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BGH Entscheidung vom 26.03.1955 – 3 StR 466/52
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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3 StR 466/52 ? d
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Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Schrotthändler Laurentius B e EB zus
FEED, Kreis DIEB, geboren am . ED AD in Zr, Kreis wo@i,
wegen Hehlerei
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. März 19553, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg
als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesriehter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Baldus Bundesrichter Maass
als beisitgende Richter, Oberstaatsanwalt EB in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt EMMED bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justigangestellter ip
als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 27. Februar 1952 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtemittels, an das Landgericht zurückverwibsen.
Von Rechts wegen
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Hehlerei in Tateinheit mit Vergehen gegen §§ 1, 5, 16 des Gesetzes über den Verkehr mit unedlen Metallen zu einer Gefängnisstrafe von vier Monaten verurteilt.
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts.
1.) Zu Unrecht beanstandet die Revision, dass das Landgericht den Eröffnungsbeschluss nicht vollständig erledigt habe. Dem Angeklagten ist zur Last gelegt, er habe in den Jahren 1949, 1950 und im Januar 1951 seines Vorteils wegen gewerbsmässig 'grössere Mengen Kupfer, von dem er wusste | oder den Umständen nach annehmen musste, dass es mittels j . | ' strafbarer Handlungen erlangt war, angekauft, und durch dieselbe Handlung fortgesetzt ohne die vorgeschriebene £rlaubnis Kupfer zur gewerblichen Weiterveräusserung von ., den minderjährigen KEEP, De WERE und Manfred Be BOB sowie von dem volljährigen Heinz BEEWD erworben. Die Anzahl der dem Angeklagten zur Last gelegten Einzelhandlungen ist aus üem Eröffnungsbeschluss nicht zu entnehmen. Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der Angeklagte in 4 Fällen von dem minderjährigen Manfred SEE, in 37 Fällen von dem minderjährigen KB und in 22 Fällen von unbekannten Personen gestohlenes Kupfer angekauft. In diesen 22 Fällen hat er in sein Metallbuch
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Vornamen und Anschrift als Verkäufer eingetragen. Mit die- a sen Feststellungen hat das Landgericht den Eröffnungsbe- 2
schluss erschöpft. Es hat offenbar nicht feststellen
können, welche Personen in den letztgenannten Fällen die Verkäufer gewesen sind, ob insbesondere auch DE, TeiEHEEED und Heinz BEEMEB dem Angeklagten Kupfer verkauft haben.
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Insoweit hat das Landgericht den Angeklagten auch nur der Hehlerei, nicht auch eines Vergehens nach den §§ 5, 16 UnedMetG für schuldig befunden. Aus den Urteilsgründen geht zwar nicht hervor, ob das Landgericht den Angeklagten aller ihm zur Last gelegten Einzelhandlungen für überführt angesehen hat. Darüber brauchte sich aber das Urteil nicht ausdrücklich auszusprechen. Da sowohl der Eröffnungsbeschluss als auch das. Urteil Fortsetzungszusammenhang annehmen, brauchten nur die Einzelfälle erörtert zu werden, die zur Verurteilung des Angeklagten geführt haben.
Ferner vermisst die Revision bei mehreren Feststellungen die Angabe, auf welche Beweismittel sich das Landgericht stütze. Das gelte insbesondere von der Feststellung, dass der Angeklagte von den Metalldiebstählen in den Babcockwerken Kenntnis gehabt und dass die Polizei ihn vor dem Ankauf dort gestohlener Schweisskabel gewarnt habe. Auch diese Rüge ist unbegründet. Das Gesetz schreibt nicht vor, dass das Gericht die Beweismittel, die ihm zur Begründung seiner Überzeugung gedient haben, im Urteil bezeichnen muss
Schliesslich beanstandet die Revision, dass das Metallbuch des Angeklagten als Beweismittel verwertet worden sei, obwohl seine Verlesung in der Hauptverhandlung aus dem Pro- +okoll nicht ersichtlich sei. Diese Rüge ist eine reine Protokollrüge und unbeachtlich, weil das Urteil nicht auf dem Protokoll, sondern auf dem Ergebnis der Hauptverhandlung beruht. Dass das wetallbuch in verfahrensrechtlich unzulässiger Weise verwertet worden sei, behauptet der Beschwerdeführer nicht.
2.) Die Sachrüge hat dagegen Erfolg.
Keinen rechtlichen Bedenken begegnet allerdings die Verurteilung wegen Vergehens nach §§ 1, 16 UnedMetG in Tateinheit mit einem Vergehen nach den §§ 5, 16 dieses Gesetzes.
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Nach den Feststellungen hat der Angeklagte vorsätzlich ohne
behördliche Genehmigung Kupferabfälle zur gewerblichen Veiter-
veräusserung angekauft und zwar in einer Reihe von Fällen von Personen, die, wie er erkannte, zur Zeit des Ankaufs
noch minderjährig waren. Diese Feststellungen tragen die Ver-
urteilung. Das genaue Alter der Jugendlichen brauchte das Landgericht nicht anzugeben. Es genügte die Feststellung, dass sie jedenfalls zur Zeit der Tat noch minderjährig waren und dass dies der Angeklagte gewusst hat. Die Angriffe der Revision richten sich insoweit nur gegen die tatsächlichen Feststellungen und die Beweiswürdigung des Landgerichts und sind daher unbeachtlich. Auch der Widerspruch, den die Revision in den tatsächlichen Feststellungen findet, ist nur ein scheinbarer. Das Landgericht, nimmt an, der Angeklagte habe in vier Fällen von dem minderjährigen Manfred DEWEEEB Al1tküpfer angekauft. Dem scheint allerdings die in Zusammenhang nit den Erörterungen über die Buchführung des Angeklagten getroffene Feststellung zu widersprechen, dass der \ngeklagte nach den Aussagen der Zeugen Heinz und Manfred BED in vier Fällen von diesen Kupfer angekauft habe.
Die‘ letztere Feststellung lässt sich aber zwanglos so ver- „ste hen, dass Heinz ul 8er Auftraggeber war, während "anfred iD die Sachen dem Angeklagten gebracht hat. Dann ist sie auch mit. der- ’tnabne;. dass Manfred BENED
als Verkäufer aufgetreten se, grlihr.
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Dagegen sind ER ER ringen, des landgerichts zur Verurteilung des Angekiagtah wegen Hehlörei nicht frei von
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-Zu Unrecht rügt 2 "Kovision allerdings mangelnde Feststellungen über den straftaren Vorerwerk in den 22 Fällen, in denen der Angeklagte Altmetall von unbekannten Personen angekauft hat. Das Landgericht. hat festgestellt, dass säntliches Kupfer, das der Angeklagte an sich gebracht hat, gestohlen war. Die Ansicht der Revision, Hehlerei liege nicht vor, wenn die Verkäufer ihrerseits gutgläubig angekauft
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hätten oder wenn sie das Kupfer in der irrigen Annahme, es sei herrenlos, gefunden hätten, ist nicht zu billigen. Auch wer eine gestohlene Sache von einem redlichen Besitzer erwirbt, begeht Hehlerei, wenn er weiss oder den Umständen nach erkennen muss, dass ein früherer Besitzer sie durch eine strafbare Handlung erlangt hatte (vgl BGH 4 StR 212,51 vom 21. Mai 1951 mit Nachweisen). Durch den gutgläubigen Zwischenerwerb war das Eigentum des Bestohlenen nicht untergegangen (§ 935 3GB). Der Erwerb gestohlener Sachen vom Finder wäre dann nicht Hehlerei, wenn dieser das Eigentum an ihnen erworben hätte. Der festgestellte Sachverhalt schliesst diese Annahme jedoch aus.
Die Feststellungen tragen aber aus anderen Gränden nicht die Verurteilung wegen Hehlerei. Wie aus der zusammenfassenden Schlussfeststellung zu entnehmen ist, hat das landgericht für den Nachweis des inneren Tatbestandes die Beweisregel des § 259 StGB angewendet. Es führt mehrere Umstände en, die nach seiner Ansicht dem Angeklagten die Erkenntnis aufdrängen museten, dass das angekaufte iltkupfer mittels strafbarer Handlungen erlangt worden war. an sich ist rechtlich nichts dagegen einzuwenden, dass das Landgericht das jugendliche Alter der Verkäufer in einem Teil der Fälle und die allerdings nicht genau festgestellte Menge des Kupfers als solche Umstände ‚beurteilt hat. In dieser Weise dürfen aber nur Tatsachen verwendet werden, die dem Ängeklagten zur Zeit des Ankaufs des Kupfers bekannt gewesen sind. Die Urteilsausführungen lassen nicht erkennen, ob dies das Landgericht beachtet hat. Soweit das jugendliche Alter der Verkäufer als Grundlage der Beweisregel in 3etracht kommt, ist es allerdings offenbar, dass dies dem Angeklagten von Anfang an bekannt gewesen ist. Die Tatsache dagegen, dass die Verkäufer dem Angeklagten 1 1/2 Jahre
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lang immer wieder gleichartige Kupferabfälle angeboten haben, konnte dem Angeklagten nicht von vornherein, sondern erst im Laufe der Zeit die Annahme strafbaren Erwerbs dieser Abfälle nahelegen. Ebensowenig geht aus dem Urteil hervor, wann der Angeklagte davon Kenntnis erhalten hat, dass in den Babceockwerken laufend derartige Kupferabfälle entwendet wurden, und wann ihn die Polizei vor dem Ankauf solcher Abfälle gewarnt hat. Die Feststellung dieses Zeitpunkts
ist aber wesentlich, weil diese Umstände den Angeklagten nur hinsichtlich solcher Netallkäufe belasten können, die er nachher vorgenommen hat. Diese Fehler beeinträchtigen zwar den Schuldspruch nur hinsichtlich eihes Teiles der Einzelhandlungen. Da aber der Zeitpunkt nicht feststeht, von dem ab der Angeklagte den Umständen nach den strafbaren Vorerwerb annehmen musste, bleibt der Udfang seiner Schuld offen. Dies ist bei fortgesetzter Tat für das Strafmass von Bedeutung. Das Urteil muss klar erkennen lassen, in welchen Umfang der Angeklagte für schuldig befunden worden ist.
Fehlerhaft ist es auch, dass das wundgericht die mangelhaften und teilweise ‚falschen Angaben, die der ängeklagte in seinem Ketallbuch 'Senacht hat, als Srundlage üer Beweisregel verwertet hat. Die Vermutung des Wissens darf: nur auf Kussere Tatsachen gestützt werden, nicht aber. “Sur: eigene Handlungen des Angeklagten (Rest 55, 204). Man’ könnte allerdings nach der Ausdrucksweise des Landgerichts, die Art der Buchführung lasse auf das schlechte Gewissen des Angeklagten schliessen, auch annehmen, es habe damit sagen wollen, dass der Angeklagte die unredliche Herkunft des Kupfers gekannt oder wenigstens mit ihr gerechnet und sie in Kauf genommen habe. Dem steht aber die eindeutige Schlussfeststellung entgegen, wonach der Angeklagte den Umständen nach annehmen musste, dass die Metallabfälle in
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strafbarer Weise erlangt worden waren. Das Wissen oder das bedingte Wissen einerseits und das Annehmennüssen
im Sinne des § 259 StGB andererseits können nicht nebeneinander festgestellt werden, weil dann beide Feststellungen einander widersprechen würden. Die Beweisregel des
§ 259 StGB kann nur angewendet werden, wenn das Gericht nicht ohnehin überzeugt ist, dass der Täter den strafbaren Vorerwerb gekannt oder doch mit ihm gerechnet hat (RGSt 55, 2045 RG ERR 42 Nr 290). Davon abgesehen ist aber auch die Wendung. der Angeklagte habe ein schlechtes Gewissen gehabt, zu unbestimmt, um aus ihr zweifelsfrei entnehmen zu können, dass das Landgericht damit die Voraussetzungen des bestimmten oder des bedingten Vorsatzes hinsichtlich der Herkunft der Abfälle beim Angeklagten feststellen wollte.
„ie Verurteilung wegen Hehlerei kann demnach nicht bestehen bleiben. Da das Landgericht, an sich rechtlich einwandfrei, Tateinheit angenommen hat, muss das Urteil in vollem Umfange aufgehoben werden, obwohl die Verurteilung wegen zweier rechtlich zusammentreffender Ver-
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gehen nach dem Gesetz über den Verkehr mit unedlen Metallen an sich rechtlich nicht zu beanstanden ist.
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