Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1963
BGH Entscheidung vom 22.10.1963 – 1 StR 374/63
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
Die für die Geschäftsverteilung zuständigen Gremien ' können nicht vorweg wirksam über die Verwendung eines ihnen dem Namen nach noch unbekannten Richters beschließen, der cine in der Zukunft freiwerdende Planstelle einnehmen wird. BCH, Urt, v. 22. Oktober 1963 - 1 StR 374/63 - LG Darmstadt 1_StR 374/63
Nachschlagewerk; Ja Amtliche Sammlung: ja
GVG 88 62 Abs. 2,63 Abs. 2
Die für die Geschäftsverteilung zuständigen Gremien
' können nicht vorweg wirksam über die Verwendung eines ihnen dem Namen nach noch unbekannten Richters beschließen, der cine in der Zukunft freiwerdende Planstelle einnehmen wird.
BCH, Urt, v. 22. Oktober 1963 - 1 StR 374/63 - LG Darmstadt
1_StR 374/63
Im Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Autoverkäufer Günter Otto D GEEED aus DEE, geboren am ED 937 ir TEE. zur Zeit in Unter-
suchungshaft, wegen Notzucht u.a.
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. Oktober 1963, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Dr. Hübner
Bundesrichter Dr. Sanders als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshor Gin als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter EEE als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 8, April 1963 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht, zurückverwiesen.,
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Notzucht in Tateinheit mit Entführung zu 1 Jahr und 9 Monaten Zuchthaus verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf zwei Jahre aberkannt.
Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts, Sie hat mit der Verfahrensbeschwerde Erfolg.
Der Beschwerdeführer bemängelt zutreffend, daß das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war (8 338 Nr. 1 StPO}. Den Vorsitz in der Hauptverhandlung führte Landgerichtsdircktor Pi: Dieser war der unmittelbare Nachfolger des am 1. April 1965 in den Ruhestand getretenen Landgerichtsdirektors HE ci dessen Planstolle. Als Vorsitzender der in der vorliegenden Sache zur Vorhendlung und Entscheidung berufenen 2. Strafkammer wurde er auf Grund des für des Jahr 1963 beschlossenen Geschäftsverteilungsplances tätig, in dem "LGDirektor Dr. | und ab 1.4.1963 der auf der Planstelle des
LeDirektors I] zu erwartende neue LGDirektor" als Vorsitzender bezeichnet ist. In welcher Kammer jedoch
der zur Zeit der Aufstellung des Geschäftsverteilungsplanes noch unbekannte Nachfolger des I6Direktors Hol den Vorsitz führen sollte, konnte vor seiner Ernennung nicht wirksam beschlossen werden. Die für die Vertcilung des Vorsitzes in den (übrigen; Kammern nach § 62 Abs. 2 GV zuständige Versammlung der Direktoren (das sogen. Direktorium) konnte allenfalls unverbindlich in Aussicht nehmen den auf der freiwerdenden Stelle zu ernennenden Direktor zum Vorsitzenden der 2, Strafkammer zu bestellen. Das konnte u.a. für eine sachgemäße Auswahl des neuen Direktor durch den Justizminister von wesentlicher Bedeutung sein. Zum Unterschiede von der Revision, die eine solche Rücksicht als bedenklich, wenn nicht gar als unzulässig ansehen möchte, findet der Senat darin nichts, was die Gefahr eines bedenklichen Eingriffs der Justizverwaltung in die ‚Rechtsprechung fördern könnte; denn die Gerichte haben gan verschicdenartige Aufgaben zu bewältigen, und nicht jeder Richter braucht zur Erfüllung jeder Aufgabe gleich gut gecignet zu sein. Wenn die Justizverwaltung bei Ernennung oder Beförderung eines Richters auch die Aufgaben, die er voraussichtlich wahrzunchmen haben wird, bei ihrer Ent- .schließung mit berücksichtigt, ist das nur sachgerecht. Dadurch wird allerdings nichts daran geändert, daß über die Verwendung eines im Laufe des Geschäftsjahres neu ernannten Direktors erst verbindlich bestimmt werden darf, nachdem ihm dio freigewordene Planstelle übertragen ist. Die Zuveisung bestimmter Aufgaben an eine Person durch ein seinen Willen durch Mehrheitsbeschluß bildendes Kollegium scotzt, wenn sie einen Sinn haben soll, voraus, daß die Mit glieder des Kollegiums diese Person kennen. Davon geht auc.
8 63 Abs. 2 GVG aus, der vorschreibt, daß die Anordnung
über dic Geschäftsverteilung im laufe des Geschäftsjahres nur geändert werden kann, wenn dies u.a. wegen Wechsels . einzelner Mitglieder des Gerichts erforderlich ist. Mit anderen Worten: Jeder personelle Wechsel durch Zugang
eines Richters löst notwendig den Beschluß des zuständigen Kollegiums über seine Verwendung aus. Vorher kann ein solcher Beschluß nicht gefaßt werden (vgl. BGHSt 12, 159). Das gilt für den Fall des neuen Landgerichtsdirektors zusätzlich auch deshalb, weil dieser vom Tage seiner Einweisung in die freie Planstelle an selbst zu dem Direktörium gehört, das über seine Verwendung zu bestimmen hat und das ohne ihn und an seiner Stelle mit dem früheren Planstelleninhaber in einer falschen Zusammensetzung entschieden hätte. Nach alleden wärc die Strafikammner mit Landgserichtsdirektor Pr 215 Vorsitzenden nur dann vorschriftsmäßig besetzt gewesen, wenn dieser durch einen nach seiner Einweisung in die freie Direktorenstelle und vor der Hauptverhandlung gefaßten Beschluß des Direktoriums mit diesem Vorsitz betraut worden wäre. Das war nicht der Fall.
Hiernach mußte der unbedingte Revisionsgrund des § 338 Nr. 1 StPO durchgreifen.
Mit den weiteren Verfahrensrügen und der Sachrüge hätte die Revision keinen Erfolg haben können. Zuzugeben ist der Revision allerdings, daß die Feststellungen des Landgerichts zum Tatbestandsmerkmal der List in § 236 StGB unzurcichend sind. Indessen hat der Angeklagte auch hier
Gewalt engeviandi;, als er durch sein Fahren mit hoher Geschwindigkeit das Opfer am Aussteigen hinderte,
Dr. Geier . Seibert Willms
Hübner Sanders