Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1964

BGH Entscheidung vom 10.11.1964 – 1 StR 397/64

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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9151 095

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In Tannen des Yolkes

In der Strafsache gegen

den Handelsvertreter Matthias R EB aus y-EEE, Kreis DEE, dort geboren an . ED iw,

wegen Entführung u.a.

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hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung

vom 10. November 1964, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Seibert als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Fischer Bundesrichter Dr. Sanders als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. EEE» als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil äes Landgerichts Trier vom 12. Juni 1964 wird

verworfen. Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

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Das Landgericht hat den AngeklIngten wegen Entführung wider Willen in Tateinheit mit versuchter Notzucht (§§ 236, 177, 43, 73 StGB) zu einem Jahr sechs Monaten Zuchthaus verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis auf die Dauer von zwei Jahren entzogen. Seine Revision, die die Verletzung äcs förmlichen und sachlichen Rechts rügt, bleibt erfolglos.

I. Die Verfahrensrügen

1.) Die Revision meint, das Landgericht hätte sich zum Zweckc der Feststellung der Alkoholmenge, die Trau Mes vor der Tat des Angeklagten zu sich genommen hatte, zeigen lassen müssen, welche Menge Whisky sie jeweils ihren Mischgetränken beigemischt hatte. Frau MB, die allein diese Angaben hätte machen können — daß andere Personen darüber Auskunft geben knnten, sagt die Revision jedenfalls nicht - ist aber als Zeugin vernommen worden. Die Revision kann nicht darsuf gestützt werden, daß einem Zeugen bestimmte Fragen nicht gestellt oder daß sonst ein Beweirmittel nicht erschöpft worden ist (BGHSt 4, 125, 126; 17, 351, 352).

Im übrigen hätte nach den Umständen auch durch weiteres Befragen anhand der entsprechenden Gläser die genaue Alkoholmenge nicht festgestellt werden können, die Frau MB zu

sich genommen hatte. Die Zuziehung eines Sachverständigen versprach daher keine weitere Aufklärung. Die Strafkamner nat insbesondere dem äußeren Verhalten der Frau, wie es

von anderen Zeugen bekundet wurde, entnommen, daß sie zur Tatzeit nicht angetrunken war. Das ist nicht zu beanstanden, § 244 StPO ist nicht verletzt.

2.) Mit der Revision wird weiter gerüst, daß der Zeuge VB vercidigst wurde, der nach Meinung des Beschwerdeführers nach § 60 Nr. 3 StPO unvereidigt hätte bleiben müssen. Die Rüge ist im Ergebnis unbegründet, denn es spricht nichts dafür, daß das Landgericht diese Bestimmung aus Rechtsirrtum außer acht gelassen hat. Richtig ist zwar, daß "die den Gegenstand der Untersuchung bildende Tat" den ganzen geschichtlichen Vorgang umfaßt, in dem die strafbare Handlung gesehen wird. Für die Beteiligung an ihr genügt es, daß der Zeuge in strafbarer Weise bei diesem Vorgang in däcrselben Richtung mitgewirkt hat wie der Angeklagte (BGHSE A, 368).

Hiernach schied von vornherein der "gelinde Backenstreich", den VB der Frau MW auf der Heimfahrt ver- ' setzte, als "Beteiligung" im Sinne des § 60 Nr. 3 StPO aus. Denn zu dieser Zeit war die Tat des Angeklagten bereits beendet und VB hat der äußerst erregten Frau den Schlag auch nur versetzt, um sie "aus ihrem Krampfzustand zu lösen" (5. 10 UA). |

Für die Annahme, daß VW diem Angeklagten für seine Tat wissentlich Beihilfe - wenn auch nur durch Unterlassung - geleistet habe, bieten die Teststellungen keinen Anhalt. Er kannte, als er mitfuhr, die Absichten des Angeklagten nicht und er hat während der Tat des Angeklagten sogar versucht, ihn von weiterer Gewaltanwendung gegenüber Frau ge abzuhalten.

Es kann auch dahingestellt bleiben, ob eine Beteiligung in dem oben angeführten Sinne schon dann vorläge, wenn WB sich durch sein Verhalten der unterlassenen Hilfeleistung nach § 330 c StGB schuldig gemacht hätte. Denn cinen Verdacht nach dieser Richtung brauchte die Strafkammer dem Sachverhalt nicht zu entnehmen. Als WEB, dien der Angeklagte nach dem Anhälten auf dem Scitenweg zunächst weggeschickt hatte, um mit Frau VD 2llcin zu sein, deren Schreien gehört hatte und daraufhin zum Wagen zurückgekehrt war und nun "die $Situation erkannte", versuchte er, den Angeklagten, ihn am Rock fassend, von scinem Opfer wegzuziehen (S. 5 UA). Allerdings ließ er sich mit dem Angeklagten, der ihn anschrie, in keine tätliche Auseinandersetzung ein, weil er sich dem körperlich kräftigen Angekl:''gten unterlegen fühlte (S. 5 und 10 UA). Ein Eingreifen trotz erheblicher cigener Gefahr verlangt jedoch § 330 c StGB nicht. Wenn daher das Landgericht der Meinung war, daß dem Zeugen nach den besonderen Umständen nicht zuzumuten gewesen sei, mit dem sich wild gebärdenden und ihm körperlich überlegenen Angeklagten sich in eine Rauferei einzulassen und damit ds? Gefahr erheblicher Verletzungen auszusetzen, so ist ein Rechtsirrtum darin nicht ersichtlich.

II. Die Sachrüge ist offensichtlich unbegründet.

Seibert Willns Hübner

Fischer Senders