Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1964
BGH Urteil vom 23.06.1964 – 1 StR 198/64
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Leitsatz
| nr mn en er mn m a mn mn et A aan m Am ebene pub pen das nein Den nem am m nn men vn tn m m nu der nn ba m er m m StGB § 170 d (Kindesvernachlässigung) Zum inneren Tatbestand dieser Vorschrift,
Nachschlagwmerk: Ja Amtliche Sammlung: nein 2127 07€
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StGB § 170 d (Kindesvernachlässigung)
Zum inneren Tatbestand dieser Vorschrift,
BGH, Urt. v. 23. Juni 1964 - 1 StR 198/64 - IG Trier
1_StR_198/64
Im Namon dos Volkes
In der Strafsache
gogon
den Maurergesellen Martin HB aus zB: geboren am ED 934 ir ED (Krcis CE) :
wegen Kindesvernachlässigung (§ 170 d StGB)
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. Juni 1964, an der teilgenommen habon:
Sonatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. Willns Bundesrichter Fischer Bundesrichter Dr. Sanders
als beisitzende Richter,
Staatsanwalt Dr. iD als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter> als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf dio Rovision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 5. März 1964 aufgehoben.
Dor Angeklagte wird freigesprochen.
Dice Kosten des Verfahrens hat die Staatskasse zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe§
mn m an see an Den an bar um
I. Der Angeklagte ist vom Landgericht wegen Vergehens gegen § 170 d StGB zu einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten, unter Anrechnung der Untersuchungshaft und Aussetzung des Strafrests, verurteilt worden. Seine Revision, welche dio Sachrügo erhebt, führt zur Aufhebung des Urteils und zur Freisprechung des Angeklagten.
Dieser ist verheiratet und hat aus dieser Ehe einen jetzt fünfjährigen Jungen. Seine Frau hatte ihre im Februar 1955 unehelich geborene Tochter Beate mit in die Ehe gebracht. Der Angeklagte, der nicht ihr Erzeuger war, hat Beato seinen Namen gegeben und fühlt sich wie ein Vater für das Mädchen vorantwortlich.
Da er mit Rücksicht auf den Gesundheitszustand seiner Frau nur selten mit ihr verkehren konnte, pflegte er des öfteren zu onanieren.
An cinem Sonntag im Jahre 1963 war der Angeklagte morgens, während seino Ehefrau zur Frühmesse gegangen war,
dabei, sich im Bett unter der Bottdecko selbst zu befricdigen. Er mußto diese Botätigung abbrechen, als ihn sein Sohn, der im gleichen Zimmer schläft, ansprach und aufforderte, er sollo Kaffeo kochen. Noch im Zustand der geschlechtlichen Erregung stand er schließlich auf. Er ging jedoch nicht ins Badezimmer, um sich zu waschen, sondern in das neben dem eholichen Schlafzimmer befindliche Zimmer Beates. Das Mädchen lag noch im Bett. Es war wach. Ob der Angeklagte dies bemerkte, konnte nicht festgestellt werden, Der Angeklagte sprach das Mädchen nicht an. Er kniete sich vielmehr vor dem Fußendo des Bettes auf den Boden und onaniorte dort weiter. Beate Ei: dio das Verhalten des Angeklagten nicht über ihr Bett hinweg, sondern nur in einem scitlich ihres Bettes an der Wand hängenden Spicgel sehen konnto, drehte sich sofort nach der entgegengesetzten Seite um, als sie sah, was der Angeklagte tat.
Einigo Zeit später, im September 1963, onanierte der Angeklagto eines Morgens im Badezimmer. Die Tür war goschlossen, aber nicht abgeschlossen. Als Beate in das Badozimmer wollto, um dort otwas zu holen, bemerkte sie nach dom Öffnen der Tür das Treiben des Angeklagten. Sie ging daraufhin sofort wieder weg.
Der Angeklagto onanierte im Jahre 1963 noch ein weiteres Mal im Badezimmer. Die Badezimmertür stand einen Spalt breit offen. Hierdurch sah Beate, als sie zufällig an diese Tür kam, in cinon im Baderaum angebrachten Spiegel. In diesem Spiegel bemerkto sie den Angeklagten, wie or dabei war, sich wiederum geschlechtlich selbst zu befriedigen. Sie hat sich auch in diesem Fall sogleich entfernt.
Das Landgericht hat Unzucht mit einer Abhängigen und Unzucht mit einem Kind (§§ 174, 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB) verneint, jedoch ein Vorgohen gegen § 170 d StGB bejaht. Die Strafkammer hat in den drei festgestellten Vorfällen zusammen (vgl. BGHSt 8, 92, 95) eino das sittliche Wohl des Mädchens gefährdendo, gröbliche und gewissenlose Vernachlässigung der Pflichten des Angeklagten geschen.
II, Hierzu ist zu sagen:
Soweit das Landgericht durch das Verhalten des Ange- § 170 d StGB als erfüllt angeschen hat, läßt sich dem, ungcachtot der Boanstandungen der Verteidigung und genicht entgegentreten. Nähero Erörterungen dazu sind ontbehrlich, weil jedenfalls die Feststellungen zur inneren Tatsoite die Verurteilung nicht zu tragen vermögen. Insoweit wird 08 zwar in krassen Fällen (vgl. die Beispiele RGSt 77, 215, 217; BGHSt 2, 348; 3, 256) eingehender Darlcgungen nicht bedürfen. Diese waren hier jedoch erforderlich, da es sich schon nach dem äußeron Goschehen um einen Grenzfall handelte. Es hätto zumindest dargetan werden müssen, daß der Angeklagte in seine Vorstellung und seinon Willon aufnahm, daß ihn Beato bei seinem Onanieren sah und daß sio dadurch sittlich gefährdet wurde, oder daß der Angeklagte wenigstens mit dieser Möglichkeit - billigend - rechnete.
Ein solcher Vorsatz das Angeklagten ist jedoch nicht einwandfrei festgestellt; im Gegenteil: Dig Strafkammer sagt S. 8 UA, der Angeklagte habe es zweifelsfrei "für
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möglich gehalten und in Kauf genommen, daß sein Verhalten, soweit es von Boate hat wahrgenommen werden können und wahrgenommen wurdo, Unrecht ist", Dieso das Unrechtsbewußtsein botreffendo Ausführung schwebt in der Luft,
da hier ein Verbotsirrtum jedenfalls zunächst noch nicht zur Erörterung stand. Hierauf hat auch der Generalbundesanwalt hingeviesen. Es heißt dann weiter im Urteil: "Dabei hat er es auch mindestens als möglich angesehen, daß scin Verhalten das sittliche Wohl digses Kindes gefährdoto. Da er trotzdam so, wio festgestellt, onanierte,
hat er mit bedingtem Vorsatz gehandelt." Auch diose Viendungen sind formelhaft und undeutlich. &s fehlt die Feststellung, daß der Angeklagte zumindest, den ärfolg pilligend, damit gerechnet hat, daß das kädchen ihn bei seinem Treiben sehen und dadurch sittlich gefährdet würde. Zudem sind diese Darlegungen des Tatrichters mit dem übrigen Sachverhalt nicht vereinbar. Nach der an anderer Stelle wiedergegebenen Einlassung des Angeklagten, die das Gericht ausdrücklich als unwiderlegt bezeichnet, hatte Beate seine Selbstbefriedigung in ihrem Schlafzimmer "nicht wahrnehmen sollen". Er hatte angenommen, daß sio schlief und an den Wandspiegel nicht gedacht. Auch bei seinen Betätigungen im Badezimmer hat er nicht geschen werden wollen (S, 4-6 UA),
Dieser unwiderlegt gebliebene, also auch hier zu-. srundezulegende Sachverhalt verträgt sich nicht mit den vorstehend erwähnten, zudem unvollständigen Darlegungen eines bedingt vorsätzlichen Handelns. Der Angeklagto hat sich zwar, wie er auch im wesentlichen anerkannte,
unüberlegt und grob nachlässig verhalten. Dies alles sprach aber angesichts der ganzen Sachlage mehr für Fahrlässigkoit als für Vorsatz. Wio schon das Reichsgericht (DR 1944, 529 Nr. 7) in oinom freisprechenden Urteil ausgeführt hat, darf der § 170 d StGB nicht dazu führen, daß £rzichungspflichtige allcin deswegen nach dieser Vorschrift bestraft werden, weil sic unsittliche Handlungen begehen, die von den Kindorn geschen werden könnten.
Schon deshalb kann das Urteil nicht bestshen bleihen, ohne daß os darauf ankommt, ob das Gesinnungsmerkmal der Gewissenlosigkeit (BGHSt 2, 350, 351 £; 3, 258) hinreichend festgestellt ist. Auch der Goneralbundesamalt war dioser Ansicht,
Nach der Überzeugung des Senats würde eine Neuverhandlung vor dem Tatrichter zu kcoinen dem Angeklagten nachteiligeren Feststellungen führen können, sondern nur dio höchst unerwünschte Folge haben, bei dem betroffenen Kind dio Erinnerung an jene häßlichen Vorkommnisse wiodeor wachzurufen,
Der Angeklagte ist daher von hier aus freizusprechen (§ 354 Abs. 1 StPO).
Eine Überbürdung der außergerichtlichen Auslagen des Angeklagten auf die Staatskasse nach § 467 Abs. 2 Satz 2 oder Satz 1 StPO kam schon mit Rücksicht auf § 2 Abs. 2
-t
EN.
dos UHaftEntsch6 (grobe Unsittlichkeit) nicht in Botracht (BGHSt 13, 383, 389; Schäfer im Löwe/Rosenberg, 21, Aufl., Anm. 10 o zu § 467 StPO).
Dr. Geior Seibert Willms
Fischer Sanders