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BGH Entscheidung vom 03.12.1963 – 5 StR 498/63

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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ImNamen des Volkes 2185 011

In der Strafsache gegen

den Rentner Benno S GENE aus BEE. geboren am ED 894 in SD (Pommern),

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Sittlichkeitsverbrechene nach §§ 176 Abs.1 Nr,?, 175a \r.3 StGB

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3.Dezember 1963, an der teilgenommen habens

Senatspräsident Prof.Sarsteädt als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr.Koffka

Bundesrichter Siemer

Bundesrichter Schmitt

Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr EEE als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizobersekretär als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkanntı

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 9.August 1963 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Straf- . kammer die Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeoränet hat.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Dem Angeklagten wird die nach dem 9.August 1963 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Gefängnisstrafe angerechnet.

4. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht

zurückverwiesen.

- Von Rechts wegen -

. 3 -

Gründeg

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen eines tateinheitlichen Sittlichkeitsverbrechens nach den § 8 176 Abs.1 Ur.3, 175& Nr.3 StGB unter Anrechnung der Untersuchungshaft zu zwei Jahren Gefängnis verurteilt. Daneben hat sie seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet.

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Sie hat = allerdings nur teilweise -— Erfolg.

Die Verfahrensrüge (Aufklärungsrüge) ist nicht ordnungsgemäß erhoben worden. Die Revision gibt entgegen § 344 Abs.2 Satz 2 StPO nicht die Tatsachen an, über.welche nach ihrer Ansicht weiterer Beweis hätte erhoben werden müssen.

Schuld- und Strafausspruch, die nur mit der allgemeinen Sachrüge angegriffen werden, lassen keinen sachlichrechtlichen Fehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.

Die auf die §§ 42b, 51 Abs.2 StGB gestützte Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Heil-.oder Pflegeanstalt hat dagegen aus sachlichen Gründen keinen Bestand.

Die genannten Vorschriften (in Verbindung mit § 51 Abs.1 StGB) setzen, soweit ihre Anwendung hier in Betracht kommt, u.a. voraus, daß der Angeklagte zur Tatzeit an einer “ krankhaften Störung der Geistestätigkeit oder einer Geistes-

schwäche litt, durch die seine Einsichtsfähigkeit oder sein _ "Hemmungsvermögen erheblich vermindert war. Das Urteil stellt “ diese Voraussetzungen nicht hinr reichend fest. Es sagt in demjenigen Abschnitt, in dem es die Anwendung des § 51 Abs.2 StGB begründet, nur, aus dem überzeugenden Gutachten des Sachverständigen ergebe sich, daß organisch bedingte

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Wesensveränderungen infolge Altersabbaus und Inaktivität des Angeklagten eine latunt vorhandene, jahrelang verdeckt gewesene gleichgeschlechtliche Veranlagung hätten hervortreten lassen. Der Angeklaste wisse zwar, was er tue, könne aber sein Verhalten nicht mehr voll nach seiner Einsicht steuern. - Dies reicht nicht aus. -

Daß schon die "organisch bedingten Wesensveränderungen!" allein eine krankhafte Störung der Geistestätigkeit oder eine Geistesschwäche wärcn, ist den Feststellungen nicht zu entnehmen, Ebensowenig kommt einer "gleichgeschlechtlichen Veranlagung" schon um ihrer Abartigkeit willen die Bedeutung einer krankha’ten Störung der Geistestätigkeit zu. Das Gesetz geht vielmehr davon aus, daß der gleichgeschlechtlich. Veranlagte in aller Regel seinen geschlechtlichen Trieb genauso zügeln kann und muß, wie der normal Veranlagte, Eine gleichgeschlechtliche Veranlagung kann daher nur ausnahnsweise als eine krankhafte Störung der Geistestätigkeit im Sinne des § 51 StGB angesehen werden. Dies setzt jedoch immer voraus, daß ihr Träger der Versuchung zu gleichgeschlechtlicher Unzucht auch dann nicht ausreichend zu widerstehen vermag, wenn er alle seine Willenskräfte aufbietet (vgl. BGH NIW 1960, 13937; BGH GA 1962, 185; ebenso BGH 5 StR 564/53 vom 8.Dezember 1953;

5 StR 575/55 vom 17.Januar 1956 und 5 StR 243/58 vom 8.Juli 1958).

Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nach den bisherigen Feststellungen nicht vor. Daß es sich‘bei der gleichgeschlechtlichen Veranlagung des Angeklagten um eine Veranlagung handelt, die jahrelang verdeckt war und erst durch organisch bedingte Wesensveränderungen infolge Altersabbaus und durch Inaktivität hervorgetreten ist, genügt für die Annahme eines Ausnahmefalles ebensowenig wie der Umstand, daß der Angeklagte sein Verhälten nicht mehr voll nach seiner Einsicht steuern kann.

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Die Feststellungen lassen auch nicht mit hinreichender Klarheit erkennen, daß das Hemmungsvermögen des Angeklagten im Sinne des § 51 Abs.2 StGB erheblich vermindert war, Das Urteil spricht zwar in den Strafzumessungsgründen an zwei Stellen davon, daß das Hemmungsvermügen des Angeklagten erheblich abgebaut", "erheblich vermindert" war. Dem steht aber entgegen, daß in den Darlegungen zu § 51 Abs.2 StGB nur gesagt wird, der Angeklagte könne sein Verhalten nicht voll nach seiner Einsicht steuern. Hinzu komnt, daß der Angeklagte, der nach den Feststellungen durch rechtskräftiges Urteil vom 13.Januar 1958 wegen Unzucht mit drei Jungen unter 14 Jahren zu einer Gufängnissträfe verurteilt worden ist und die Strafe bis zum 6.Juni 1959 verbüßt hat, sich in der Zeit zwischen den Ende dieser Strafverbüßung und der neuen (fortgesetzten) Tat, die er im Sommer 1962 begann, ungefähr drei Jahre lang straffrei geführt hat, also während dieser Zeit anscheinend in der Lage war, seinem gleichgsschlechtlichen Trieb zu widerstehen. Gegen eine erhebliche Verminderung des Hemmungsvermögens des Angeklagten spricht ferner, daß seine gleichgeschlechtliche Veranlagung ihn im vorliegenden Fall nicht veranlaßt hat, schon beim oder unmittelbar nach dem Kennenlernen des Jungen gleichgeschlechtliche Unzucht mit diesem zu treiben, Der Angeklagte ging vielmehr bei der Verführung des Jungen, mit der er im Spätsommer 1962 begann, so behutsam und beherrscht vor, daß es erst im November 1962 zur gleichgeschlechtlichen Unzucht zwischen ihnen kam.

Außerdem erlauben es die Darlegungen des Urteils dem Revisionsgericht nicht, zu prüfen, ob die Strafkamner ohne Rechtsirrtum zu der Auffassung gelangt ist, daß der Angeklagte auch noch nach Verbüßung der gegen ihn verhängten Gefängnisstrafe im Sinne des § 42b StGB gefährlich sein wird und daß dem nur durch seine Unterbringung

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in einer Heil- oder Pflegeanstalt wirksam begegnet werden kann. Es fehlt hier insbesondere an Feststellungen darüber, wann, in welcher Weise sowie unter welchen äußeren und inneren Umständen der Angeklagte diejenigen Straftaten begangen hat, derentwegen er durch das bereits erwähnte Urteil vom 13.Januar 1958 verurtvilt worden ist.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des General- “ bundesanwalts.

Sarstedt Koffka. Siemer Schnitt Kersting