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BGH Entscheidung vom 20.12.1963 – 5 StR 546/63

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Im Namen des vo1x2185 021

In der Strafsache

gegen

den Landarbeiter Adolf JB aus Oil auf raw, geboren am EEE 1954 ir rum Kreis TEE ,

zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Notzucht u.a.

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20.Dezember 1963, an der teilgenommen habens

Senatspräsident Prof.Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr >

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizobersekretär m als Urkunäsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkanntz

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Flensburg vom 4.Juli 1963 wird verworfen,

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ihm wird die nach dem 4.Juli 1963 in dieser

Sache erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

- Von Rechts wegen -

- 2.

Gründejg

‚Die Revision des Angeklasten hat keinen Erfolg.

I.

Die Verfahrensbeschwerden sind unbegründet.

"4. Die von der Revision vorgebrachten Tatsachen (§§ 344 Abs.2, 352 StPO) sind nicht geeignet, eine unvorschriftsmäßige Besetzung der erkennenden Strafkammer darzutun.

Richtig ist allerdings, da3 es unzulässig war, einen der Person nach noch nicät benannten Landgerichtsdirektor gemäß §§ 62, 63 Abs,2 GVG ab 1.Juli 1963 zum Kamnervorsitzenden zu bestellen (BGH 1 StR 374/63 vom 22.Oktober 1963, zur Veröffentlichung bestimmt). Der Revision ist also zuzugeben, daß zur Zeit der Hauptverhandlung der 2. Großen Strafkammer des Landgerichts in Flensburg der in § 62 Abs.1 GVG vorgeschriebene ordentliche Vorsitzende fehlte. \

Hieraus folgt jedoch noch nicht, daß der zum regelmäßigen Vertreter bestellte Landgerichtsrat Dr . PD nicht den Vorsitz führen konnte. Denn schon nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts, der sich der Bundesgerichtshof angeschlossen hat (vgl. u.a. RGSt 62,273,274,2765 BGHSt 14,11,16), ist es anerkannt, daß beim Ausscheiden eines ordentlichen Vorsitzenden wegen Erreichung der Altersgrenze bis zur Wiederbesetzung der ausgeschriebenen Direktorenstelle, sofern diese sich nicht über Gebühr verzögert, eine nur u vorübergehende Verhinderung des ordentlichen Vorsitzenden im Sinne des § 66 Abs.1 GVG vorliegt. Dem hat sich der Senat in seiner Entscheidung BGHSt 8,17 ff grundsätzlich angeschlossen, wobei’ er allerdinss betont hat, daß an die Frage, wann ein regelwidriger Zu:tund bei der Besetzung des Vorsitzes vorliegt, ein strenger laßstab angelegt werden

müsse, und daß ein solcher nur dann als vorübergehend anerkannt werden könne, wenn er verhältnismäßig kurz ist (aaO 5.21). Im vorliegenden Falle ist die noch erträgliche Grenze keinesfalls überschritten, und für das Präsidium war auch bei der Beschlußfassung kein Anhalt dafür vorhanden, daß sich die Wiederbesetzung der schon ausgeschriebenen Stelle (vgl. SchlHA 1963,117) über Gebühr ver-

zögern würde,

2, Ebenfalls unbegrindet ist die Rüge, das Landgericht habe seine Pflicat verletzt, die Wahrheit zu erforschen (§ 244 Abs.2 StPO), weil es den Hilfsamtrag des Verteidigers, einen ärzüölichen Sachverständigen darüber zu vernehmen, “daß unter den in diesem Falle obwaltenden Umständen die Anwendung des § 51 Abs,1 StGB nicht ausgeschlossen ist“, abgelehnt habe.

Vorweg ist zu bemerken, daß es sich bei dem Hilfsamtrag des Verteidigers nicht um einen Beweisamtrag han- - delte, sondern nur um eine Beweisanregung. Es wird nämlich keine Tatsache behauptet, die dum Sachverständigenbeweis zugänglich ist, sondern nur eine Rechtsfolge, über die allein das Gericht zu entscheiden hatte.

Selbst wenn man aber mit der Strafkammer den Antrag als Hilfsbeweisamtrag ansieht, so hat diese ihn in den Urteilsgründen mit der zutreffenden Begründung abgelehnt, sie habe bei den von ihr festgestellten Tatsachen selbst die erforderliche Sachkunde. Die Ausführungen der Revision sind auch nicht geeignet, Zweifel an der Sachkunde der Strafkammer aufkommen zu lassen. Allerdings sagt das angefochtene Urteil an einer Stelle, der Angeklagte sei nicht "sinnlos betrunken" und nicht zurechnungsunfähig gewesen. Eine solche Ausdrucksweise mag zwar im Einzelfall bedenklich sein (vgl. BGHSt 1,384,385). Hier gibt die wiedergegebene Wendung jedoch keine Veranlassung zu der

-4-

Annahme, die Strafkamnmer sei aus Rechtsirrtum der Auffassung gewesen, § 51 Abs.1 StGB könne nur bei sinnloser Trunkenheit angewendet werden. Sie soll erkennbar, wie der vorhergehende Satz beweist, nur bedeuten, der Angeklagte habe weder im Vollrausch gehandelt, also gemäß § 330a StGB, noch sei er zurechnungsunfähig gewesen, wie beides nach der vom Angeklagten genossencn Menge an Alkohol bei einem alkoholungewohnten Henschen der Fall gewesen sein könnte.

Was die Revision zu Jlivsem Punkte im übrigen vorbringt, ist offensichtlich unbugründet oder unzulässig.

II.

Die auf die Sachrüge vorgenommene Prüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler ergeben. Insoweit ist die Revision offensichtlich unbegründet.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundesanwaltschaft.

Sarstedt Schnidt Siemer Schnitt Börker