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BGH Entscheidung vom 07.01.1964 – 5 StR 540/63

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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StR _540/6

"04 09:

Im Namen aes Volkes

In der Stra@suche

gegen

1. den Handelavertreter Ernst M GER aus EEE, geboren am iB 19135 in SEE. _

2. den. Buchbinder, zur Zeit Handelsvertreter, Zgon 2 EEE =: Kamin, geboren am EM 1927 in DEE,

- Sachbezeichnung Cem u.a. - wegen, schwerer räuberischer Erpressung U.8s

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7.Januar 1964, an der teilgenommen habens

Senatspräsident Prof.Sarstedt

als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Kersting or als beisitzende Richter, Bundenanwalt Dr. En

als Vertreter der Bundesamaitschaft,

Justizangestellte En , als Urkundsbeautin der. Geschäftsstelle,

für Recht erkamts

I. Auf die Revision des Angeklagten ZUR vi das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 25, Juni 1963 samt den Feststellungen aufgehoben

1. im Schuld- und Strafausspruch, soweit dieser Beschwerdeführer als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher wegen Beihilfe zur schweren räuberischen Erpressung verurteilt worden ist;

2. im Strafausspruch hinsichtlich der übrigen gegen ihn verhängten Einzelstrafen und der Gesamtstrafe; j

3. söweit ihm die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt worden sind und Polizeiaufsicht für zulässig erklärt worden ist.

II. Auf die Revision des Angeklagten NEb wird das Urteil samt den Feststellungen aufgehoben

1. im Schuld- und Strafausspruch, soweit dieser Beschwerdeführer wegen Beihilfe zur schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit fortgesetzter Beihilfe zum Vergehen gegen § 24 StVG verurteilt worden ist;

2. im Strafausspruch wegen Hehlerei und hinsichtlich der Gesamtstrafe;

3. soweit ihm die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt worden sind, Polizeiaufsicht für zulässig erklärt worden ist und ein brauner Filzhut und eine Sonnenbrille “eingezogen worden sind.

IIt. Im übrigen werden die Revisionen beider Beschwerdeführer verworfen.

IV. Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.

- Von Rechts wegen -

Gründe§

Die Revisionen der Angeklagten ZUEEEEB und un haben zum Teil Erfolg.

I. Die Revision des Anscklagten: Zn

. Is Die Verfahrensbe sbeschwerde, das Landgericht habe die ihm durch § 244 Abz.2 StP" äuferlegte Aufklärunger: pflicht verletzt, weil es die Arbeiterin Karin Peg.

nicht als Zeugin. gehört habe, braucht nicht erörtert

zu werden. Der Verteidiger wird Gelegenheit haben, in der. neuen Hauptverhandlung sinen Beweisamtrag zu stellen, weil das Urteil auf die Sachrüge aufzehoben. werden muß. .

. 2. Die.S Sachrüge _ führt zur Aufhebung des Urteils, soweit e8 den Angeklagten ZU 21: gefährlichen Gewohnheltsverbrecher wezen Beihilfe zur schweren .. räuberischen Erpressung verurteilt hat.

" a) Die. Strafkammer faßt einmal auf UA 9.34 das Ergebnis der Hauptverhandlung dahin zusammens ‚SEE habe das Verbrechen der vorsätzlichen und rechtswlärigen schweren räuberischen Erpressung des früheren Witangeklagten Cuib dadurch unt srstützt, daß er an den Planungen des Verbrechens Anteil nahm, indem er selbst Vorschläge machte, am Morgen der Tat mit GB una MO seinen Kiosk für. die Beratung zur Verfügung stellte; auch ‘- so heißt vs auiter - habe Zus auf Grund seiner Teilnahme an den Planungen und der Verschaffung des Revolvers gewußt, daß ums einen Bankraub’ begehen wollte und daß er eine Waffe benützen. mußte und wollte.

Diese Ausführungen des Landgerichts sind im allgemeinen nicht zu beanstanden. und würden die Verurteilung des Beschwerdeführers ZU „gen Beihilfe rechtfertigen.

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N

Zunächst kann der kevision nicht darin beigetreten werden, daß die Tatbestandsmerkmale in Verbindung mit den weiteren Einzelfeststellunren hier nur formelhaft und daher nicht ausreichend festgestellt worden seien.

Der Revision ist zwar zuzugeben, daß nach den Urteilsgründen nicht ganz klar ist, wer den Hinweis gerade auf die’ Sparkasse in EB gegeben hat, ob MM allein oder dieser mit ZUEEEEE zusammen. (vgl. hierzu UA S.34 und 8.33). Wenn es sich auch empfehlen wrd, in der neuen Hauptverhandlune in dieser Beziehung eindeutige Feststellunzen zu.treffen, so wäre allein hierin ein zur Aufhebung des Urteils führender Yiderspruch nicht zu sehen.

Entgegen der Auffassung der Revision ist es auch nicht zu beanstanden, daß die Strafkammer in der Verschaffung des Revolvers eine Teilnahmehandlung gesehen hat. Richtig ist allerdings, daß Beihilfe nur zu einer bestimmten Tat geleistet werden kann und daß der Verkauf der Waffe bereits zu einem Zeitpunkt erfolgte, als noch nicht feststand, daß gerade die Sparkasse in Fein» beraubt werden sollte. Darauf kommt es jedoch nicht an. CHE wußte. jedenfalls schon beim Verkauf des Revolvers, daß eine Sparkasse überfallen werden sollte. Schon am 1.November war er von den Mitangeklagten davon unterrichtet worden, daß neben anderen auch die Sparkasse in EEE a1 Objekt des Überfalles in Erwägung gezogen wurde (UA S.12). Die Verwirklichung des Planes stand ‚kurz bevor, wobei es ZW gleichgültig war, welche Sparkasse nun letztlich als Opfer ausersehen werden würde. Er wollte die fördernde Wirkung seines Verhaltens unabhängig davon, ob Ge den Raubüberfall in EG oüer an seinem anderen Ort beging. Bei dieser Sachlage war die Haupttat schon genügend bestimmt, so daß auch die Verschaffung der Pistole eine Beihilfehandlung war (vgl. BGH 1 StR 455/54 vom 28.September 1954

bei Dallinger MDR 1955,143). Daseelbe gilt für die übrigen vor dem 8.November begungenen Beihilfehandlungen, insbesondere seine Teilnahme an den Vorbesprechungen und die Erkundungsfahrten.

b) Zu durchgreifenden Bedenken geben jedoch die Ausführungen der Strafkammer Anlaß, die sich auf UA 8.26/27 mit der Beihilfe der AÄnrcklagten Zi un: um befassen, Hier wird außerdem noch als Beihilfe bezeichnet, daß sich beide Beschwerdeführer "an der Vernichtung der Tatspuren beteiligten (Waffe und Tasche) und an der Beute teilhatteg", Die Spurenvernichtung und die Entgegennahme eines Teilss der Beute kann aber nicht. als Beihilfe angesehen werden, weil diese Tätigkeiten erst nach Begehung des Überfalls stattgefunden haben. Sie wären rechtlich - abgesehen von der Hehlerei - allenfalls als Begünstigung zu werten und nach § 257 Abs.3 StGB nur dann als Beihilfe zu bestrafen, wenn sie schon vorher zugesagt waren. Hierfür fehlt es jedoch an Jeglichem Anhalt,

Die Strafkammer hat daher aus Rechtsirrtum den Schuldunfarng der Beihilfe zu weit gefaßt. Der Revision ist zuzugeben, daß dem Beschwerdeführer nicht gleichzeitig "sein Beuteanteil als Beihilfe zur räuberischen Erpressung vorgeworfen und als Hehlerei im Sinne von § 259 StGB". gewertet werden kann.

c) Aus diesem Grund: muß die Verurteilung des Angeklagten ZB, soweit or wegen Beihilfe zur schweren räuberischen Erpressung verurteilt worden ist, aufgehoben werden, ohne daß auf das. weitere Vorbringen der Revision eingegangen zu werden braucht.. Es wird Jedoch noch auf folgendes hingewiesens

Das Landgericht bezeichnet es als "sehr unwahrschein-

lich", daß Gem zwei Drittel der Beute den Angeklagten überlassen hat, falls sic sich nicht der Beihilfe

schuldig gemacht haban (UA 5.24). Andere Behauptungen

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der Beschwerdeführer (s. z.3. UA 5.26) werden als "kaum überzeugend" und unter V.rwendunm ähnlicher Ausdrücke abgetan. Es ist jedoch unzuliszig, das Gegenteil einer nur als unwahrscheinlich bezeichnstun Tatsache der Urteilsfindung zugrunde zu legen; di. Bewsiswürdigung darf nur auf solche Tatsachen gestützt werden, die voll erwiesen sind (vgl. BGH IM StPO § 261 Nr.19).

Schließlich macht dic Revision mit Recht darauf aufmerksam, daß das Beissituschaffen der Waffe und der Tasche zwar ein Beweisanz.ichen für eine strafbare Handlung des Beschwerdeführurs abgibt, daß diese Handlung aber ebensogut‘ dazu dienen konnte, ' die Annahme eines Teiles der Beute und damit eine Hehlsrei nicht offenbar werden

zu lassen.

3. Die Verurteilung wegen Hehlerei ist nicht zu beanstanden. Wie schon ausgeführt worden ist, ist der Revision zwar zuzustimmen, daß der Beschwerdeführer nicht wegen einer selbständigen Hchlerci verurteilt werden könnte, wenn in der Annahme d.s« Galdes eine Beihilfe zur räuberischen Erpressung licren würde. Das ist jedoch nicht der Fall. Daher konnte der Beschwerdeführer neben der Beihilfe zur räuberischen Erprsssung wegen einer in Tatmehrheit stehenden Hehlsrei verurteilt werden (vgl. BGHSt 7, 134).

Aufzuheben war jcdoch die wegen der Hehlerei verhängte Einzelstrafe; sie kann durch die Verurteilung wegen der Beihilfe zur schweren räuberischen Erpressung zum Nachteil des Beschwerdeführers beeinflußt worden sein.

‘4 Die. Verurtellunfen wegen F_hrens ohne Führerschein und wagen Vergeh.ns s;.gen das Waffengesetz sind nicht zu beanstanden. Auch hier war aus den unter 3 angegebenen Gründen der Str:f.usspruch aufzuheben.

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Wegen der. Einzelstrafe von zwei Monaten Gefängnis .wegen Vergehens gugen § 24 StVG ist noch auf folgendes Bedenken zu verwiöisens Di. Strafkamner räumt ein, daß der Angeklagte insoweit noch nicht einschlägig vorbestraft sei und daß diese Handlung keine besondere kriminelle - Energie bekund«.. Trotzdem v:rhängt sie die gesetzliche Höchststrafe, die nur für die, denkbar schwersten Fälle - der Tat gedacht ist (OLG Stuttgart MDR.1961,345 mit „Anmerkung von Dreher). I

5. Mit der Aufhebung der Einzelstrafen verliert "die Gesamtstrafe ihre Grundlage. Mit ihr waren auch die - Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte aufzuheben und dis Sicherungsmaßregel nach § 38 StGB (=. § 76 StGB).

II, Die Revision des’ Anzeklagten Mi.

Auf die von der Revision des Angeklagten Mb erhobene Sachrüge, die nicht näher ausgeführt worden ist, hat der Senat die Verurteilung auch dieses Beschwerdeführers seinem gesamten Inhalte nach geprüft. Auch das Rechtsmittel dieses Beschwerdeführers. ist zum überwiogenden Teile 'begründct.

1 Die Verurteilung wegen Beihilfe zur schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit fortgesetzter Beihilfe zum Vergehen gegen § 24 StVG kann nicht bestehenbleiben.

.a) Wegen der auf UA S. 26/27 bezeichneten Handlungen, ‚jn.denen die Strafkammer eine Beihilfehandlung gesehen hat, obwohl sie nach der Tat liegen, kann auf die Ausfühzungen zu I 2 b zur Revision Zn Bezug genommen werden. Das gleiche gilt. hinsichtlich der dortselbst unter c aufgezeigtun Bedenken.

b) Unabhängig hiervon muß dic Verurteilung des Angeklagten MB aus folgendem Grunde aufgehoben werdens Nach UA S.15 übergab ME aem Haupttäter GgWe "ferner seine dunkle Brillc, dic CGiiWwbci dem Überfall tragen wollte". Hut und Tasche, die ebenfalls im Wagen lagen (UA S.15), hat Mm nach UA S.27 ebenfalls zur Verfügung gestellt. Nach UA 5.35 wird „s dem Beschwerdeführer Nm ausärücklich als "tätliche Hilfe* bei der Ausführung der räuberischen Erpressung angerechnet, daß er GEW "seine Brille übergoben und seinen Hut und seine Mappe gelichen" habe. Das steht zu anderen Feststellungen in unlösbarem Widerspruch. Auf UA S.24 teilt die Strafkammer nämlich mit, daß "gemäß dem Hilfsamtrag des Mm unterstellt worden ist, daß er gemeinhin Hut, Aktentasche und Brille im Wagen liegen läßt". Das wird auf UA S.26 noch weiter dahin ergänzt, es sei als wahr unterstellt worden, "daß cr die Tasche, wie auch Brille „ und Hut ständig im Wagen liogen habe u nd sie dort ohne sein Wissen durch

Gm p enutzt worden sei",

Daß es sich hier nur um eine Wahrunterstellung handelt, mit der ein Hilfsbeweisamtrag abgelehnt worden ist, vermag nichts daran zu ändern, daß hier ein auch auf .Grund der Sachrüge zu beachtender Widerspruch vorliegt. Denn die Urteilsgründe. ergeben, daß die Strafkammer die mitgeteilte Yahrunte rstullung vorgenommen hat. Die von ihr erfaßten Tatsachen mußte sie nun auch in der Tat so behandeln, als wären.sie wahr. Die Wahrunterstellung : - mag sie auch verfahrensrechtlich Beweisablehn sein - .steht sachlich einer Beweiserhebung gleich ‚und zwar ciner im Sinne des Antragstellerserfolgreichen (vgl. Alsberg/Nüse, Der Beweisamtrag in Strafprozeß S.161). #enn sich somit aus den Urteilsgründen selbst ergibt, daß gcwisse Tatsachen als wahr unterstellt worden sind, so müssen diese mitgeteilten Tatsachen auch bei der Prüfung auf die Sachrüge hin so

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bahandelt werden, als wären sie in der Beweisaufnahme festgestellt‘ worden.. Stehen sie mit an anderer Stelle angeführten Tatsachen in Widerspruch, so ist das ein Rechtefehler, der auf die Sachrüge zu beachten ist.

e) Der aufgezeigte Widerspruch betrifft. allerdings nur die Verurteilung des Beschwerdeführere MB wegen der Beihilfe zu der räuborischen Erpressung Cem: . . Nicht berührt wird hiervon un sich die tateinheitliche. Verkrteilung aus § 24 StVG, die keinen Rechtsfehler erkennen läßt. Da jedoch bei Tateinheit der Schuldausspruch unteilbar ist, mußte auch diese Verurteilung aufgehoben werden.

2 Die Verurteilung des Angeklagten 0) wogen Hehlerei, ist. im Schuldspruch nicht zu beanstanden.

Bedenken könnten sich allerdings aus folgendem ergebens In den Urteilsgründen heißt es zunächst (UA 8.17), GEM habe an ZB un: Nm 500 Di "für ihre Tatbeteilligung" gezahlt, Me außcrdem noch 150 IM unter der ausdrücklichen Bestimmung als Schuldenrückaahlung, Auf VA S.24 teilt. die Strafkammer dann jedoch nit, sie habe einem Hilfsamtrag des Angeklagten folgend unterstellt ,‚ daß MM für GEB bei deren Firma. auch ohne Aufträge Vorschüsse in Empfang genommen habe, mit denen er - un - belastet worden sei. Aber auch denn -'so führt das Landgericht aus -, wenn als wahr ünterstellt werde, daß entsprechend hohe Söhuldforderungen zugünsten NEE dei der Verteilung der Beute bestanden, so sei noch nicht gesagt, "daß KW nicht auch hier nur deshalb in den Genuß dur Rückzahlung kam, weil er vorher bei der Planung der Tat mitgewirkt hatte". Das ist zwar mit der Wahrunterst@eliung durchaus vereinbar und kann nur eine nähere Erklärung süiin, was darunter zu verstehen ist, duß 5"C DA für die Tatbeteiligung mie: von GEW z:zahlt worden sind.

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Nicht frei von Bedenken ist cs jedoch, wenn die Strafkammer sodann im nächsten Absatz Zweifel hinsichtlich der Höhe der Schuld Ges bei MW äußert.

Zwar bezeichnet die Str .fkammer diese Ausführungen nur als eine Hilfserwägung. Dennoch rufen sie Zweifel hervor, ob die Strefkammer wirklich bei der Strafzumessung

- nur diese könnte beeinflußt sein, weil, auch die Entgegennahme als Schuldentilgung 'Hehlerei wäre -— davon ausgegangen ist, daß MB "eine entsprechend hohe" Schuldforderung gegen Gem hatte.

Ob insoweit ein durchschlagender Rechtsfehler vorhanden ist, kann jedoch dahingestellt bleiben, weil der Strafausspruch ohnehin zufgehoben werden muß. Es 1äßt sich auch bei M@WBnicht :usschiießen, daß die Hehlereistrafe durch die gleichzeitige Bestrafung wegen Beihilfe zur schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit Beihilfe zum Vergehen gegen § 24 StVG beeinflußt worden ist.

3. Aus denselben Gründen, wie bei dem Angeklagten ZB (vgl. oben I 5) mußten auch die Gesamtstrafe, die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte, die Entscheidung über die Zulässigkeit von Polizeiaufsicht und die Einziehung aufgehoben werden.

Hinsichtlich dieser Nsbenstrafe wird auf BGHSt 9, 88,89 verwicsen, wonach grundsätzlich die eingezogenen Gegenstände bereits im Urteilssatz aufzuzählen sind.

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Die Entscheidun: entspricht dem Antrage der Bundesanwaltschaft.

Sarstedt Koffka Siemer Schmitt Kersting