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BGH Beschluss vom 06.05.1964 – 2 StR 497/63

2. Strafsenat

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Machschlngewerk: ja

Amtliche Sammlungs ja

oYriG 8§ 14, 27 Abs. 3; StGB 8 69

Die Abgabe der Ermittlungen an die Staatsanvwaltschaft gemäß § 27 Aks. 3 OWiG führt nicht zum Ruhen der Ver-Tolgungsverjährung hinsichtlich der Ordnungswidrigkeit.

BGH, Beschl. v. 6. Mai 1964 - 2 StR 497/63 - AG Solingen OLG Düsseldorf

In dem Bußgeldverfahren

gegen

den Filmtheaterbesitzer Alfred H — eh aus

>

wegen Verstoßes gegen das Gesetz zum Schutze der Jugenä in der Öffentlichkeit

hat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung des Generalbundesamwalts in der Sitzung vom 6. Mai 1964

beschlossen:

Die Abgabe der Ermittlungen an die Staatsamwaltschaft gemäß § 27 Abs. 3 OWiG führt nicht zum Ruhen der Verfolgungsverjährung hinsichtlich der Ordnungswidrigkeit.

Gründe§

Der Oberstadtdirektor in Solingen hatte gegen den Betroffenen Ermittlungen geführt, weil dieser am 10. April 1962 verkotenerweise Kindern Zutritt zu einer Vorführung in seinem Filmtheater gewährt habe, diese Ermittlungen dann aber an die Staatsanwaltschaft abgegeben, weil nach sciner Auffassung Verdacht auf ein Vergehen nach § 13 JSchöG testand. Anklage wurde jedoch nicht erhoben. Nach Rückgabe der Akten erließ der Oberstadtdirektor am 22. Novenber 1962 einen Bußgeldbescheid, gegen den der Betroffene auf gerichtliche Entscheidung antrug. Das Amtsgericht in Solingen hot den Bußgeläbescheid auf, weil die Verfolgung der üÖrd-

nungswidrigkeit bereits bei seinem Erlaß gemäß % 14 Satz

erlührt gewesen sei.

1 Oi/iG

Hiergegen wendet sich der Oberstadtdirektor mit der Rechtsteschweräde. Er ist der Ansicht, daß die Verlolgungsverjährung noch nicht eingetreten sei; denn volaenge die. Staatsanwaltschaft in der Sache ermittelt habe, Sei er an der Fortsetzung des Bußgeldverfahrens rechtlich gehindert gewesen, In dieser Zeit müsse daher die Verfolgungsverjährung gemäß § 14 Satz 4 OWiG, § 69 Abs. 1 StGB geruht haben.

Das Oberlandesgericht in Düsseldorf beabsichtigt, die Rechtstkeschwerde als unbegründet zu verwerfen. Es hält die Voraussetzungen des nach § 14 Satz 4 OWiG entsprechend anuendbaren § 69 Abs, 1 StGB nicht für gegeben. Weder sei die Verwaltungskbehörde während der Zeit der Ermittlungsführung durch die Staatsanwaltschaft daran gehindert, die Verfolgung auch der Oränungswidrigkeit sachlich zu fördern, noch sei die Entschließung der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts, ob eine Straftat oder ausschließlich eine Ordänungswidrigkeit vorliege, die Entscheidung einer Vorfrage in einem anderen Verfahren, sondern bestimme nur den weiteren Verfahrensgang in der Sache selbst.

Dieser Auffassung gemäß zu erkennen, sieht sich das Oberlandesgericht in Düsseldorf jedoch durch einen Beschluß des Oberlandesgerichts in Neustadt an der Weinstraße vom 19. Septemter 1961 (NdJW 1961, 2126) gehindert, da in dessen Gründen ausgeführt sei, im Falle einer Abgabe der Ermittlungen durch die Verwaltungsbenörde an die Staatsunwaltschaft gemäß § 27 Ats.3 OWiG ruhe die Verjährung der Ordnungswidrigkeit bis zur Rückgabe der Vorgänge an die Verwaltungsbehörde zwecks Fortführung des Bußgeldverfahrens.

Das Oberlandesgericht in Düsseldorf hat daher die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung folgender

Rechtsfrage vorgelegt:

Ruht die Verjährung der Verfolgung einer üränungsidrigkeit für die Zeit von der Abgabe der Erwittlungen an die Staatsanwaltschaft gemäß § 27 Aks .. OWiG bis zur Rückgate der Vorgänge an die Yerwualtungsbe-

hörde”

Die Vorlage ist nach § 56 Abs, 5 OWric, § 121 Abs 2 GVG zulässig. Die Verfolgung der am 10. April 1962 begangenen Ordnungswidrigkeit verjährte, da das Gesetz zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit nichts Abweichendes bestimmt, nach § 14 Satz 1 OWiG in sechs Monaten. Der Bußgeldbescheid ist an 22. November 1962 erlassen, eine zur Unterbrechung der Verjährung geeignete Handlung ist nicht vorgenommen worden ($$% 14 Sätze 3 und 4, 48 Abs. 1 Satz ?2 OWiG, § 68 St@GB). Infolgedessen kommt es für die Entscheidung darauf an, ob die Verjährung während der Ermittlungen durch die Staatsanwaltschaft geruht hat. Das vorlegende OÖberlandesgericht würde sich daher mit der beabsichtigten Entscheidung zu dem angeführten Beschluß des Öberlandesgerichts in Neustadt an der Weinstraße in Widerspruch setzen.

In der Sache schließt sich der Senat der Rechtsansicht des Oberlandesgerichts in Düsseldorf an.

Die vorgelegte Rechtsfrage ist nach § 69 Abs, 1 StGB zu entscheiden, dessen entsprechende Anwendung § 14 Satz A OWiG vorschreibt.

1.) Das bedeutet zunächst, daß nach § 69 Abs. I Satz 1 StGB die Verjährung während der Zeit ruht, in welcher auf Grund gesetzlicher Vorschrift die Verfolgung der Orlnungswidrigkeit nicht begonnen oder nicht fortgesetzt werden kann. Dieser Fall liegt hier nicht vor; ein Ruhen der Verjährung könnte nur dann eintreten, wenn in der Sache allgemein keine Ermittlungshandlungen vorgerommen werden

dürften, wie es z.B. der Grundsatz der Immunität eines parlementarischen Abgeordneten vorschreibt. Hier jedoch ermittelt die Staatsanwaltschaft gerade auch hinsichtlich der Ordnungswidrigkeit. Ihre Tätigkeit, die die Handlung als ganze umfaßt, enthält daher auch eine Verfolgung der darin liegenden Ordnungswidrigkeit (Mischtatbestand oder tateinheitliches Zusammentreffen). Wird Anklage erhoben und kommt es zur Verurteilung wegen einer Straftat, so bleibt für eine weitere Verfolgung der Ordnungswidrigkeit kein Raum (§§ 4, 65 Abs. 1 OWiG). Gibt die Staatsanwaltschaft nach § 31 OWiG die Vorgänge an die Verwaltungsbe- ıörde zur Ahndung der Zuwiderhandlung als Oränungswidrigkeit zurück, so kommen die durch die Justizorgane in der Sache gewonnenen Erkenntnisse dem Bußgeldverfahren zugute, Deshalb kann der Ansicht von Rotberg (Komm. z. OYiG, 2, Aufl. § 14 Anm. 6) schon in ihren Ansatz nicht gefolgt werden, daß nümlich die Verwaltungsbehörde nach Abgabe der Ermittlungen an die Staatsanwaltschaft gemäß § 27 Ats.3 OWiG rechtlich und tatsächlich gehindert sei, ihrer Verfolgungsaufgabe sachgemäß zu dienen; denn es kommt nach § 69 Abs 1 Satz 1 StGB nicht darauf an, ob sich etwa die Verwaltungsbehörde weiterer Verfolgungsmaßnahmen zu enthalten hat, sondern ob in der Sache Ermittlungen überhaupt untersagt sind. Deshalb braucht hier nicht erörtert zu werden, ob und in welcher Weise die Verwaltungsbehörde nach Abgabe der Ermittlungen an die Staatsanwaltschaft die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit noch selbständig weiterbetreiben darf. Jedenfalls kann sie im Benehmen mit der ernittelnden Staatsanwaltschaft dafür Sorge tragen, daß die Verfolgungsverjährung durch geeignete Maßnahmen rechtzeitig unterbrochen wird. Zweckmäßig dürfte es auch sein, daß die Verwaltungsbehörde schon die Akgabeverfügung durch einen zur Unterzeichnung eines Bußgeläbescheides Befugten unter-

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schreiben läßt (vgl. § 14 Satz 3, § 48 Abs 2 Satz 1 Oi), Aber auch die Staatsanwaltschait ist verpflichtet, auf rechtzeitige Unterbrechung der Verflolgungsverjähruug hinzuwirken; denn solange sie ermittelt, ist sie auch für dic sachgemäße Verfolgung der Orädnungswidrigkeit verant-

wortlich.

2.) Auch nach § 69 Abs, 1 Satz 2 StGB ist die Verjährung nicht zum Ruhen gelangt. Hierzu wäre erforderlich, daß die Fortführung des Verfahrens notwendig von einer Vorfrage abhinge, deren Entscheidung in einem anderen Verfahren erfolgen muß. Die im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren (§ 31 Abs. 1 OWiG) oder im Strafverfahren (8 31 Abs, 2 OWiG) zu treffende Entschließung, ob die Tat des Betroffenen eine Straftat darstellt, ist jedoch weder Entscheiäung einer Vorfrase noch Entscheidung in einen anderen Verfahren; sie ist vielmehr eine Entscheidung in der Sache selbst, die die Richtung und den weiteren Gang des Verfahrens wegen der dem Betroffenen zur Last gelegten Handlung bestimmt. Sie trägt damit einen lediglich das Verfahren regelnden Charakter und bedeutet keine unabdingkare Voraussetzung für Beginn oder Fortführung der Aufklärung des Sachverhalts zwecks Ahndung der Handlung, sei es als Straftat, sei es als Ordnungswidrigkeit (vgl. RGSt 31, 9). Durch die Bestimmungen der §§ 4, 27, 31 OWiG soll nur vermieden werden, daß beide Behörden nebeneinander und unabhängig voneinsnder senselben Sachverhalt aufklären; es handelt sich hierbei ersichtlich nicht um die Regelung von Verfahrensvoraussetzungen, sondern von Kompetenzen und Zuständigkeiten.

Der Ansicht des Oberlandesgerichts in Neustadt an der Weinstraße, eo lägen his „wei selbständige voneinander unabhängige Verfahren vor, kann also nicht gefolgt werden;

denn da das Ermittlungs- oder Straiverfahren die Handlung als ganze umfaßt und deshalk auch die in ihr liegende Oränungswidrigkeit zum Gegenstand hat, dient jede Ernittlungshandlung, die das Verfahren fördern soll, zugleich auch der Ahndung der Ordnungswidrigkeit. Gerade weil den Ordnungswidrigkeitsverfahren gegenüber dem staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren oder dem gerichtlichen Strafverfahren keine völlig selbständige Bedeutung zukommt, kann eine im Ermittlungs- oder Strafverfahren vorgenommene richterliche Handlung auch die Verjährung der Verfolgung der Ordnungswidrigkeit unterbrechen (vgl BayOkI6St 1959, 227, 228).

3.) Schließlich darf nicht außer acht bleiben, daß die Auffassung des Oberlandesgerichts in Neustadt an der ‘leinstraße zu kaum tragbaren Ergebnissen führen müßte; denn wenn die Abgabe der Ermittlungen an die Staatsanwaltschaft die Verfolgungsverjährung hinsichtlich der Ordnungswidrigkeit für die Dauer des Ermittlungs- oder Strafverfahrens zum Ruhen brächte, könnte der Eintritt der Verfolgungsverjährung möglicherweise um Jahre hinausgeschoben werden, so daß unter Umständen die Verfolgung eines Vergehens schon verjährt, die verbleibende Ordnungswidrigkeit jedoch noch verfolgbar wäre. Dies widerspräche dem Sinn der en. Gesetzgeber in § 14 Satz 1 OWiG vorgeschriebenen kurzen Verjährungsfrist von sechs Monaten.

4.) Nach alledem war die Vorlegungsfrage wie Tolgt

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zu entscheiden: Die Abgabe der Ermittlungen an die Staatsanwaltschaelt gemäß § 27 Abo:3 OWiG führt nicht zum Ruhen der Verfolgungsverjährung..hinsichtlich der Oränungsuidrig-

keit.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generäl- & pP bundesanwalts.

Baldus Dotterweich Scharpenseei

Meyer Henning