Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1964
BGH Entscheidung vom 03.11.1964 – 1 StR 452/64
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2131 097
i_ StR:
2/64
Im in
Beschluß
In der Strafsache
gegen
den Schreiner Michael H EB zus CB, Krcis TO, <cooren am BD. GE ED ir ED:
wegen Kindesmißhandlung
hat der i. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 3. November 1964 beschlossen:
Der Beschluß des Landgerichts München II vom
10. August 1964 wird bestätigt.
Gründe§
Mit dem vorbezeichneten Beschluß hat das Landgericht die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht München II vom 21. April 1964, durch das der Angeklagte wegen Kindesmißhandlung zu cinem Jahr und zwei Monaten Gefängnis verurteilt worden ist, als unzulässig verworfen, weil die Revision nicht rechtzeitig begründet worden sei (§ 346 Abs, 1 StPO).
Hiergegen hat der Beschwerdeführer gem. § 346 Abs, 2 StPO auf Entscheidung des Revisionsgerichts angetragen. Er ist der Auffassung, daß die an den Angeklagten persönlich statt an den zustellungsbevollmächtigten Ver-
teidiger bewirkte Zustellung des Urteils nicht geeignet gevesen sci, die Frist zur Begründung der Revision
(§ 345 StPO) in Lauf zu setzen. Er beruft sich hierzu auf die nach seiner Auffassung gem. § 37 StPO auch im Strafverfahren anzuwendende Vorschrift des § 176 ZPO, wonach Zustellungen, die in einem anhängigen Rechtsstreit bewirkt werden sollen, an den für den Rechtszug bestellten Prozeßbevollmächtigten zu erfolgen haben,
Der Senat kann dieser Auffassung nicht beitreten. § 176 ZPO gilt nicht für den Strafprozeß, weil die Stellung des Verteidigers von der cincs Prozeßbevollmächtigten im Zivilprozceß grundverschieden ist (vgl. BGHSt 12, 367 und insbes. BGHSt 18, 352). Maßgebend ist vielmehr die besondere Vorschrift des § 343 Abs. 2 StPO, wonach das Urteil nach Einlegung der Revision dem Beschwerdeführer zuzustellen ist. Dies ist immer der Angeklagte selbst. Eine Zustellung an ihn setzt deshalb die Revisionsbegründunssfrist stets und insbesondere auch dann in Lauf, wenn er scinem Verteidiger Zustellungsvollmacht erteilt hatte. Das ist in der Rechtsprechung seit jeher anerkannt (vgl. RGSt 6, 93 und BayObI6St 22, 142). Da das Urteil des Schwurgerichts dem Angeklagten am 27. Juni 1964 zugestellt war, ging also die Revisionsbegründung am 13. Juli 1964 verspätet ein. Das Rechtsmittel ist deshalb vom Landgericht zutreffend als unzulässig verworfen worden. Sache dcs über die Einlegung des Rechtsmittels belchrten Angeklagten wäre es gewesen, seinen Verteidiger von der Zustellung
zu unterrichten und so die rechtzeitige Einreichung Begründungsschrift sicherzustellen.
Scibert Willns Hübner
Mai Sanders
der