerichts kann der Senat nicht beitreten.
Parkverbotszeichen dienen dazu, bestimmte Teile der öffentlichen Verkehrsfläche von der Benutzung zum Parken auszuschließen, die sonst jedermann zustände (§ 1 StVZO). Sie sollen das im § 16 Abs. 1:Nr. 1 StVO ausgesprochene Verbot örtlich kenntlich machen, um auch solche Verkehrsflächen einbeziehen zu können, die der Bundesverkehrsminister beim Erlaß der Straßenverkehrsordnung nicht wie die übrigen im § 16 StVO aufgeführten verbotenen Stellen im voraus nach allgemeinen Herkmalen tatbestandlich genau umschreiben konnte, weil das dabei zu berücksichtigende Verkehrsbedürfnis von den jeweiligen Straßen- und Verkehrsverhältnissen abhängt. Parkverbotszeichen erteilen mithin keinen eigenen Rechtsbefehl, sondern zeigen in der vom Bundesverkehrsminister bestimmten Form (A Ib Abs. 1, 2 Nr. 7, 8, 12 in Verb. mit Bild 22, 23, 31 Anl.2. StVO) lediglich an; auf welche Stelle sich der in der Straßenverkehrsorinung erteilte, keiner Auslegung mehr beädürfende Sosetzesbelehl (§ 3 Abs. 1, 8 16 Abs. 1 Nr. 1 StVO) bezieht.
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‘ Barch ihre Aufstellung wird hiernach der tatsächliche Zustand hergestellt, an den der Verordnungsgeber von vornhercin bestimmte Rechtsfolgen geknüpft hat, nicht anders, als wenn
die übrigen im 8 16 Abs. 1 StVO aufgeführten Parkverbote
durch Änderung der Straßenführung nachträglich örtlich anderoit festgelegt werden. Dadurch unterscheiden sie sich wesentlich von blankettausfüllenden Rechtsnormen, deren Bestand und Inhalt von der Blankettvorschrift regelmäßig unabhängig isü (vgl. BGHSt 19, 46, 49). Diese der natürlichen Betrachtung und den praktischen Verkehrsbedürfnissen entsprechende Auffassung von Wesen der amtlichen Gebots- und Verbotszeichen überhaupt, insbesondere der Parkverbotszeichen, setzt sich jetzt mehr
und mehr durch (vgl. Bouska, Bay.Verw.Bl. 1963, 39, 45; Hohenester, DAR 1964, 245; Sasse, DÖV 1962, 321, 323; Schmidt DAR 1962, 288; Schneider NJW 1964, 1297; Wolff, Verwaltungsrecht 15, Aufl. S. 258, 259, 538, der von "intransitiver Zustandsrcegelung" spricht; vgl. auch Forsthoff, Lehrbuch des Verwaltungsrechts 8. Aufl. S. 200, Fußnote 3; Ule, Verwaltungsgerichtsbarkeit 2. Aufl. 1962 S, 149, 150; dagegen neuerdings: Fuß DÖV 1964 8. 527 unter Berufung auf Volkmar, Allgemeiner Rechtssatz und Einzelakt 1962 S. 176 ff; Hoffmann JZ 1964.
S. 702 ff).
Hinzukommt, daß die amtlichen Verkehrsregelungen, nämlich „eisungen und Zeichen der Polizeibeamten (§ 2 StVO), Gebotsund Verbotszeichen, einschließlich Parkverbotszeichen, (A Ib Bild 11 bis 31 b Anl.2.StVO) und Verkehrseinrichtungen in Gestalt von handgesteuerten oder sich selbsttätig regelnden ‚ichtzeichen oder Formzeichen (Zeigerregler) gemäß B der Anl.2. StVO, hinsichtlich Funktion und Wirkung gleichstehen (§ 3 Abs. 1 StVO). So führte schon Schoor in der Begründung bei zinführung des Stoppschildes durch Änderungs-VO vom 13. Oktober 1958 zur StVO 1937 (RGBl. I 1433) aus, das Gebot "Halt, Vorfahrt auf der Hauptstraße achten" bedeute grundsätzlich nichts anderes als "rot" oder"gelb" einer Lichtanlage an einer Kreuzung; auch dieses Farbzeichen müsse unter allen Umstlinden beachtet werden (Pfundtner-Neubert, Das neue Reichsrecht VI a
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35. 38 ar3). Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen (Farbzeichen in Gestait von Licht- oder Formzeichen) sollen die erkehrsregelung vereinfachen, insbesondere an Stellen großer Verkehrsdichte Weisungen durch Polizeibeamte ersetzen. Die “unktionsgleichheit der Verkehrsregelungen zeigt sich schon jarin, daß sie wechselseitig vertauscht werden können. Sie Können z.B. an ein und derselben Stelle nacheinander verwendet werden. Wo Farbzeichen zu verkehrsstillen Zeiten, z.B. bei Nacht, ausgeschaltet werden, treten die dort angebrachten Verkehrszeichen (§ 2 Abs. 1 StVO) von selbst wieder in Funktion. Reichen Verkehrszeichen oder Farbzeichen bei besonderen Verkehrslagen, z.B. bei Unfällen oder bei besonders dichtem Verkehr, nicht aus, um die damit verbundenen Gefahren zu bescitigen, so können wiederum Polizeibeamte verwendet werden, die den verkehr durch Weisungen und Handzeichen regeln, wie sich aus
der im § 2 Abs. 1 StVO bestimmten Rangfolge der verkehrsregelnden Naßnahmen und der Notstandsbestimmung des § 47 Abs. 3 StVO ergibt (vgl. schon OIG Dresden in DAR 1932, 111 Nr. 133; Eulert-Grehn DAR 1962, 285; Sasse a.a.0. 5. 327). Rechtsverordnungen können aber nicht durch Weisungen von Polizeibeamten (Allgemeinverfügungen) außer Kraft gesetzt werden, auch wenn das in der Straßenverkehrsordnung vorgesehen ist; denn zur Übertragung dieser Befugnis auf die Polizeibeamten hätte es einer weiterchonden Ermächtigung des Bundesverkehrsministers durch den Gesetzgeber bedurft.,
Der Funktionsgleichheit widerspräche es, wenn die rechttichen Eigenschaften der amtlichen Gebots- und Verbotszeichen anders bevertet würden als die Weisungen und Zeichen der Verkchrspolizeibeamten. Das wäre umso weniger verständlich, als sogar automatisch gesteuerte Farbzeichen überwiegend als Verwaltungsakte (Allgemeinverfügungen) angesehen werden, meistens mit der Begründung, daß sie infolge ihres ständigen Farbvcchsels
nur bestimmte oder doch bestimmbare Verkehrsteilnehmer ansprechen,
die jeweils vor ihnen ankommen (BayVGH DAR 1956, 140, 141; Drevs-Vacke, allg.Polizeirecht 7. Aufl. S. 269 f.; Hohenester DAR 1959, 174, 175, NW 1961, 1613; Obermayer, Verwaltungsakt
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. 4 . uno e I 27» und innerdienstlicher Rechtsakt 1956, 81; Sasse a.8.0: » 527:
Volkmar 2.2.0. 5. 182). Andere berufen sich darauf, daß Farhzeichen infolge ihrer technischen Betriebsweise noch als ven menschlichen Willen beherrscht angesehen werden können, lassen aber unberücksichtigt, daß sie z.Tl.. sogar durch Fahrzeuge mittels Bodenschwellen in Gang gesetzt werden, z.B. an köhenjeichen Bahnübergängen, und daß auch nicht beamtete Personen,
Fußgänger, solche Signale vonhand auslösen können (vgl. u.&: „iedl DAR 1956, 117; Menger, Verw.Archiv 1952, 49; Arc Flögel-Nartung, Straßenverkehrsrecht 14, Aufl. § 3/Anm. 2; Hoffmann JZ 1964, 724 „gnm. 43 und Müller, Straßenverkehrsrecht 21. Aufl. § 3/Anm. 2, die wenigstens Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen gleichstellen, aber als Rechtsver-
srdnungen anschen). Diese am äußeren haftende mechanistische
Betrachtungsweise übersieht das gemeinsame Wesen und den übereinstimmenden sachlichen Inhalt der verschiedenen verkehrsre-
gelnden Maßnahmen, auf die es bei der Bestimmung der rechtlichen Natur behördlicher Anordnungen entscheidend ankomnt (vgl. BVeru@ NIW 1964, 1151).
Daß die amtlichen Gebots- und Verbotszeichen genau so vie Zechtsverordnungen Rechtspflichten für jedermann begründen, wie die herrschende Lehre annimmt, trifft schon im Hinblick auf ihre verschiedene Wirkungsweise nicht zu. Rechtsverordmungen verpflichten allein durch ihre Bekanntmachung in gesetzlich bestimmten Veröffentlichungsorganen zum Gehorsam ohne "ücksicht darauf, ob der einzelne Staatsbürger sie jemals zur kenntnris nimmt. Ganz anders wirken die Verkehrszeichen. \enn sie auch schon durch Aufstellen oder Anbringen "erlassen" werden (§ 4 Abs. 4 StVO in Verb. mit A I b Satz 1 der Anlage), so werden dadurch allein ebensowenig wie bei sonstigen Hoheitsakten ohne Gesctzeskraft, z.B. allgemeinen Verwaltungsvorschriften (§ 6 Abs. 1 Satz 1 StVG), Dienstanweisungen oder Allgemeinverfügungen, Gehorsamspflichten für jedermann begründet. Da sie sich nämlich nur auf einen bestimmten Teil der Öffentiichen Verkehrsfläche beziehen, für den das Bedürfvis der Verkehrsregelung besteht, wenden sie sich genau go vwie “ie Weisungen der Verkehrspolizeibeamten und Farbzeichen nur an
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diejenigen Verkehrsteilnehmer, die jeweils an dieser Stelle
ankommen, das Verkehrszeichen sehen oder wenigstens bei Be obachtung der gebotenen Aufmerksamkeit sehen können und die durch das Verkehrsschild gekennzeichnete Fläche benutzen wollen; das trifft in besonders anschaulicher Weise bei Parkverbotszeichen zu. Nur für diese Verkehrsteilnehmer
gilt nach dem Sichtbarkeitsprinzip die Gehorsamspflicht
(vgl. Bachof JZ 1951, 375; Goes, Bad.-Württ.VerwBl. 1957;
20 ff; Sasse, a.a.0. 1962, 321, 328; 1964, 42; Ule, Verwaltungsgerichtsbarkeit 2. Aufl. 1962, 149, 150; Flögel-Hartung a.2.0. § 4 Anm. 7 Rdz. 22; Hess.VGH DÖV 1957, 591; 1964, 6i = NJW 1964, 564, OLG Hamburg VRS 22, 158, 160 unter 2, OLG Hamm VRS 15, 69, 70). Das ist während der Zeit ihrer Anvesenheit, in der sie allein den an die Örtlichkeit gebundenen Anoränungen der Verkehrszeichen unterworfen sind, kein unbestimmter, sondern ein jederzeit bestimmbarer Personenkreis. An die große Masse der übrigen nicht anwesenden Verkehrsteilnehmer richten sich die Verkehrszeichen mangels eines konkreten Verkehrsbedürfnisses nicht. Das ändert sich auch dann nicht, wenn die Zahl der Betroffenen, wie z.B. bei vorfahrtregelnden Zeichen die Zahl der Wartepflichtigen beim Herannahen zahlreicher Vorfahrtberechtigter, besonders groß ist. Dann ist es nicht anders, als wenn ein Verkehrspolizist die Vorfahrt an einer verkehrsreichen Kreuzung regelt und zu diesem Zweck längere Zeit ein und dieselbe Haltung (§ 2 Abs. 2 StVO) einnimmt. Es wäre sinnwidrig, der Weisung des Polizeibeamten in diesem Fall bloß wegen der die Übersicht erschwerenden großen Zahl der Betroffenen Rechtsverordnungscharakter zuzuschreiben. Dieser Folgerung sucht Obermayer (2.2.0.) dadurch zu entgehen, daß er die längere Zeit andauernde gleichbleibende Weisung des Polizeibeamten in eine aufeinanderfolgende Anzahl von Allgemeinverfügungen auflöst, die immer wieder zur Kenntnis der jeweils ankommenden Personen gebracht werden. Dasselbe gilt für die Anordnungen der Verkehrszeichen, die sich jeweils nur an den an Ort und Stelle befindlichen, interessierten Verkehrsteilnehmerkreis richten.
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Auch sie erteilen infolge des dauernden Vechsels der von ihnen angesprochenen Verkehrsteilnchner nur eine aufeinandcer-Yolgende Reihe von Wcisungen, die den Betroffenen bei ihrem sintreffen jeweils eröffnet werden. Das gibt auch Obermarer zu (a.2.0. Fußn. 260),
Mit dem Rechtsverordnungscharakter der amtlichen Gebotsund Verbotszeichen ließe sich auch nicht vereinen, daß nach § 3 Abs. 3 a StVO i.V.m. IV und VI der Anl. sogar private Bauunternehmer zur Absperrung und Kennzeichnung von Arbeitsstellen durch amtliche Gebots- und Verbotszeichen, mit Zustimmung der Straßenverkehrsbehörden, befugt sind. Vom Standpunkt der Rechtsverordnungstheorie aus müßte hieraus mit }iohenester (DAR 1954, 174; NIW 1961, 1613; DAR 1964, 245, 246 Fußn. 4) auf Unwirksamkeit der ohne Anordnung der Straßenverkehrsbehörden aufgestellten Gebots- und Verbotszeichen geschlossen werden, was wegen der Eilbedürftigkeit solcher sicherungsmaßnahmen untragbar wäre. Die Vorschrift des § 40 Abs. 6 StVO, nach der die Straßenverkehrsbehörden das Treiben von Vieh und Führen von Großtieren in den Fällen des 8 4 Abs. 1 StVO auch ohne Aufstellen von Verkehrszeichen durch "Veroränung" beschränken oder verbieten können, beweist nichts gegenteiliges. Die hier aus Zweckmäßigkeitserwägungen bestimmte äußere Verordnungsform läßt keinen Rückschluß auf die rechtliche Natur amtlicher Gebots- und Verbotszeichen zu.
Nach alledem Können die amtlichen Gebots- und Verbotszeichen, insbesondere Parkverbotszeichen, nicht als Rechtsvorschriften angesehen werden (vgl. außer den oben Angeführten Eulert/Grehn DAR 1962, 285; Homann, Betriebsberater 1955, 853; Imboden DAR 1960, 21 VIII).
In dieser Ansicht sieht sich der Senat dadurch bestätigt, daS der Bundesverkehrsminister selber als nach § 6 StYG ordnurgsmäßig ermächtigter "Gesetzgeber" der Straßenverkehrsoräanung ersichtlich nicht davon ausging, die amtlichen Gebots- und Verbotszeichen hätten die rechtliche Natur von Zechtsverorinungen, sonst hätte er ihren "Erlaß" durch Auf-
Pan nn.
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stellen auf der betroffenen Verkehrsfläche nicht gewählt;
nungen im Bundesgesetzblatt oder im Bundesanzeiger gebunden. Ohne besondere bundesgesetzliche Ermächtigung konnte er biervon nicht abweichen, weil ein. Bundesgesetz nicht durch einen rangmäßig niedrigeren Rechtsetzungsakt, wie die Straßenverkehrsoränung, geändert werden kann. Demgemäß hat er in seinem krlaß über Verkündung von Rechtsverordnungen auf dem sebiet der Wasser- und Rheinschiffahrt vom 11. Dezember 1950 (VKBl. 1951, 2) Anordnungen zur Durchführung dieses Bundesgesetzes getroffen, dabei den Unterschied zwischen Rechtsverordnung und allgemeiner Verfügung eingehend erörtert und darauf hingewiesen, daß eine vom Bundesgesetz abweichende Veröffentlichungsform, wie z.B. die Bekanntmachung auf Anschlagtafeln, zum Erlaß einer Rechtsverordnung nicht genüge.
Vom Boden dieser Rechtsauffassung aus braucht nicht entschieden zu werden, ob der Bundesverkehrsminister etwa durch § 6 Abs. 1 Nr. 3 StVG stillschweigend ermächtigt ist, die Befugnis, Rechtsverordnungen zur Erhaltung der Ordnung und Sicherheit im Straßenverkehr zu erlassen, vreiter.
zu übertragen, Auch die Auslegung des Art. 80 Abs. 1 8. 4 GG kann auf sich beruhen,
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Der senat gibt hiermit die in BGHSt 11, 7, 11 beiläufig vertretene abweichende Rechtsansicht auf. Der im Leitsatz der jetzigen Entscheidung ausgesprochene Rechtsgrundsatz stimmt im Ergebnis und in der Begründung im wesentlichen mit der Stellungnahme des Generalbundesanwalts überein.
Krunme Flitner: Börtzler
Mayr Spiegel