Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1964

BGH Urteil vom 14.05.1964 – 1 StR 549/64

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

§ 96 StPO gilt auch für gesetzgebende Körperschaften. Geschäftsordnung des Landtags von Baden-Württemberg § 9 Abs. 1 Die vom Landtagspräsidenten unter Berufung auf § 96 StPO ausgesprochene Weigerung, in amtlicher Verwahrung des Landtags beiindliche Schriftstücke herauszugeben, ist für die Strafgerichte verbindlich. BCH,Urt.v. 23. Härz 1965 - 1 StR 549/64 IG Stuttzart

Nachschlagewerk: Ja

Amtliche Sammlung: ja

Sstpo § 96

§ 96 StPO gilt auch für gesetzgebende Körperschaften.

Geschäftsordnung des Landtags von Baden-Württemberg § 9 Abs. 1

Die vom Landtagspräsidenten unter Berufung auf

§ 96 StPO ausgesprochene Weigerung, in amtlicher Verwahrung des Landtags beiindliche Schriftstücke herauszugeben, ist für die Strafgerichte verbindlich.

BCH,Urt.v. 23. Härz 1965 - 1 StR 549/64 IG Stuttzart

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

ı_StR_549/64

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

1. will ‚ Lirektor beim Landtag von Ze ‚ wohnhaft in SW, iort geboren am 1910,

2, Ruth Kr m A in SD. dort geboren am 1922,

wegen Geneimnisbruchs u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung von 23. März 1965, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Seibert als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willns Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Fischer Bundesrichter Hai als beisitzende Richter, Bundesanvalt Ir. > als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 14. Mai 1964 werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechts-

mittels zu tragen.

von Rechts wegen

u un Er an m din iin in in Bi an re

Das Landgericht hat den Angeklagten KB :ezen Untreue, Geheisnisbruch und Urkundenbeseitigung im Ant zu einer Gesamtgefängnisstrafe von einem Jahr und zu einer Geldstrafe von 1.000,- LM, die Angeklagte Kris wesen

Beihilfe zur Untreue und zur Urkundenbeseitigung im Amt zu ciner Gesamtgefängnisstrafe von vier Monaten und zu einer Geldstrafe von 150,- LU verurtcilt.

Gegen diese Verurteilung haben die Angeklagten, Verletzung förzlichen und sachlichen Rechts rügend, Kevision eingelegt. Die Rechtsmittel bleiben ohne Erfolg.

I, Prozeßvoraussetzung

Die gemäß § 353 b Abs. 4 StCB [für die Verfolgung des Angeklagten <@W egen Gcheicnispruchs erforderliche. zustimmung der vorgesetzten Behörde ist durch den Landtagspräsidenten wirksan erteilt. bie Meinung der Kevision, dcr Landtagspräsident könne nicht die Funktion der vorgesetzten Behörde ausüben, weil er kein Beamter sei, ist unzutreffend. Art. 52 Abs. 3 der Verfassung von Saden- „ürttemberg bestimmt ausdrücklich, daß der Landtagspräsident oberste Dienstbehörde für alle Beamten des Landtags ist. Von einer Unvereinbarkeit dieser Kegelung mit dem Grundsatz der Gewaltenteilung kann keine Rede scin. Es dient im Gegenteil gerade der Unabhängigkeit des Parlaments, daß dieses über die bei ihm tätigen Beamten die Lienstaufsicht durch ein eigenes Organ ausübt,

II. Verfahrensrügen

1. Die Rüge beider Angeklagter, sie seien ihrem gesetzlichen Richter entzogen worden, ist unbegründet. Wie der Senat u.a. in seinem Urteil vom 5. Januar 1965 {1 Stk 506/64) entschieden hat, bedarf es nach der derveitigen Kechtslage keines innerkollegialen Geschäftsverteilungsplans.

2. Gleichfalls ohne Erfolg bleibt die Rüge der Beschwerdeführer, die Ergebnisse ihrer Vernehmungen im Vorverfahren hätten, soweit sie die Untreuestraftat betrafen, vom Landgericht nicht verwertet werden dürfen, weil die rolizei unzulässige Vernehmungsmethoden angewandt habe (8 136 a stpo).

Hiermit hat sich bereits das Landgericht in den Urteilsgründen eingehend auseinendergesetzt. Es ist dabei zu dem Schluß gekommen, daß bei den polizeilichen Ermittlungen keinerlei Unkorrektheiten unterlaufen sind, welcha die Aussagen der Angeklagten in irgend einer ihnen nachteiligen vieise beeinflussen konnten. Die Ausführungen der Revisionen geben dem Senat keinen stichhaltigen Grund zu einer abweichenden seurteilung. In der Tatsache, daß der Angeklagte KB nach Abschluß einer Vernehmung die Unterschrift verweigerte und angab, er sei "so durcheinander und am Ende seiner Kräfte", brauchte das Landgericht nach den Umständen noch kein ausreichendes Anzeichen dafür zu sehen, daß dieser Angeklagte bei der Vernehmung selbst in seiner Willensfreiheit ernstlich durch Übermüdung beeinträchtigt gewesen sei und der Vernehmungsbeante dies ausgenut2t habe, Der Senat sieht auch keinen Grund, daran zu zweifeln, daß die Angeklagte Kr ieshalp zu dem Untreuefall zunächst als Zeugin vernommen wurde, weil noch kein Tatverdacht gegen sie bestand. Wenn sie dann Angaben machte, aus denen sich ein Verdacht ihrer Beteiligung an der Tat ergab, so kann den Polizeibeamten kein Vorwurf treffen, weil er dies nicht schon in voraus erkannt und die Angeklagte nicht gemäß § 136 StPO belehrt hat. Fkine solche Belehrung hat allerdings auch stattzufinden, wenn sich erst während der Zeugenvernehmung der Verdacht einer Tatbeteiligung ergibt. Indessen behauptet die Beschwerde-

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führerin selbst nicht, der Vernehmun&sbeamte habe schon während und nicht erst am Schluß der informatorischen,

nur in einem Aktenvermerk festgehaltenen Vernehmung

sicher erkannt, daß Yrau Kr in strafrechtlich verwerfbarer Weise an der Tat beteiligt gewewesen sein könne, und Frau kr have danach noch in der irrigen Meinung, bloss als Zeugin auszusagen, Angaben gemacht, durch die

sie sich selbst belastete. Danach ist nicht einmal cin

- für die Revision unbeachtlicher - Verstoß gegen | 135 5tPo (vgl. BGH GA 1962, 148) behauptet, geschweige denn nach-

gewiöosens

3. Mit Recht nat das +andgericht gem. § 60 Nr. 3 StPO von einer Veroidigung der Zeugen Sg und Zi ayzeschen.

Beim Zeugen SW Hestand der Verdacht der Tatbeteiligung ersichtlich darin, daß dieser den Angeklagten

I zu den ihm vorgeworlenen strafbaren Handlungen angestiftet habe. Die Zeugin Ki erschien der Begünstigung auch des Angexlagten Mg verdächtig, weil sie das von diesem gelieferte !Naterial in ihrer Wohnung aufbewahrt

hatte. An diese Beurteilung des Landgerichts ist der Senat in tatsächlicher Hinsicht gebunden. Rechtlich ist sie nicht zu beanstanden.

4. Zu ihren Wahrunterstellungen im Zusammenhang mit Beweisamträgen des Verteidigers der Angeklagten Krim» hat sich die Strafkamner entgegen der Meinung der Revision dieser Angeklagten nicht in Widerspruch gesetzt. Lie \Wahrunterstellung der Behauptung, daß Freu Kr =uch zu Hausc Schreibarbeiten erledigte, nötigte die Strafkanmer nicht zu der Feststellung, daß die in die Wohnung des Anscxlagten SD verbrachte Schreibmaschine zu diesem Zveckc

gebraucht wurde. Daß die jährliche stichprobenweise überprüfung der Neuanschaffungen an bBüroeinrichtungsstücken

auf Grund der Inventurliste auch zur Überprüfung des Vorhandenseins der bevußten Schreibmaschine hätte führen können, hat das Landgericht nicht ausgeschlossen. Eine Feststellung, dic Maschine sei wahrscheinlich nicht in das Bestandsverzeichnis aufgenommen worden, um die Angelegenheit zu vertuschen, hat das Landgericht - wie die Revision fälschlich meint - nicht getroffen. Es handelt sich insoweit nur um gie Wiedergabe einer Einlassung der Angeklagten im Ermittlungsverfahren (S. 39 UA).

5. Nachdem der Präsident des Lendtags von Baden-Württenmberg dem Vorsitzenden der Straikammer mitgeteilt hatte, daß er die Herausgabe des \“Wortprotokolls über die 23. Sitzung des „ltestenrats vom 18. Juni 1957 gemäß § 96 StPO ablehne, hat die Strafkammer den auf Beiziehung des Protokolls zum Zwecke des Urkundenbeweises gerichteten Beweisamtrag des Verteidigers des Angeklagten KB unter Hinweis auf diese Mitteilung des Landtagspräsidenten als unzulässig abgelehnt. Die Revision des Angeklagten Kw rüst das als unzulässig, weil der Landtagspräsident keine oberste Dienstbehörde im Sinne des § 96 StPO sei. Auch wenn man diese Vorschrift auf Parlamente entsprechend anwende, so sei Goch der Landtagspräsident auf keinen Fall zur Abgabe einer solchen Erklärung zuständig.

Die Rüge ist unbegründet.

Zwar gilt § 96 StPO seinem Wortlaut nach nicht für die gesotzgebenden Körperschaften, da diese keine Behörden sind. Indessen gebietet der Sinn und Zvieck der Vorschrift ihre entsprechende Anwendung auf Schriftstücke, die bei einem Parlament oder einem seiner Ausschüsse amtlich verwahrt verden. Ihre Aufgabe, Nachteile für das Wohl des Jundes

oder eines deutschen Landes zu verhindern, die durch die Bekanntgabe geheimhaltungsbedürfitiger Akten oder Schriftstücke eintreten könnten, wäre nicht erfüllt, wenn die amtliche Verwahrung solcher Unterlagen im Bereiche der gesetzgebenden Gewalt nicht in gleicher Weise beachtlich wärc wie die amtliche Verwahrung äurch ein Organ der vollziehenden Gewalt. Nicht minder eriorsert der Rang, der

den Volksvertretungen nach der Verfassun&sordnung der Bundesrepublik zukommt, daß Bundestag und Landtage hinsichtlich des Schutzes, der ihren Akten und Schriftstücken von Staats wegen zugebilligt ist, nicht schlechter els andere Staatsorgane gestellt sein können (so zutreffend Dünnebier bei Löve/Rosenberg StPO 21. Aufl. § 96 Anm. 3 b; KM StPO 5. Aufl. ° 96 Anm. 2 c; Schwarz/Kleinknecht StPO 24. Aufl. § 96

Anm. 1).

Die Erklärung des Landtagspräsidenten, daß die Herausgabe des Protokolls nach § 96 StPO verweigert werde, war auch im Gegensatz zur Meinung der Revision für das Landgericht verbindlich. Sie wurde, da der Präsident nach 8 9 der Geschäftsordnung den Landtag vertritt, durch das im Namen des Landtags und gegebenenfalls seiner Ausschüsse gegenüber anderen staatlichen Stellen (außerhalb des besonderen Regeln unterliegenden Gesetzgebungsverfahrens) zuständige Organ abgegeben und war demgemäß vom Landgericht als Erklärung des Parlaments zu achten. Dabei spielte es keine Rolle, wer im Innenverhältnis des Landtags über das Herausgabeersuchen sachlich zu entscheiden hatte und ob und in welcher Form der Landtagspräsident eine solche Entscheidung herbeigeführt hatte, ehe er die ürklärung abgab. Dies nachzuprüfen und eine etwaige Nichtachtung seiner sachlichen Entscheiädungsbefugris zu beanstanden, könnte allein Sache des Landtags selbst sein. Die Gerichte haben

sich an die Äußerungen des Landtagspräsidenten als der Person zu halten, die im Namen des Landtags als sein ständiges Organ allgemein die Aufgabe hat, Entschließungen dieser Körperschaft in eigenen Verwaltungsangelegenheiten

nach außen zu vollziehen.

III. Sachrüge

1. Die Angriffe der Revisionen gegen die Verurteilungen des Angeklagten KB .cgen Untreue und der Angeklagten “ri wegen Heihilfe nierzu sind unbegründet. Die Strafkammer hat nicht, wie die Revisionen es darstellen, Untreue in der Begehungsfornm des Hißbrauchstatbestandes darin gefunden, daß der Angeklagte “MW eine in Staatseigentum stehende Schreibmaschine für seine persönlichen Zwecke benutzte und deshalb in seine Yohnung verbrachte, sondern darin, daß KW das Land unter Ausnutzung seiner Befugnisse zur Bezahlung einer Schreibmaschine verpflichtete, deren Anschaffung für dienstliche Zwecke überhaupt nicht erforderlich war und die von vornherein zu vorwiegend privater Benutzung in die Wohnung des Angcklagten KB zeschafft werden sollte. Darin hat das Landgericht mit Recht die Zufügung eines Nachteils durch Mißbrauch der diesem Angeklagten als dem Direktor des Lanitags eingeräumten Befugnis gefunden, das Land durch Geschäftsabschlüsse für den Landtag zu verpflichten. Ob die Maschine in Verwirklichung des Tatplans sofort zur Wohnung des Angeklagten KB geschafft oder zunächst einige Zeit im Gebäude des Landtags aufbewahrt wurde, ist angesichts dieser Grundtatsachen für die rechtliche Beurteilung unerheblich.

Die Rüge der Angeklagten XrWw, 3as Landgericht habe gegen den Grundsatz -"im Zweifel für den Angeklagten"

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verstoßen, geht an den Feststellungen des Landgerichts vorbei, Dieses hatte, wie die Urteilsgründe ergeben, gerade keinen Zweifel daran, sondern war davon überzeugt, daß die in der \iohnung des Angeklagten kB sichergestellte Schreibmaschine richt für dienstliche Zwecke als Ersatzmaschine iu Landtag benutzt wurde,

2. Soweit das Landgericht den Angeklagten <W® irn den Fällen 2 - 6 der Urteilsgründe wegen Vergehens nach S§ 348 Abs. 2, 353 b StGB und die Angeklagte Kr in den Fällen 5 und 6 der Urteilsgründe wegen Beihilfe zu Vergehen nach S 348 Abs. 2 StGB verurteilt hat, rügt äie Revision vor allem, daß das Landgericht den Beanmtenbegriff des § 359 StGB verkannt habe, Diese Meinung ist abwegig. Sie verkennt, daß Beamte im staatsrechtlichen sinne stets Beamte im strafrechtlichen Sinne sind (siehe RcSt 60, 139 f; 67, 299 f), ohne daß es auf die Art der geleisteten Dienste ankommt. Im Bereiche der gesetzgebenden. . Gewalt gilt insofern nichts anderes. Daß es beamte des Landtags gibt, entspricht ausdrücklicher 3estimmung der Verfassung des “andes Baden-Württemberg (Art. 32 Abs. 5)»

kuch im übrigen weist das angefochtene Urteil in den angeführten Fällen keinen sachlichen Mangel auf, Zu Unrecht wendet sieh die Revision des Angeklagten <i> insbesondere dagegen, daß das Lendgericht im Falle 2 der Urteilsgründe den Abdruck des Berichts des Justizministers von 1. Juni 1959 als Urkunde im Sinne des § 348 Abs. 2 $St6B beurteilt hat. Denn der Abdruck gewann Urkundeneigenschaft im Sinne jener Vorschrift auf jeden Fall in dem Augenblick, als er dem Angeklagten auf seine Anforderung hin für Zwecke der Landtagsverwaltung ausgehändigt wurde (vel. Rüst 17,

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103, 109). Damit hörte er auf, ein bloß auf Vorrat bewanrtes Überstück zu sein und hatte nun nach dem Willen der ausliefernden Stelle, also des Justizaninisteriums, die 3estimmung, dem Landtagspräsidenten und anderen dazu befugten Personen im Arbeitsbereich des Landtages zur Unterrichtung und damit in dem von § 348 Abs. 2 StGB geforderten allzemeinen Sinne Beweiszwecken zu dienen (vgl. ÖOlshausen StGB

1l. Aufl. § 348 Anm. 13; KGSt 2, 425). Ob er eine Unterschrilt trug oder nicht und ob es sich dabei um eine Criginalunterschrift oder um ein Faksimile handelte, ist hierfür

ohne sachliche Bedeutung (vgl. auch RG JW 1931, 2248 Nr. 18).

3. Besonderer Trörterung bedarf die Frage, welche sachlichen Folgen eintreten, wenn eine Verweigerung der Herausgabe von Akten und amtlichen Schriftstücken gem. § 96 StPO die Möglichkeit eines Urkundenbeweises für bestimmte, im Zevreisamtrag angeführte Behauptungen ausschließt. Gerechterweise darf es nicht zum Nachteil des Angeklagten ausschlagen, daß öffentliche Belange der Wahrheitslindung des Strafrichters Schranken setzen. Der Senat ist deshalb geneigt, der Revision darin zuzustimmen, daß in solchen Fällen im Sinne des Grundsatzes "im Zweifel für den Angeklagten" davon auszugehen ist, eino Beiziehung der dem Gericht vorenthaltenen Akten oder Schriftstücke hätte zum Nachweise der behaupteten Tatsachen gelührt. dedoch bedarf es hier insofern keiner abschließenden entscheidung, weil den Urteilsgründen entnommen werden kann, daß die Strafkammer so verfahren ist. Denn bei der Strafzumessung wird (Seite 74 UA) ausdrücklich zu Gunsten des Angeklagten <@B unterstellt und berücksichtigt, daß im Lendtag auch noch andere undichte Stelien vorhanden und keine durchschlagenden Maßnahmen zur Verhinderung von Indiskretionen getroffen worden waren. Die Meinung des Beschwerdeführers, das Absehen von besonderen Maßnahmen sei geradezu als Verzicht auf die Geheimhaltung von Ausscäauß-

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Protokollen zu werten, hat sich das Lundgericht nit Recht nicht zu eigen gemacht. Denn der Sinn der Besprechung des Altestenrats war, auch wenn man der im Beweisamtrag gegebenen Darstellung des Sachverhalts folgt, durchaus entgegengesctzt, da die vorgekommenen Indiskretionen nicht nur rein formal, sondern ersichtlich der Sache nach mißbilligt wurden.

4. Da auch die Nachprüfung des Urteils zun Strafausspruch kKoinen Rechtsfehler ergeben hat, waren beide kcvisionen zu verwerien,

Seibert willms Hübner. Fischer Mai