Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1964

BGH Entscheidung vom 16.06.1964 – 5 StR 191/64

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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ImNamen des Volkes

In der Strafsache gegen

1. den Kraftfahrer Hans-Dieter H EB aus BB. geboren am EEE 1954 in Schwerin,

2. den BVG-Schaffner Joachim ZB zus Zeil, dort geboren an EEE 1935, |

wegen gemeinschaftlicher Gewaltunzucht u.a.

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzu vom 16.Juni 1964, an der teilgenommen habens.

Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Dr.Börker Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof in als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte zn als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkanntsı

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 27.Jamuar 1‘

1. soweit es den Angeklagten 2 BB betri.

a) im Schuldspruch dahin geändert, daß im en scheidenden Teil die Worte "in Tateinheit gemeinschaftlicher gewaltsamer Vornahue unzüchtiger Handlungen!" entfallen,

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b) im Strafausspruch samt den Feststellungen aufgehoben;

2. soweit es den Angeklagten H m betrifft, aufgehoben

a) im Schuld- und Strafausspruch hinsichtlich der Verurteilung wegen gemeinschaftlicher Vornahme unzüchtiger Handlungen; insoweit wird das Verfahren auf Kosten der Landeskasse -ein- :: gestellt;

b) im Strafausspruch samt den Feststellungen hinsichtlich der weitergehenden Verurteilung. Im übrigen werden die Revisionen verworfen.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung über die Höhe der Strafen an ‚das Landgericht zurückverwiesen, das auch: über die restlichen Kosten des Rechtsmittels zu befinden hat,

- Von Rechts wegen -

- 3.

Gründe§

Die beiden Angeklagten rügen mit ihren Revisionen Verletzung des sachlichen Strafrechts, der Angeklagte Zw außerdem Verletzung des Verfahrensrechts.

Die Revisionen sind nur teilweise begründet.

I. Die Revision des Angeklagten 28

1. Unbegründet ist die Verfahrensrüge. Die Jugendkammer hat den Angeklagten wegen des von ihm genossenen Alkohols nur für erheblich vermindert zurechnungsfähig im Sinne des § 51 Abs.2 StGB angesehen, Unter den gegebenen Umständen brauchte sich dem Tatrichter nicht aufzudrängen, hierüber von Amts wegen einen Sachverständigen zu hören.

2. Die zur Sachrüge gemachten Einzelausführungen der Revision, die sich vornehmlich gegen die Strafhöhe richten, sind unzulässig, soweit sie die tatsächlichen Feststellungen der Jugendkammer angreifen, im übrigen aber unbegründet. Das Urteil enthält insbesondere keinen Verstoß gegen die Denkgesetze.

Die Sachrüge führt aber zu einer allgemeinen Nachprüfung des Urteils auf richtige Rechtsanwendung. Ihr hält es nicht stand. Die Entscheidung der Frage, ob im Einzelfalle Tateinheit zwischen Nötigung zur Unzucht (§ 176 Abs.1 Nr.1 StGB) und versuchter Notzucht (§§ 177, 43 StGB) anzunehmen ist, hängt davon ab, ob der Täter durch die Vornahme unzüchtiger Handlungen an einer Frau nicht bloß den Vollzug des Beischlafs vorbereiten und verwirklichen will, sondern ob seine Handlungen teilweise, schon für sich genommen, seiner Sinnenlust dienen oder das Opfer geschlechtlich erregen sollen oder nicht. Wenn im Rahmen einer Tat in ihrer gesamten geschichtlichen Erscheinung der Täter ausschließlich den Beischlaf. | erstrebte, so entfällt seine Bestrafung wegen Gewaltunzucht

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kb

-A-

(§ 176 Abs.1 Nr.1 StGB) aus dem Gesichtspunkt der Gesetzeseinheit (RG HRR 1934,610;5 1941,220;5 BGHSt 1,152,154; 17,1,2). So ist es hier. Nach den rechtlich nicht angreifbaren Feststellungen des Landgerichts war auch der Angeklagte ZB von vornherein darauf aus, mit der 16jährigen Zeugin Kae geschlechtiich zu verkehren (UA S.6 und 12). Der von ihm nach dem Anhalten des Kraftwagens in einer entlegenen Waldschneise . vorgenommene Griff durch den Mantelausschnitt der sich heftig wehrenden Zeugin und das Küssen ihres Halses waren lediglich die Einleitung des unmittelbar anschließenden, sich weiter. steigernden Vorgehens des Angeklagten, in dem die Jugendkammer rechtlich einwandfrei den ‘Tatbestand der versuchten Notzucht erblickt hat. Daraus folgt, daß hier lediglich Gesetzeseinheit zwischen den genannten Strafbestimmungen vorlag. Die Verurteilung wegen tateinheitlich begangenen Sittlichkeitsverbröchens gemäß $.176 Abs.1 Nr.1 StGB muß danach entfallen.

Der Rechtsfehler führt jedoch nicht zur Aufhebung des Schuldspruchs gegen den Angeklagten Zahl. Da auch: von weiteren tatsächlichen Erörterungen andere Feststellungen insoweit nicht zu erwarten sind, hat das Revisionsgericht in entsprechender Anwendung des § 354 Abs.1 StPO.den Schuldspruch abgeändert. Hinsichtlich der Strafhöhe kann das Urteil bezüglich dieses Angeklagten jedoch nicht bestehenbleiben, da sich nicht ausschließen läßt, daß der Mangel den Strafausspruch zum Nachteil des Angeklagten beeinflußt hat,

1. Die Revision des Angeklagten Zum

ist. begründet, ‚soweit sie sich gegen seine Verurteilung wegen Nötigung der Zeugin KB zur Unzucht ‚richtet. Die Jugendkammer hat nicht festgestellt, daß dieser Angeklagte zur Überwindung des von der Zeugin erwarteten oder geleisteten Widerstandes Gewalt anwendete, als er nach der

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Ankunft in der Schneise mit der Hand unter den Rock der Zeugin faßte und ihre nackten Oberschenkel berührte. Da

er von der Zeugin abließ, galt die "andauernde Gegenwehr"! der Zeugin nicht ihm; sie richtete sich vielmehr gegen

den Mitangeklagten Zi, der gleichzeitig durch das Betasten der Brüste und das Küssen des Halses auf die Zeugin eindrang (UA S.7). Die Feststellungen des Urteils, soweit sie den Angeklagten Hg petreffen, gehen hiernach über den Tatbestand einmal der Entführung (vgl.hierzu

BGHSt 18,29) und zum anderen der tätlichen Beleidigung nicht hinaus, reichen also nicht zur Erfüllung des objektiven und subjektiven Tatbestandes des § 176 Abs.1 Nr.1 StGB aus. Mangels Strafantrags kommt aber auch eine Bestrafung gemäß §§ 236, 1§ 5 StGB nicht in Betracht. Da auch hier

von einer neuen Hauptverhandlung keine anderen Feststellungen zu erwarten sind, kann der Senat entsprechend

§ 354 Abs.1 StPO abschließend entscheiden. Das Verfahren ist insoweit einzustellen, da der erforderliche Strafantrag nicht mehr nachgeholt werden kann. Eine Freisprechung muß ausscheiden; denn die Entführung gemäß § 236 StGB ist ebenso ein Verbrechen wie die Gewaltunzucht im Sinne des

§ 176 Abs.1 Nr.1 StGB, derentwegen das Landgericht das Hauptverfahren eröffnet hat (vgl. BGHSt 1,231,235; 17,256,261).

Soweit die Revision des Angeklagten Hggie sich gegen den Schuldspruch wegen Beihilfe zu dem Notzuchtversuch des Angeklagten ZB richtet, ist sie offensichtlich unbegründet. Das Urteil ist jedoch insoweit im Strafausspruch aufzuheben, da es durch den erwähnten Fehler zuungunsten des Angeklagten beeinflußt sein kann.

6.

Soweit die Schuldsprüche bestehenbleiben, wird sich für die neue Hauptverhandlung empfehlen, die hierzu gegen die beiden Angeklagten getroffenen Feststellungen zu verlesen. In die Gründe des neuen Urteils brauchen sie jedoch nicht aufgenommen zu werden. Sie können als bekannt vorausgesetzt werden.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts,

Sarstedt Koffka Schmidt

Börker Kersting