Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1964
BGH Entscheidung vom 29.09.1964 – 1 StR 270/64
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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1_8+R_270/64 2132 032
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Im Namen des Yoike
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In der Straisache gegen
den Kaufmann Ernst K w „aus Sch: dor: geboren am 9. NEED EB,
wegen fortgesetzter Untreue u.a.
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. September 1964, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Fischer
Bundesrichter Mai als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr.
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das
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Urteil des Landgerichts Rottweil vom 9, April 1964:
15) dahin geändert, daß der Schuidspruch wegen fortgesetzter Urkundenfälschung entfällt;
2) im Strafausspruch mit den Feststellungen dazu aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Die Angriffe der Revision des wegen fortgesetzter Untreue in Tateinheit mit fortgesetztem Betrug und fortgesetzter Jrkundenfälschung verurteilten Angeklagten sind nur zum Teil begründet.
1. Die Verfahrensrüge hat keinen Erfolg. Die Staatsanwalt-
schaft hat den Beschwerdeführer wegen seines Verhaltens gegen-
über dem Schweizer Uhrenhändler IB richt angeklagt, weil die Strafverfolgung insoweit bereits verjährt war. Das verwehrte es der Strafkammer jedoch nicht, im Rahmen der 3eweiswürdigung aus dieser Handlung Schlüsse in Bezug auf das dem Beschwerdeführer hier zum Vorwurf gemachte Verhalten
zu ziehen. Das Landgericht hat, wie die Revision selbst zugibt, den Angeklagten dazu gehört und seinen Brief vom 15. Februar 1951 ausweislich der Sitzungsniederschrift ver-
lesen. Ein Gerichtsbeschluß, äurch den die Verteidigung irgendwie beschränkt worden sein könnte, liegt nicht vor. Deshalb ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers auch kein Revisionsgrund nach § 338 Nr. 8 StPO gegeben.
2. Der Schuldspruch wegen fortgesetzter Untreue wird von den Feststellungen getragen. Dagegen hat auch die Revision nichts besonderes eingewendet.
5. Ferner hält der Schuldspruch wegen fortgesetzten Betruges im Ergebnis der rechtlichen Nachprüfung stand. Der Ansicht der Strafkammer, die Arbeitgeberin des Angeklagten habe bereits durch die Verbuchung eines zu niedrigen Kaufpreises im Sinne des § 263 StGB über ihr Vermögen verfügt, kann allerdings nicht gefolgt werden. Die das Vermögen des Unternehmens schädigende Verfügung ist hier vielmehr darin zu sehen, daß die Gesellschaft, über den wirklichen Verkaufspreis getäuscht, es unterließ, den Unterschied zwischen diesem und dem in den Rechnungsdurchschriften angegebenen und in ihre Bücher übernommenen Preis einzuziehen. Sonst hat das Landgericht seine Meinung, daß der Angeklagte sich des in Tateinheit mit fortgesetzter Untreue (vgl. BGHSt 8, 254, 260) begangenen fortgesetzten Betruges schuldig gemacht habe, rechtsfehlerfrei begründet.
4. Dagegen kann die Verurteilung wegen Urkundenfälschung nicht bestehen bleiben.
a) Entgegen der Meinung der Revision hat das Landgericht die Rechnungsdurchschriften mit Recht als Urkunden angesehen. Die Schriftstücke wurden im Betrieb der buchführungspflichtigen Kommanditgesellschaft entsprechend Abschnitt II Nr. 12 der Richtlinien zur Organisation der Buchführung (MinBlfWi 1937, 239) als Buchungsbelege verwendet. Ob sie deshalb zu den Handelsbriefen im Sinne des § 58 Abs. 2 HGB
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gehörten, wie die Strafkammer angenommen hat, kann äahingestellt bleiben. Die Rechnungsdurchschriften verkörperten jedenfalls die eigene Erklärung, daß sie mit den der Käuferin übersandten Urschriften übereinstimmten und daß die Verkäuferin die in ihnen bezeichneten Waren zu den darin angegebenen Preisen verkauft habe. Als Buchungsunterlagen hatten sie auch eigene Beweisaufgaben und eigenen Beweiswert, und zwar im Verhältnis der Verkäuferin zu
ihrer Kundin (vgl. § 81o BGB) und im Verhältnis des Unternehmens zu den Steuerbehörden (vel. § 8 160, 162 Abs. 6
Satz 2 Abg0). Damit erfüllten diese Schriftstücke alle Merkmale des Urkundenbegriffs im Sinne des § 267 StGB
(vgl. RG JW 1937, 2902 Nr. 9; 1938, 1161 Nr. 8; BGHSt 2, 35, 37 f). Daß der Angeklagte die Rechnungsdurchschriften weder unterschrieben noch mit einem Handzeichen abgezeichnet hatte, schadet nicht.
b) Einen Irrtum über den Aussteller der Rechnungsdurchschiäge hat der Beschwerdeführer weder erregt noch aufrechterhalten; er hat daher durch deren Abänderung keine unechten Urkunden hergestellt (BGHSt 9, 44).
c) Die Ansicht der Strafkamner, der Angeklagte habe die Rechnungsdurchschriften verfälscht, kann jedoch nicht gebilligt werden. Nach den Feststellungen hat der Beschvwerdeführer die Eintragungen der falschen Zusätze auf den Durchschlägen jeweils von vornherein geplant und unmittelbar im Anschluß an das gemeinsame Schreiben der betreffenden Urschrift und ihres Durchschlags vorgenommen. Unter diesen besonderen Umständen ist die ganze Herstellung der einzelnen inhaltlich unrichtigen Rechnungsdurchschriften jeweils als ein einheitlicher Vorgang anzusehen und damit als eine Handlung im Rechtssinn zu werten. Daher hat der Angeklagte fortgesetzt zwar echte, aber unwahre FPrivaturkunden angefertigt und gebraucht, also schriftlich gelogen, jedoch
nicht den Tatbestand der Urkundenfälschung erfüllt. Danach muß der Schuldspruch wegen dieser strafbaren Handlung gestrichen und der Strafausspruch mit den Feststellungen
aufgehoben werden, während die weitergehende Revision verworfen wird.
Dr. Geier Willms Hübner
Fischer Mai