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BGH Entscheidung vom 29.07.1964 – 2 StR 266/64

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2171 053

ImNamen des Volkes In der Strafsache

gegen

den Gelegenheitsarbeiter Wilhelm Herbert vr RENNEN aus DE. zetoren an EEE 1927 in

DEE, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Mordes u.2.

hat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. Juli 1964, an der teilgenommen haben;

Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender,

Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Kirchhof . Bundesrichter Meyer

Bundesrichter Henning als beisitzende Richter,

OberstaatsanwaltB in der Verhandlung,

Landgerichtsrat Dr. vi üer Verkünaung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter En

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Düsseldorf vom 22. November 1963 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. |

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit besonders schwerem Raub zu lebenslangen Zuchthaus verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf Lebenszeit aberkannt, Seine Revision, mit der er Verfahrensbeschwerden erhebt und Verletzung des sachlichen Rechts geltend macht, hat keinen Erfolg.

1.) In der Hauptverhandlung wurde der aus der Straf- ‚haft vorgeführte Zeuge Of vernommen und auf seine Aussage vereidigt. Sodann wurde er im allseitigen Einverständnis wieder abgeführt. Nach der Vernehmung weiterer Zeugen wurde OB erneut vorgefürt, wozu ersichtlich vor allem die Aussage des Zeugen VO Anıan gar. Nachdem ihm die Vorschrift des § 158 StGB vorgelesen und erläutert worden war, berichtigte er seine frühere Aussage in nehreren Funkten zuungunsten des Angeklagten. Er erklärte ferner, daß er mit diesem bei einem Spaziergang im Gefängnishof über eine Berichtigung seiner Angaben im Vorverfahren gesprochen habe und daß er mit ihm noch in den letzten Tagen ein weiteres Gespräch geführt habe. Die Richtigkeit dieser zweiten Aussage versicherte der Zeuge unter Berufung auf den zuvor geleisteten Eid.

Bei dieser Sachlage macht die Revision mit Recht geltend, daß das Schwurgericht durch die Abnahme der Versicherung gemäß § 67 StPO gegen die Vorschrift des § 60 Nr. 3 StPO verstoßen habe, Auf Grund seiner Angaben bei der zweiten Vernehmung war Op verdächtig, sich nicht nur durch die erste, mit seiner Vereidigung und Entlassung abgeschlossene Aussage, Sondern auch bereits dadurch, daß er diese Aussage mit dem Angeklagten absprach, der Begünstigung schuldig gemacht zu haben. Er durfte daher nicht erneut vereidigt werden. |

Entgegen der Meinung der Revision beruht das Urteil jedoch auf diesem Verfahrensfehler nicht. Das Schwurgericht legt zunächst ausführlich dar, weshalb es die Über- . zeugung erlangt hat, daß der Angeklagte die Tat begarigen hat, um sich Geld und Habe seines Opfers Weckbrodt anzueignen (UA Bl. 43 ff). Es schließt seine Erwägungen mit ‚dem Satz: "Aus den bisherigen Ausführungen folgt zwingend, daß der vom Angeklagten mit Wei vom Zaune gebrochene Streit in Geldforderungen des Angeklagten seine Ursache hatte” (UA Bl. 50). Sodann heißt es weiter, daß in dieser Beziehung die Überzeugung des Schwurgerichts zusätzlich durch die Aussage des Zeugen ] bestätigt werde. Das | wird näher ausgeführt. Daraus ergibt sich, daß die Zeugenaussage nicht zur Überzeugungsbildung beigetragen, sondern die bereits feststehende Überzeugung des Schwurgerichts nur noch bestätigt hat. Sie hat also das Beweisergebrils nicht beeinflußt.

2.) Die Ansicht der Revision, zur Erhebung eines Urkundenbeweises habe es eines Gerichtsbeschlusses bedurft; geht fehl. Die Verlesung von Urkunden kann vom Vorsitzenden angeordnet werden. Ein Gerichtsbeschluß ist nur erforderlich wenn diese Anordnung als unzulässig beanstandet wird (§ 238 StPO). Das ist hier nicht geschehen,

Ob die Feststellungen über das Verhalten Ve EEE in der Hauptverhandlung vor dem Antsgericht Düsseldorf in dem Urteil und der Sitzungsniederschrift vom 23. April 1959 eine Stütze finden, ist unerheblich. Sie sind ersichtlich auf Grund der Aussage des Rechtsanwalts Kg, des Verteidigers VeiW, una damit verfahrensrechtlich einwandfrei getroffen worden.

3.) Obwohl die Ehefrau des Angeklagten in der Hauptverhandlung die Aussage verweigert hat, durfte ihr Sachvortrag im Scheidungsrechtsstreit zum Gegenstand der Beweiserhebung gemacht werden; denn das Verwertungsverbot des § 252 StPO betrifft derartige Angaben nicht (vgl.

BGHSt 1, 373).

4.) Seine Aufklärungspflicht hat das Schwurgericht nicht verletzt. Der Dipiompsychologe Dr. Grünewald ist in der Hauptverhandlung als Sachverständiger gehört worden. Das von ihm erstattete Gutachten ist auch bei der Urteilsfindung berücksichtigt worden, wie die Ausführungen auf Bl. 51 UA zeigen. Daß dieser Sachverständige bei seiner mündlichen Anhörung - nur hierauf kommt es an - im Gegensatz zu dem Sachverständigen Landesmedizinalrat Dr. Wegener die Auffassung vertreten hat, der Angeklagte habe sich möglicherweise in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Affektzustand befunden, ergibt sich aus dem Urteil nicht. Die Angabe auf Bl. 553 UA, daß die beim Angeklagten festgestellte Erregbarkeit für ihn nach Auffassung \ der Sachverständigen auch nach Alkoholgenuß durchaus | u steuerbar gewesen sei, läßt eher auf eine Übereinstimmung in diesen Punkte schließen. Auch im schriftlichen Gutachten vom 1. Härz 1963 wird übrigens nur allgemein und nicht in Besichung auf das Tatgeschehen gesagt, es sei zu vermuten, aaß der Angeklagte in konkreten Lebenssituationen und bei schwacker ‚innerer Verarbeitung kurzschlußartig von affektiven

Momenten bestimmt werde. Selbst wenn aber Dr. Grünewald anderer Ansicht gewesen sein sollte als Dr. Wegener, so brauchte das Schwurgericht keinen weiteren Sachverständigen zuzuzichen; denn die bloße Gegensätzlichkeit mehrerer in der Hauptverhandlung erstatteter Gutachten zwingt nicht

zur Einholung eines Obergutachtens.

5.) Auf die nicht näher ausgeführte Sachbeschwerde hat der Senat das Urteil im vollen Umfang nachgeprüft. Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten haben sich dabei nicht ergeben.

Dotterweich Scharpenseel Kirchhof

Meyer | Henning