Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1964
BGH Entscheidung vom 21.02.1964 – 2 StR 374/64
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2171 094
Im Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen
dcn Kaufmann Günter KB au: KB, zevoren am 0 DSVEE |,
wegen schweren Diebstahls
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung von 11. Dezember 1964, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henning
als beisitzende Richter,
Staatsanwalt WW in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt > }ei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ED
als Urkunädsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
fo
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Krefeld vom 21. Februar 1964 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen
Gründe§
je —
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen gemein- ‘schaftlichen schweren Diebstahls zu einem Jahr und sechs Monaten Zuchthaus verurteilt. Hiergegen hat der Angeklagte Revision cingelegt, mit der er unvorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts, Verletzung der Aufklärungspflicht und unrichtige Anwendung des sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsnittel ist unbegründet.
1.) Den Vorsitz in der Hauptverhandlung am 21. Februar 1964 führte Landgerichtsrat > Dieser war nach dem Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts vom 23. Dezcember 1963 zum Vertreter des Vorsitzenden der 2. großen Strafkammer bestimmt. Als Vorsitzender bestellt war "derjenige Landgerichtsdirektor, der die Planstelle Ad» EB srrält". Landgerichtsdirektor AED war am 30. Oktober 1963 gestorben. Wie der Revision zuzugeben ist, kann allerdings ein erst zu ernennender, noch unbekannter Direktor nicht im voraus zum Vorsitzenden einer Kammer bestellt werden (vgl. BGHSt 19, 116).
Dies hatte aber nicht zur Folge, daß Landgerichtsrat Xoenen nicht den Vorsitz führen konnte. Zwar fehlte in der 2, Strafkammer seit l. Januar 1964 der nach § 62 Abs. 1 vorgeschriebene ordentliche Vorsitzende. In der Rechtsprechung schon des Reichsgerichts, dem sich der Bundesgerichtshof angeschlossen hat (vgl. RGSt 62, 273, 274, 276; BGHSt 8, 17; 14, 11; 5 StR 546/63 vom 20. Dezember 1963, nicht veröff licht), ist aber anerkannt, daß beim Ausscheiden eines Vorsitzenden wegen Erreichung der Altersgrenze bis zur Wiederbesetzung der Stelle, sofern sich diese nicht über Gebühr verzögert, eine nur vorübergehende Verhinderung des ordentlichen Vorsitzenden im Sinne des § 66 Abs. 1 GVG vorliegt. Das trifft im Ergebnis auch hier zu. Als der Geschäftsverteilungsplan für 1964 beschlossen wurde, war die Stelle Altenhoff schon ausgeschrieben, JMBINW Nr. 23 v. 1. Dezember 1963; es war für das Präsidium kein Anhalt gegeben, daß sich die Besetzung über Gebühr verzögern würde; die Stelle wurde auch im Laufe des !fonats April 1964 besetzt. Im übrisen irrt der Verteidiger darin, daß infolge der Krankheit von Landgerichtsdirektor AED schon im Jahre 1963 der Vorsitz in der 2. Kammer häufig gewechselt habe. Nach der dienstlichen Äußerung des Landgerichtspräsidenten vom 30. April 1964 führte Landgerichtsdirektor BB in Jahre 1963, ohne daß es eine Veränderung gab, den Vorsitz in der Kammer.
Demnach war das erkennende Gericht mit Landgerichtsrat Ks als Vorsitzenden vorschriftsmäßig besetzt.
2.) Die Strafkammer hat ihre Aufklärungspflicht nicht dadurch verletzt, daß sie, ohne einen Sachverständigen zuzuziehen, über die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten entschieden und dessen Hemmungsvermögen „zur Zeit
ent
der Tat infolge Alkoholgenusses zwar für erheblich vernindert, aber nicht für ausgeschlossen angesehen hat. Die Frage, ob der Angeklagte bei Volltrunkenheit überhaupt in
der Lage gewesen wärc, den Einbruch noch auszuführen, konnte
sie nach der Lebenserfahrung auf Grund eigener Sachkunde beurteilen. Ebensowenig bedurfte sie der Hilfe eines Sachverständigen, um aus der Art, wie der Angeklagte und sein Tatgenosse die Tat begangen hatten und aus der Tatsache, daß sie eine bis ins einzelne gehende Erinnerung an den Geschehensablauf hatten, den Schluß zu ziehen,
daß deren Zurechnungsfähigkeit nicht gänzlich ausgeschlossen war. *
3.) Die Nachprüfung des Schuld- und Strafausspruchs auf die Sachrüge hat keinen Fehler ergeben.
Baldus Scharpenseel Kirchhof Meyer Henning