Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1964
BGH Entscheidung vom 17.03.1964 – 1 StR 53/64
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
nt 2127 089
Im Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den pensionierten Bergmann Nikolaus Pin aus OEEEEEmy WEB, sort geboren am 1555,
wegen Unzucht mit Kindern u.a,
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. März 1964, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Seibert als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Fischer
‚Bundesrichter Mei als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshor Mn als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Fa
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 11. September 1963, soweit er schuldig gesprochen worden ist, mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittcls,
an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Der Angeklagte beanstandet mit Recht, daß der Vorsitzende ihm keinen Pflichtverteidiger bestellt und die Strafkammer über seine Zurechnungsfähigkeit ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen entschieden hat. Da er der Unzucht mit sechs Kindern, teils in Tateinheit mit Verbrechen der Verführung nach § 175 a Nr::3 !StGB änss’Ül ı- geschuldigt war, hätte es schon mit Rücksicht auf die Schwere der Anklage nahegelegen, ihm einen Verteidiger beizuordnen. Jedenfalls war dies deswegen geboten, weil die Vorfälle länger zurücklagen, der Angeklagte sie abstritt, es demgemäß auf die Glaubwürdigkeit der kindlichen Belastungszeugen ankam und hierüber ein eingehendes Gutachten vorlag; in das sich der Angeklagte selbst keinen Einblick verschalfen konnte (§ 147 StPO). Angesichts dieser für ihn schwicrigen Sach- und Rechtslage war es offensichtlich, daß er - schon im Greisenalter stehend - außerstande war, sich allein zu verteidigen. Dabei ist es’ unerheblich, daß er trotz Hinweises nach § 201 Abs. 1 Satz 3 StPO es unterlassen
hatte, die Beiordnung eines Pflichtverteidigers zu beantragen. Der Vorsitzende mußte der Frage - noch in der Hauptverhandlung - von Amts wegen nachgehen (§ 140 Abs. 2 StPO; BGHSt 6, 199).
Hinzu kommt, daß der Angeklagte nach den Urteilsfeststellungen bereits starke Altersabbauerscheinungen zeigt. In Verbindung mit dem Umstand, daß er bisher ein straffrcies Leben geführt hat und erstmals wegen sittlicher Verfehlungen vor Gericht stand, hätte das der Strafkammer die Erwägung aufdrängen müssen, ob er etwa in seiner Zurechnungsfähigkeit beeinträchtigt sei, zumal ihr bekannt ist, daß der Altersabbau nicht selten die Ursache von Unzuchtstaten sonst unbescholtener Männer ist. Sie mußte daher nicht nur einen Sachverständigen zu dieser Frage hören, sondern auch unter dem Gesichtspunkt des 8 140 Abs. 1 Nr. 3 und 6 StPO prüfen, ob die Verteidigung notwendig war.
Hiernach hat das Urteil verfahrensrechtlich keinen Bestand. Die allgemeine Sachrüge bietet nur Anlaß zu folgenden Hinweisen:
1. Im Fall Rosemarie PD eibt die Strafkammer die Einlassung des Angeklagten widersprüchlich wieder: Einasteils habe er den Anklagevorwurf "in vollem Umfung bestritten" (UA 3), andererseits nach jeder Unzuchtstat sein Verbrechen "zutiefst bereut" und - freilich vergeblich - den festen Entschluß gefaßt, es "nicht zu wie-
"derholen" (UA 6).
Die ungenaue Angabe, der Beschwerdeführer sei in diesen Falle "mehrerer" Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 5 StGB schuldig, muß die Strafkammer durch die Angabe der ınzahl der (vier Einzel-: Verbrechen ersetzen.
Im Fall Elke Pi ira das Landgericht prüfen, ob es sich statt um eine Unzuchtstat nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB um eine tätliche Beleidigung handelt (vgl. BGH IM Nr. 8 zu § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB).
Der zum Fall PalWBfestgestellte Sachverhalt 1äßt nicht die Merkmale eines vollendeten Verbrechens nach
§ 175 a Nr. 3 StGB erkennen, Da über die innere Anteilnahme des Jungen nichts festgestellt ist (dazu
BGHSt 2, 40 und 9, 111), er sich vielmehr weigerte mitzumachen, kommt nur ein versuchtes Verbrechen nach
§ 175 a Nr. 3 StGB - tateinheitlich begangen mit vollendeter Unzucht mit einem Kinde gemäß § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB -— in Betracht.
Als Einsatzstrafe wird üblich nur die verwirkte schwerste Eingelstrafe bezeichnet, die gemäß § 74 StGB zu erhöhen ist. Bundesrichter Dr. Willms Seibert ist durch Urlaubsabwesen- Hübner
heit verhindert, zu unterschreiben
Seibert
Fischer Mei