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BGH Entscheidung vom 07.04.1964 – 5 StR 17/64

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2192 048

ImNamen des Volkes

In der Strafsache Begen

den Rechtsanwalt und Noter Dr.jur. Erwin R EEE aus DEE Kreis rem, dort geboren an Em 131:,

wegen Untreue

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7.April 1964, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof.Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker Bundesrichter Kersting als beisitzende Richterg

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof > in der Verhandlung,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr (nn bei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte ne als Urkundsbeantin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der Großen Strafkammer bei dem Amtsgericht in Celle vom 14.0ktober 1963 wirä verworfen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels,

- Von Rechts wegen -

- 2.

Gründe§

Der Angeklagte hatte als Rechtsanwalt im Konkursverfahren des Kaufmanns Ygw, seines Klienten, einen Zwangsvergleich herbeigeführt. Dieser sollte mit .Hilfe einer größeren Forderung erfüllt werden, die der Gemeinschuldner an die Hm XC hatte. Im Vergleich stand, daß der Angeklagte deren Zahlungen "zu treuen Händen für die Abwicklung des Vergleichs" erhielt. Die zweite Rate des Vergleichs, der eine Verfallklausel enthielt, war am 4.Juli 1961 fällig. Sie konnte nicht gezahlt werden, weil das Finanzamt die Forderung gegen die Hi Kc wegen hoher Beträge gepfändet hatte. Der Angeklagte teilte dies den Gläubigern trotz Mahnungen und Anfragen nicht mit, verschaffte sich wegen seiner Honora#forderungen gegen MB in Höhe von 17.000 Di am 29.Juni 1961 einen vollstreckbaren Titel und erwirkte einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluß vom 15.Juli 1961 in die Forderung Mes

gegen die HB x:.

Die Strafkammer hat ihn wegen Untreue verurteilt.

Seine Revision bleibt «rfolglos.

I,

Die zahlreichen Aufklärungsrügen dringen nicht durch, Die Strafkammer hat die Ehefrau und den Bürovorsteher des Angeklagten und den früheren Gemeinschuldner Me schört, hat die Konkursakten, die Handakten des Angeklagten und die Vorgänge der Rechtsanwaltskamner zum "Gegenstand der Erörterung gemacht" und die wichtigsten Urkunden mindestens auszugsweise verlesen. Es brauchte sich ihr nicht aufzudrängen, weitere Beweise von Ants wegen zu erheben, ES wäre vielmehr Sache des Angeklagten und seines Verteidigers gewesen, in den Punkten, in denen sie den Sachverhalt für

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nicht genügend geklärt hielten, Beweisamträge zu stellen.

Sie hätten auch von ihrem Fragerecht (§ 240 Ats.2 Satz 1 StPO) Gebrauch machen sollen, soweit die Revision jetzt rügt, die Strafkammer habe benutzte Beweismittel nicht genügend ausgeschöpft. Diese Behauptung kann das Revisionsgericht in

aller Regel nicht nachprüfen, ohne den sachlichen Inhalt

der Hauptverhandlung zu rekonstruieren. Das ist nicht seine Aufgabe.

II. Die Sachbeschwerde ist ebenfalls unbegründet. .

"1. Wie die Strafkanuer dem Wortlaut, den Begleitumständen und dem Zwock des Zwangsvergleichs in rechtlich fehlerfreier Weise entnimnt, hatte der Angeklagte die Pflicht, dafür zu särgen, daß die Forderung des Schuldners MB zezen die Hl KC zenäß dem Zwangsvergleich dazu verwendet wurde, die in diesem festgesetzten Zahlungen rechtzeitig an die Gläubizer zu leisten. Er hatte also das Vermögensinteresse der Gläubiger an der Erfüllung des Vergleichs, insbesondere an der bestimmungsgemäßen Verwertung: der genannten Forderung, wahrzunehnen.

Diese Aufgabe lag ihm allerdings nicht, wie die Strafkammer annimmt, kraft eines "tatsächlichen Treueverhältnisses ob. Sie war ihm vielmehr von den Gläubigern und dem Schuldner gemeinsam im Zwangsvergleich übertragen worden, und er hatte sie übernommen. Dem stand nicht etwa der .§ 181 BGB entgegen. Der angeklagte hatte zwar im Vergleichstermin einige Gläubiger vertreten, von denen er bevollmächtigt worden war, "ien ebzuschließenden Vergleich zuzustimmen" (UA S.4). Hierin liegt aber auch die Feststellung, daß diesen Gläubigern bekannt war, wie der Vergleichsvorschlag lautete und welche Aufgabe er für den Angeklagten vorsah. Indem sie diesen bevollmächtigten, gestatteten sie

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ihm, an dem Versleichsabschluß zugleich als ihr Vertreter und in seinem eigenen Namen nitzawirken. Grundlage seiner Treupflicht war also einRechtszeschäft, und zwar ein Geschäftsbesorgungs-Dienstvertrag (BGB § 675). Das ändert aber nichts an ihrem Inhalt und Umfang und erst recht nichts an der Anwendbarkeit des § 266 StGB.

Soweit sich die Einwendungen des Beschwerdeführers nicht überhaupt unzulässi,srweise von den Feststellungen entfernen, sind sie unbcezründet.

Die Revision führt insbesondere aus, schon beim Abschluß des Zwangsvergleichs mit der Verfallklausel habe die Möglichkeit bestanden, daß das von der HB xt einkommende Gsld einmal nicht zur vollen Auszahlung der Raten an alle Gläubiger ausreichte,. Dann wäre es nach ihrer Ansicht die Pflicht des Angeklagten gewesen, ausschließlich die Interessen des Schuldners Me zu wahren und denjenigen Gläubigern, von denen eine Vollstreckung am meisten zu befürchten war, ihre Rate in voller Höhe zu zahlen, damit ihre Forderungen nicht gemäß der Verfallklausel im ganzen Umfange wieder auflebten. Da er also einige Gläubiger vor anderen hätte bevorzugen müssen, könne er nicht Treuhänder aller Gläubiger gewesen Sein.

Die Revision setzt hier das, was sie erst beweisen will, schon voraus, indem sie ohne weiteres davon ausgeht, der Angeklagte hätte sich in einem solchen Falle allein nach den Interessen des Schuldners MW richten müssen. Das trifft nach der rechtlich einwandfreien Auslegung des Zwangsvergleichs durch die Strafkammer gerade nicht zu. Der Angeklagte war zwar anfangs nur der Vertreter des Schuldners MB zewesen. Er hatte sich dann aber mit dessen Einverständnis im Zwangsvergleich cine Aittlerrolle im gemeinschaftlichen Interesse der Gläubiger und WWWs übertragen

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lassen, um zu einem gerechten Ausgleich zwischen beiden Teilen beizutraren. Das war mit seinen Pflichten als Rechtsanwalt vereinbar (Rü JW 1929,3168,3169). Er hätte daher auch in ‘den von der Kevision gesetzten, in Wahrheit nicht eingetretenen Falle nicht einseitig nur die Interessen des Schuläners verfol;,en dürfen, sondern die Zahlungen an alle Gläubiger anteilig kürzen müssen.

2. Die Strafkamner nimmt auch mit Recht an, daß der Angeklagte seine Treupflicht in zweifacher Weise, zunächst durch Unterlassen und später durch Tun, verletzt hat.

n

a) Er hatte nach % 666 BGB den Gläubigern "die erforderlichen Nachrichten zu geben". Er hätte ihnen daher spätestens am 4.Juli 1961 mitteilen müssen, daß die zweite Rate an diesem Tage nicht aus einem nur. vorübergehenden Grunde, sondern deshalb 'ausblieb, weil das Finanzamt die Forderung des Schuldners gegen die iO ] KG wegen hoher Beträge gepfändet hatte. Diese Ursache bei Fälligkeit der Rate zu erfahren, war für die Gläubiger .aus den Gründen, die die Strafkammer darlegt (VA S.20/21, 23), sehr wichtig. Darum war die Mitteilung “erforderlich" im Sinne des § 666 BGB. Es handelt sich nicht um eine bloße Nebenverpflichtung des Angeklagten, deren Verletzung nicht unter § 266 StGB fallen-würde.

An ihrer Erfüllung war er auch nicht durch das Verbot des. Parteiverrats (3 45 Nr,2 BRAO, § 356 StGB) gehindert. Er sollte ja nicht; wie die. Levision es darstellt, die Gläubiger darüber "beraten", daß. sie nunmehr auf Grund eines Auszuges aus der Konkurstabulle die Zwangsvollstreckung gegen Mm betreiben konnten. Er hätte Ahnen nur rechtzeitig anzeigen müssen,:daß «r dio zweite Rate wegen der Pfändungen des Finanzants nicht an sie, abführen konnte.

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Da ihm seine erlaubterwaüise übernommene Mittlerrolle (vgl. oben Nr.l am Ende) diese Mitteilung auferlegte, hätte er durch sie nicht seine anwaltlichen Pflichten gegen MB verletzt, solange er die Gläubiger nicht auch über die rechtlichen Folsen des Verzuges und die zu ergreifenden Schritte belehrte, Dies will die Strafkammer mit ihren etwas mißverständlichen Worten sagen, der Angeklagte habe "pflichtgemäß nur Tatsachen berichten" sollen (UA S.22).

b) Er verletzte seine Treupflicht ferner durch die Zwangsvollstreckung, die er in die Forderung des Schuldners gegen die Hin X: in seinem eigenen Interesse vornehmen ließ.

Die Revision wendet ein, zu dieser Zeit sei der Zwangsvergleich schon hinfällig gewesen, weil die Forderungen der Gläubiger durch das Ausbleiben der zweiten Rate am 4.Juli 1961 in voller Höhe wieder aufselebt waren. Die Treupflicht des Angeklagten überdauerte aber dieses Ende des Zwangsvergleichs, Denn es war rein rechtlicher Art. Die Gläubiger und der Schuldner konnten immer noch ein wirtschaftliches Interesse daran haben, den Vergleich tatsächlich aufrechtzuerhalten, mochte es dazu rechtlich auch nötig sein, ihn mit einen etwas anderen Inhalt neu zu schließen. Bis geklärt war, ob dies geschehen sollte, bestand der treuhänderische Auftrag des Angeklagten fort. Möglicherweise hätte er ihn schon alsbald nach dem rechtlichen Hinfälligwerden des Vergleichs am 4.Juli 1961 durch Mitteilung an die Gläubiger und den Schuldner nisderlegen können, um sich freie Hand zur Bei-

. treibung seiner eigenen Forderung zu verschaffen. So ist er aber nicht verfahren. Darum maz diese Frage auf sich beruhen.

3. Daß der Angeklaste den Gläubigern durch seine Pflichtverletzungen einen Nachteil in Gestalt einer erheblichen

Po

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Vermögensgefährädun.: zufü:stz, lc5t die Strafkammer in rechtlich zutreffenäer Wise dar (TA 5.25). Die Revision meint, die Gläubiger hätten "olusc.hiu vor Gem 4.Juli 1961 auch dann nichts tun können, wern 8:c von den Pfändungen des Finanzamts erfahren hätten". Sic berücksichtigt dabei aber nicht, daß der Angeklagte selbst bald nach dem 4.Juli 1961 die zwangsvollstreckung betrieben hat und durch sie in der Folgezeit teilweise tefrisdi.t worden ist (UA S.9/10).

4. Über die innere Vatseite enthält das Urteil entgegen der Ansicht der Revision ausreichende Feststellungen.

Hauptsächlich aus dem Schreiben des Angeklagten an die Rechtsanwaltskammer (JA 8.12/13). folgert. die Strafkamner, daß er sich seiner Treupflicht bewußt war (UA S.18, 23 unten). Er räumt in diesem Schreiben zwar sinngemäß nur ein, daß die Gläubiger ihn bis zum Ausbleiben der zweiten Rate am 4.Juli 1961 "als ihren Treuhänder betrachten" konnten. Die Strafkammer glaubt ihm aber erkennbarerweise nicht, daß er nach dem genannten Tase.angenommen habe, seine Pflichten gegen die Gläubigeiı seien nunmehr ohne weiteres erloschen,

Den Vorsatz des Angeklagten, diese Pflichten zu verletzen und dadurch den: Gläuti:;ern einen Nachteil in Form einer Vermögensgefährdung zuzufiigen, legt das Urteil rechtlich einwandfrei dar (UA S.23/24).

Die tatsächlichen Angriffo der kevision sind unzulässig.

Die Strafkammer äußert sich, zwar nicht ausdrücklich darüber, ob der Angeklagte etwa irrtümlich glaubte, durch das Verbot des Parteiveırats. rechtlich gehindert zu sein, den Gläubigern die seschuldete Nachricht über den Grund des Ausbleibens der Rate am 4.Juli 1961 zu geben. Diese Möglichkeit hat die Strafkammer aber erkennbarerweise für so fernliegend gehalten, daß sie glautte, sie stillschweigend

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verneinen zu können. Das ist recıtlich nicht zu beanstanden.

Die Entscheidung entspricht den Antrage der Bundesanwaltschaft.

Sarstedt Siemer Schmitt Dr.Börker Kersting