Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1964
BGH Urteil vom 15.06.1964 – 2 StR 427/64
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2171 088
Im Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Industriepsychologen Dr.phil. Alfred H EB zus
, 2eboren =: GE 1005 ir :: GE,
wegen unerlaubter Arbeitsvermittlung
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung ven 2. Dezember 1964, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter
Dr. Lotterweich Scharpenseel Meyer
Henning
als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. MED in der Verhandlung, Staatsanwalt GEW vei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter aD
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 15. Juni 1964 wird verworfen.
Ler Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
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Die Strafkammer hatte den Angeklagten durch Urteil vom 26. Januar 1960 wegen fortgesetzter gewerbsmäßiger unerleubter Arbeitsvermittlung zu einer Gelästrafe von 3.000.- Dä anstelle einer an sich verwirkten Gefängnisstrafe von 50 Tagen verurteilt. Während die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten ohne Erfolg blieb, wurde das Urteil auf die Revision der Staatsanwaltschaft am 15. Dezember 1961 aufgehoben, weil nach Auffassung des erkennenden Senats die Straikamner bei ihrer Entscheidung von einem zu geringen Daß an Schuld ausgegangen war. |
Nunmehr hat sie unter Zugrundelegung eines weitergehenden Schuldumfanges wegen desselben Vergehens auf eine Geldstrafe von 4.000.- DM anstelle einer an sich verwirkten Gefängnisstrafe von 40 Tagen erkannt.
Auch dieses Urteil ficht der Angeklagte mit der Revision an. Er rügt die Verletzung sachlichen Rechts, hält dabei seine schon im ersten Rechtsmittelverfahren vertretene Ansicht aufrecht, daß die Bestimmungen der §§ 35 und 37 AVAVG nit Art. 2 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbar seien, und macht als weitere Verletzung des Grundgesetzes geltend,
FE um
das Gesetz über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung,
§ 210 sowie deren Handhabung durch die Verwaltungs- und Strafverfolgungsbehörden, verstieße gegen den Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit, wie er in Art, 20 GG festgelegt sei. Deshalb zegt er wiederum an, das Verfahren gemäß Art. 100 GG auszusetzen und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
einzunolen. Die Revision ist nicht begründet.
1.) a) Die Frage der Vereinbarkeit der §§ 55 und 37 AVAVG
mit Art. 2 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 6G anders zu beantworten, als es in dem Urteil vom 13. Dezember 1961 geschehen ist, sieht der Senat keinen Anlaß. Dabei kann ofıen bleiben, ob er insoweit an die dort vertretene Rechtsmeinung nach § 358 Abs. 1 StPO gebunden wäre. Eine solche Bindung ist in Anbetracht der Regelung, wie sie Art. 100 GG für das Normenkontrollverfohren getroffen hat, zweifelhaft, weil unter den dort unschriebenen Voraussetzungen jedes Gericht in jeder Lage
des Veriehrens und unabhängig vom Instanzenzug zur Anrufung des Bundesverfassungsgerichts berechtigt und verpflichtet
ist, wenn nach seiner Ansicht eine Verletzung des Grundgesetzes vorliegt. Einer abschließenden Stellungnahme hierzu bedarf es jedoch nicht; denn der Senat hat nochmals geprüft, ob die 8% 35 und 37 AVAYG wit Art. 2 Abs. 1 und 12 Abs. 1 66 vereinbar sind, und hat das aus den in seinem ersten Urteil angeführten Gründen wiederum bejaht. |
Einer dahingehenden Prüfung hat sich auch die Strafkammer unterzogen. Zwar hat sie auf S. 31 UA zunächst bemerkt, daß sie gemäß § 358 StPO an die rechtliche Beurteilung des 3undesgerichtshofs gebunden sei. Sie hat dem aber hinzugefügt, sie sei im übrigen von der Richtigkeit jener 3egründung überzeugt,
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und hat damit zum Ausdruck gebracht, daß sie trotz der von ihr angenommenen Bindung nochmals eine eigene Früfung vorgenommen hast und auch bei fehlender sindung kein Verfahren nach Art. 100 GG eingeleitet hätte.
D) worin die von der Revision behauptete Verletzung des Srinzips der Rechtsstaatlichkeit und damit des Art. 20% liegen soll, ist nicht ersichtlich. Ein solcher Verstoß läßt sich jedenfalls nicht damit rechtfertigen, daß - nach dem ‚orbringen der Revision - in der Zeit seit der Verkündung Gos Urteils vom 15. Dezember 1961 in der "Frankfurter Allgsneinen" mehr als 1 700 Stellenanzeigen äurch Unternehmens-Berater veröffentlicht worden sind. Das Verfahren gegen den Angexlagten wird, auch für diesen erkennbar, von der Staatsenvwaltschaft mit dem Ziele betrieben, die in Setracht kormmender Acchtsfragen, insbesondere die Vereinbarkeit der hier masgeblichen Vorschriften des AVAVYG mit dom Grundgesetz zu ' xliören. Schon deshalb entbehrt der Vorwurf einer uit dem krinzip der Rechtsstaatlichkeit nicht in Einklang stehenden, üunterschiedlichen Handhabung jener Bestimmungen durch die Verwaltungs- und Strafveriolgungsbehörien jeder Grundlage.
c) Da sosnit der Senat die von der Kevision geltend gemachten verfassungsrechtlichen Bedenken nicht teilt, ist für dio von ihr gegebene Anregung, gemäß Art. 100 66 das Verfahren auszusetzen und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen, kein Raum.
2.) Auch in sachlichrechtlicher Hinsicht gibt das Urteil zu scenstandungen keinen Anlaß. Vor allem läßt es entgegen der
„.sirung des 3eschwerdeführers keinen Zweifel daran offen, in welchen Handlungen die Strafkammer eine unzulässige Arbeitsvermittlung gesehen hat. Daß es angesichts der übrigen Feststellungen für die Beurteilung des Vorgehens des Angeklagten nicht entscheidend darauf ankommt, ob er in einem Sinzelfall
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unentgeltlich tätig geworden ist, hat der Senat bereits in dem Urteil vom 13. Lezember 1961 (S. 13 UA) des näheren dargelegt. Das Landgericht wer daher nicht geralten, sich mit dem Vorbringen der Verteidigung im einzelnen auseinanderzusetzen, im Falle Seiler habe es sich um eine gelegentlichn, unentgeltliche Empfehlung im Sinne des 8 37 Abs. 5 AVAVG gehandelt. 5aldus Lotterweich Scharpenseel Moyer Henning